von Redaktion | 24. Nov. 2015 | Urteile
Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. November 2011 zum AKtenzeichen 56 S 36/11
Auch bei einem Kfz-Mietvertrag kann bei verhaltensbezogenen Pflichten (hier: Vermeiden der Beschädigung des gemieteten Fahrzeugs) von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung geschlossen werden, wenn der Vermieter dartut, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Mieters herrühren kann. Lässt sich dagegen nicht ausschließen, dass der Schadenseintritt vom Mieter in keiner Weise veranlasst oder beeinflusst worden ist, bleibt es bei der grundsätzlichen Beweislast des Vermieters. Er muss nachweisen, dass die Schadensursache nicht aus dem Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht haftet.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. April 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 110 C 3327/09 – dahingehend geändert, dass die Klage abgewiesen wird.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe zu tragen, diese trägt die Streithelferin selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I.
Mit dem am 13. April 2011 verkündeten und dem Beklagten am 15. April 2011 zugestellten Urteil hat das Amtsgericht Mitte – 110 C 3327/09 – der Klage der Klägerin auf Zahlung der Selbstbeteiligung in Höhe von 750,00 Euro aus einem Kfz-Mietvertrag gemäß §§ 535, 280 BGB gegen den Beklagten stattgegeben. Insoweit wird hinsichtlich des Tatbestands gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Mit seiner am 29. April 2011 eingegangenen und am 19. Mai 2011 begründeten Berufung verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Die Klägerin und die Streithelferin beantragen hingegen die Zurückweisung der Berufung.
II. Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511ff ZPO).
Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung der Selbstbeteiligung in Höhe von 750,00 Euro gegen den Beklagten weder aus dem mit ihm geschlossenen Kfz-Mietvertrag gemäß §§ 535, 280 BGB noch aus deliktischer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der StVO und den dort geltenden Regeln des Anscheinsbeweises zu.
Die Klägerin ist nach § 280 Abs. 1 BGB beweisfällig geblieben; sie trifft die Darlegungs – und Beweislast für das Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung des Beklagten – hier: der Beschädigung des gemieteten Fahrzeugs -, denn grundsätzlich trägt der Anspruchsteller die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruches (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB 71. Auflage, § 280 Rdn. 35).
Zwar hat die Rechtsprechung insoweit eine Beweiserleichterung geschaffen, als sie den Grundsatz entwickelt hat, die Beweislastverteilung habe sich auch an den Verantwortungsbereichen von Schuldner und Gläubiger zu orientieren ( vgl. Palandt – Heinrichs, aaO, Rn. 37). So kann von einer Schädigung bei verhaltensbezogenen Pflichten – hier: Vermeiden der Beschädigung des gemieteten Fahrzeugs – auf eine Pflichtverletzung geschlossen werden, wenn der Gläubiger dartut, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann. Lässt sich dagegen nicht ausschließen, dass der Schadenseintritt vom Mieter in keiner Weise veranlaßt oder beeinflußt worden ist, bleibt es bei der Beweislast des Vermieters. Er muss nachweisen, dass die Schadensursache nicht aus dem Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht haftet (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2004 – VIII ZR 28/04 -, zitiert nach juris, Rn. 10 f. mit weit. Nachw.; Palandt-Heinrichs, aaO). Dieser ohnehin geltende Grundsatz findet auch auf die Miete von Mobilien – hier eines Kraftfahrzeugs – Anwendung (vgl. Urteil des LG Potsdam vom 29. Juni 2011 – 13 S 30/11 -). Nur unter der Voraussetzung des genannten Grundsatzes ist eine gesetzeskonforme Auslegung der von der Klägerin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Klausel I 1. „Rückgabe des Fahrzeugs in demselben mangelfreien Zustand wie übernommen“ überhaupt möglich. Anderenfalls käme es zu einer Zufallshaftung des Mieters, die mit § 538 BGB nicht in Einklang zu bringen wäre.
Der Nachweis, dass die Schadensursache nicht von einem Dritten herrühren kann, ist der Klägerin jedoch nicht gelungen. Denn nach dem in erster Instanz eingeholten Gutachten des Sachverständigen … kann – unstreitig – nicht festgestellt werden, ob der Beklagte zunächst auf das vordere Fahrzeug aufgefahren ist und sodann der hinter ihm fahrende Mercedes-Sprinter auf das Fahrzeug des Beklagten traf oder ob – wie der Beklagte behauptet – er erst durch ein Auffahren seines Hintermannes mit seinem Fahrzeug auf das des Vordermannes geschoben worden ist, mithin dass die Pflichtverletzung von dem Beklagten begangen worden ist.
Die Klägerin geht auch fehl in ihrer Auffassung, es läge ein Anscheinsbeweis für eine von dem Mieter begangene Pflichtverletzung vor. Dazu wäre ein Geschehensablauf erforderlich, der nach allgemeiner Lebenserfahrung zu dem Schluss einer Sorgfaltsverletzung drängt, weil er für schuldhafte Verursachung typisch ist (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, 2011, E 157 a). Daran fehlt es hier. Der Sachverständige hat in nachvollziehbarer Weise dargetan, dass beide Unfallverläufe gleichwertig möglich sind. Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der StVO würde im Übrigen auch daran scheitern, dass sich diese nach § 1 Abs. 2 StVO an „Verkehrsteilnehmer“ wendet und es sich bei der Klägerin nicht um einen solchen handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 101 Abs. 1 ZPO: die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
von Redaktion | 23. Nov. 2015 | Urteile
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02. Dezember 2011 zum Aktenzeichen V ZR 30/11
Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen.
Nicht erstattungsfähig sind dagegen die Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung.
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. Januar 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 5. Januar 2010 stellte die Klägerin – trotz Hinweisschildes, dass unberechtigt parkende Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt werden – ihr Fahrzeug unbefugt auf dem Kundenparkplatz eines Supermarktes ab. Aufgrund eines Rahmenvertrages mit dem Betreiber des Supermarktes, der u.a. die Abtretung von Ansprüchen gegen unberechtigte Nutzer enthält, schleppte die Beklagte das Fahrzeug ab und verbrachte es auf einen öffentlichen Parkgrund. Da die Klägerin nicht bereit war, den Rechnungsbetrag über netto 219,50 € („Grundgebühr mit Versetzung“) zu begleichen, gab die Beklagte ihr den Standort des Fahrzeugs nicht bekannt.
Die ursprünglich auf Herausgabe des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Zahlung von (nur) 150 € sowie auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gerichtete Klage der Klägerin hat das Landgericht abgewiesen. Nachdem die Beklagte der Klägerin den Standort des Fahrzeuges mitgeteilt hatte, haben die Parteien im Berufungsverfahren den Herausgabeantrag übereinstimmend für erledigt erklärt. Hinsichtlich der weiterhin verlangten Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.758 € ist die Berufung erfolglos geblieben. Mit der von dem Kammergericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung, da sich die Beklagte mit der Herausgabe des Fahrzeugs bzw. der Bekanntgabe seines Standortes nicht in Verzug befunden habe. Die Beklagte habe zu Recht ein Zurückbehaltungsrecht wegen der ihr abgetretenen Schadensersatzforderung der Supermarktbetreiberin ausgeübt. Die mit dieser vereinbarten Abschleppkosten in Höhe von netto 219,50 € seien angemessen. Maßgeblich seien nicht allein die für das Umsetzen eines Fahrzeugs anfallenden Kosten. Vielmehr seien auch die Kosten mit einzubeziehen, die der Vorbereitung dieses Vorgangs dienten, da es sich um Maßnahmen handle, die die normale Mühewaltung eines Geschädigten überschritten. Schließlich habe die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.
II. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin gemäß § 990 Abs. 1 Satz 2, § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens verneint, da sich die Beklagte mit der Herausgabe des Fahrzeugs nicht in Verzug befand. Die Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe war nicht fällig, weil ihr gemäß § 273 Abs. 1 und 2 BGB ein Zurückbehaltungsrecht zustand. Durch das unbefugte Parken ist dem Betreiber des Supermarkts ein Schaden entstanden, dessen Ersatz die Beklagte von der Klägerin verlangen kann, weil ihr der Betreiber des Markts seine Ansprüche abgetreten hat.
1. Rechtsgrundlage des der Beklagten abgetretenen Anspruchs ist § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB. Wie der Senat bereits entschieden hat, stellt das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Kundenparkplatz eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar, der sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt (Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 ff.). Die Klägerin ist daher verpflichtet, dem Betreiber des Supermarkts den ihm aus der verbotenen Eigenmacht entstandenen Schaden zu ersetzen.
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bemisst sich der Umfang des zu ersetzenden Schadens allerdings nicht nach § 249 Abs. 2 BGB, sondern nach § 249 Abs. 1 BGB. Denn es geht hier nicht um die Beschädigung einer Sache, sondern um die Beseitigung der Folgen einer verbotenen Eigenmacht. Ersatzfähig sind solche Schäden, die in adäquatem Zusammenhang mit der von der Klägerin verübten verbotenen Eigenmacht stehen und vom Schutzbereich der verletzten Norm erfasst werden.
b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den auf das reine Abschleppen (ohne Grundgebühr) entfallenden Anteil dem Grunde nach als einen erstattungsfähigen Schaden des Supermarktbetreibers angesehen.
Dass unbefugt auf dem Grundstück des Supermarktbetreibers abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden, stellt keine überraschende oder fern liegende Reaktion des unmittelbaren Besitzers dar, sondern die Verwirklichung der deutlich sichtbaren Ankündigung auf dem aufgestellten Schild. Diese Schadensfolge liegt auch im Schutzbereich der verletzten Norm. Indem das Gesetz dem unmittelbaren Besitzer als spontane Reaktion auf eine verbotene Eigenmacht das Selbsthilferecht (§ 859 BGB) zubilligt, dessen Ausübung mit Kosten verbunden sein kann, stellt es selbst den notwendigen Zusammenhang zwischen der Verletzung des Schutzgesetzes (§ 858 Abs. 1 BGB) und der Schadensfolge her (Senat, aaO, Rn. 19).
c) Die „Grundgebühr ohne Versetzung“, die über das eigentliche Abschleppen hinausgehende Zusatzleistungen der Beklagten vergütet, hat das Berufungsgericht hingegen zu Unrecht ohne Differenzierung als dem Grunde nach ersatzfähig erachtet.
aa) Allerdings beschränkt sich – entgegen der Auffassung der Revision – der Schadensersatzanspruch der Geschädigten nicht auf die Kosten des reinen Abschleppens. Zu den durch das konkrete Schadensereignis adäquat kausal verursachten Schäden gehören auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppens entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und durch die Anforderung eines geeigneten Abschleppfahrzeugs. Der Einwand der Revision, die Vorbereitungskosten seien deshalb nicht erstattungsfähig, weil sie den Rahmen der von einem privaten Geschädigten üblicher- und typischerweise für die Durchsetzung des Anspruchs zu erbringende Mühewaltung nicht überschritten, greift nicht durch. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel kein Ersatz für den Zeitaufwand verlangt werden, wenn die Zeit zur Schadensermittlung und zur außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs angefallen ist und der im Einzelfall erforderliche Zeitaufwand nicht die von einem privaten Geschädigten typischerweise zu erbringende Mühewaltung überschreitet (BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 – X ZR 64/94, BGHZ 133, 155, 158 mwN). Um einen derartigen Aufwand geht es jedoch bei der Vorbereitung des konkreten Abschleppvorgangs nicht. Auch insoweit dient die Tätigkeit nicht der Abwicklung oder Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs des Grundstücksbesitzers, sondern unmittelbar der Beseitigung der durch die verbotene Eigenmacht hervorgerufenen konkreten Störung. Sie ist Teil des ausgeübten Selbsthilferechts gemäß § 859 BGB (vgl. Lorenz, DAR 2010, 647, 648; ders. NJW 2009, 1025, 1026; Goering, DAR 2009, 603, 604).
bb) Nach dem Sachvortrag der Beklagten umfassen die aufgrund des Rahmenvertrages erbrachten Leistungen neben der Vorbereitung des Abschleppens auch die Überwachung des Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken. Dies ergibt sich zudem aus der Anlage 1 zum Rahmenvertrag, wonach unberechtigt parkende Fahrzeuge „… nach Kontrollgängen von S. -Co Mitarbeitern“ entfernt werden. Der hierauf entfallende Kostenanteil der Grundgebühr ist von der Klägerin nicht zu ersetzen. Denn Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung durch regelmäßige Kontrollgänge, zählen nicht zu dem adäquat verursachten und damit erstattungsfähigen Schaden. Solchen allgemeinen Überwachungsmaßnahmen fehlt der Bezug zur konkreten Besitzstörung, da sie nicht entfallen, wenn die schädigende Handlung hinweggedacht wird; sie entstehen unabhängig von dem konkreten schadensstiftendenden Ereignis. Vorkehrungen zur Überwachung des Parkplatzes sind daher im Verhältnis zum Schädiger der Sphäre des Grundstücksbesitzers zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1979 – VI ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 237).
d) Entgegen der Ansicht der Klägerin muss im vorliegenden Rechtsstreit nicht geklärt werden, ob der dem Betreiber des Supermarkts entstandene Schaden der Höhe nach in vollem Umfang erstattungsfähig ist. Das Zurückbehaltungsrecht setzt allein das Bestehen eines fälligen Gegenanspruchs voraus, ohne dass es auf dessen Höhe ankommt. Die genaue Höhe des Schadensersatzanspruchs wäre hier nur dann von Bedeutung, wenn die Klägerin zumindest den von ihr als zutreffend angesehenen Schadensersatzbetrag gezahlt oder von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, in dieser Höhe gemäß § 273 Abs. 3 BGB Sicherheit zu leisten. Beides ist indessen nicht der Fall. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Betreiber des Supermarktes – was der Senat für zweifelhaft hält – aufgrund seiner Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verpflichtet war, den preisgünstigsten Anbieter ausfindig zu machen, oder ob er sich mit der Auswahl eines (noch) angemessenen Angebots begnügen kann.
3. Der Geschädigte hat den auf Freistellung von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der Beklagten gerichteten Schadensersatzanspruch wirksam an die Beklagte abgetreten, wodurch er sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 – III ZR 209/09, BGHZ 185, 310, 315 Rn. 12). Die im Rahmenvertrag geregelte Abtretung der Ansprüche des Geschädigten ist nicht – wie die Klägerin meint – wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig. Die Beklagte erbringt gegenüber dem Betreiber des Supermarkts Abschleppdienste, nicht aber eine Inkassodienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG. Die Einziehung der von dem Kunden an Erfüllungs statt abgetretenen Schadensersatzansprüche erfolgt auf Risiko und Rechnung der Beklagten. Mit der Geltendmachung der abgetretenen Forderung besorgt die Beklagte daher kein fremdes Geschäft.
4. Der abgetretene Schadensersatzanspruch ist auch fällig, § 271 BGB. Die von der Klägerin im Verfahren verlangte Aufschlüsselung, wie sich der dem Betreiber des Supermarkts in Rechnung gestellte Betrag von 219,50 € im Einzelnen zusammensetzt, ist nicht Fälligkeitsvoraussetzung. Im Übrigen hat die Beklagte die der abgetretenen Schadensersatzforderung zugrunde liegende Rechnung durch Vorlage des Rahmenvertrages hinreichend erläutert.
5. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts verstößt schließlich nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
a) Als besonderer Anwendungsfall des Verbots unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) darf das Zurückbehaltungsrecht nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise ausgeübt werden. So kann es gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen, wenn eine hochwertige Leistung zum Zwecke der Durchsetzung eines verhältnismäßig geringfügigen Gegenanspruchs zurückgehalten wird (vgl. MünchKomm-BGB/Krüger, 5. Aufl., § 273, Rn. 72; BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 – X ZR 173/01, NJW 2004, 3484, 3485; RGZ 61, 128, 133). Allerdings ist nicht schematisch allein auf die Wertverhältnisse abzustellen. Vielmehr kann ein Zurückbehaltungsrecht auch dann gegeben sein, wenn der Wert der Forderung, derentwegen die Herausgabe eines Gegenstandes verweigert wird, erheblich geringer ist als der Wert der herausverlangten Sache; denn das Recht auf Zurückbehaltung würde seinen vom Gesetzgeber verfolgten Zweck verlieren, auf den Schuldner Druck auszuüben, wenn es nur dann ausgeübt werden könnte, wenn das Wertverhältnis in etwa ausgeglichen ist (BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 – X ZR 173/01, NJW 2004, 3484, 3486). Erforderlich ist vielmehr stets eine Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls.
b) Bei dieser Abwägung ist hier einerseits zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit der Weigerung, den Standort des Fahrzeugs preiszugeben, die Klägerin an dem Zugriff auf einen erheblichen Vermögenswert gehindert hat. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hätte sich die Klägerin andererseits angesichts der relativ geringen Forderung mit einem einfachen Mittel diesen Zugang wieder verschaffen können, indem sie die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Erbringung einer Sicherheitsleistung gemäß § 273 Abs. 3 BGB abgewendet hätte. Die Klägerin hat jedoch nicht einmal den von ihr für gerechtfertigt gehaltenen Betrag von 150 € hinterlegt.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Schmidt-Räntsch
Roth
Brückner
Weinland
von Redaktion | 23. Nov. 2015 | Gutachter, Urteile
Das Amtsgericht Dortmund hat mit dem Urteil vom 31.01.2014 zum Aktenzeichen 436 C 1027/13 entschieden, dass auch bei einer fiktive Abrechnung die Verbringungskosten, UPE-Aufschläge und die Kosten für die Beilackierung ersatzfähig sind.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 895,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
- aus 801,12 EUR vom 18.10.2012 bis 07.11.2012 und
- aus 895,25 EUR seit dem 08.11.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Prozessbevollmächtigten des Klägers 396,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung restlichen Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall am 08.09.2012 in Dortmund.
Der Kläger ist Eigentümer eines PKW, welcher von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lkw beim rückwärtigen Rangieren beschädigt wurde.
Die Haftung Unfallgegners des Klägers ist dem Grunde nach unstreitig.
Der Kläger beziffert die voraussichtlich notwendigen Nettoreparaturkosten für den unfallbedingten Schaden an seinem PKW anhand eines Privatsachverständigengutachtens des Kfz Sachverständigen G vom 12.09.2012 (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 01.10.2013, Bl. 27 ff. d. A.) auf insgesamt 3.225,76 EUR.
Das Sachverständigengutachten ist dabei von dem Sachverständigen ausdrücklich anhand der Konditionen der Reparaturfirma G1, I erstellt worden (vgl. S. 1 u. 12 d. Gutachtens, 29 u. 40 d. A.). Dabei hat der Sachverständige ausdrücklich die Herstellerangaben bei der Ermittlung der Instandsetzungskosten berücksichtigt (vgl. S. 5 d. Gutachtens, Bl. 33 d. A.).
Der Sachverständige kommt dabei zu dem Ergebnis, dass aufgrund der notwendigen Lackiererarbeiten eine Verbringung des PKW erforderlich ist, welche er mit 97,- EUR netto veranschlagt. Zudem schätzt er Lackiererarbeiten an einem Wasserablaufblech mit einem Arbeitsaufwand von 0,4 Stunden ein. Weiterhin erachtet der bei Lackierungsarbeiten und den Ausbau diverser Karosseriebestandteile für notwendig (vgl. S. 8 ff. d. Gutachtens, Bl. 36 ff. d. A.).
Schließlich setzt der Sachverständige einen Aufschlag von 10 % auf den Ersatzteilpreis an (vgl. S. 8 d. Gutachtens, Bl. 36 d. A.).
Über die durchgeführte Reparatur ließ der Kläger unter dem 26.10.2012 eine Reparaturbestätigung des Kfz Sachverständigen G erstellen, wofür dieser dem Kläger 89,13 EUR berechnete.
Seiner Forderungen machte der Kläger – einschließlich einer Unkostenpauschale von 25,- EUR sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 489,45 EUR – über seine Prozessbevollmächtigten bei der Beklagten geltend.
Mit Schreiben vom 10.10.2012 machte der Kläger unter Fristsetzung zum 17.10.2012 seine Forderungen mit Ausnahme der Kosten der Nachbegutachtung geltend. Mit weiterem Schreiben vom 30.10.2012 unter Fristsetzung zum 07.11.2012 machte der Kläger auch die Kosten der Nachbegutachtung bei der Beklagten geltend.
Die Beklagte leistete daraufhin Teilzahlungen von 2.424,64 EUR auf die Nettoreparaturkosten, von 20 EUR auf die Unkostenpauschale und von 92,82 EUR auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Mit der Klage verfolgt der Kläger den nicht ausgeglichenen Teil seiner Forderungen wie folgt weiter:
- Nettoreparaturkosten 801,12 EUR
- Unkostenpauschale 5,00 EUR
- Kosten der Reparaturbestätigung 89,13 EUR
- vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten 443,04 EUR.
In der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2014 Namen der Kläger, auf Hinweis der Beklagten auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien anstelle der von ihm veranschlagten 46,41 EUR tatsächlich 92,82 EUR gezahlt worden, die von ihm geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten noch vor Stellung der Anträge in Höhe von 46,41 EUR zurück.
Der Kläger behauptet, die von ihm geltend gemachten Beilackierungskosten sein technisch notwendig, entsprechend des von ihm eingeholten Privatsachverständigengutachtens. Zudem seien die geltend gemachten Verbringungskosten und UPE Zuschläge nach dem Privatsachverständigengutachten auch am Reparaturort Ort üblich und würden auch tatsächlich in der geltend gemachten Höhe anfallen.
Der Kläger vertritt die Ansicht, die von ihm geltend gemachten Verbringungskosten sein grundsätzliche erstattungsfähig, ebenso wie die Kosten der von ihm eingeholten Reparaturbestätigung. Hierzu führt er aus, dass diese notwendig sei, um im Falle eines erneuten Schadens gegenüber der gegnerischen Versicherung beweisen zu können, dass keine unreparierten Vorschäden an seinem PKW vorlägen.
Insoweit würden unstreitig auch fiktiv abgerechnete Verkehrsunfälle in einem Verbundnetzwerk des Gesamtverbandes der deutschen Versicherer gespeichert, was es wahrscheinlich mache, bei künftigen Unfällen nachweisen zu müssen, dass aus dem hiesigen Unfall kein unreparierter Vorschaden an dem PKW mehr vorläge. Zudem diene der Reparaturnachweis der Werkstatt Kontrolle und als Beleg für geltend gemachte Ausfallschäden.
Schließlich erachtet er die Unkostenpauschale in Höhe von 25,- EUR für angemessen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 895,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
- aus 801,12 EUR vom 18.10.2012 bis 07.11.2012
- aus 895,25 EUR seit dem 08.11.2012 zu zahlen.
Der Kläger beantragt weiter, die Beklagte zu verurteilen, ihn wegen der Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung in Höhe von 396,63 EUR freizustellen durch Zahlung an Rechtsanwalt Kampmann nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2012.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, hinsichtlich der geltend gemachten Reparaturkosten sei ein Abzug von 62,10 EUR zu machen.
Hierzu legt sie einen eigenen Prüfbericht vom 14.09.2012 (Anl. B1, Bl. 19 ff. d. A.) vor. Entsprechend dieses Prüfberichts ist die Beilackierung des Wasserablaufbleches unfallbedingt nicht erforderlich und zudem in den Zeitvorgaben des Herstellers berücksichtigt, woraus sich ein Abzug von 0,4 Stunden Arbeitszeit inklusive Lackiermaterial ergebe.
Weiter sei die Beilackierung der hinteren linken Tür und des Griffes inklusive der Demontage der Anbauteile lackiertechnischen nicht zwingend erforderlich, da die Notwendigkeit erst im Laufe des Lackiervorgangs festgestellt werden könne. Hieraus ergeben sich Abzüge von 29,10 EUR und 341,55 EUR inklusive Lackiermaterial.
Auch sei die Demontage der geklebten Scheiben und der damit verbundenen Nebenarbeiten nicht notwendig, da diese auch zur Reparaturdurchführung abgeklebt werden könnten, woraus sich ein Abzug von 87,04 EUR Ersatzteile und 87,30 EUR Arbeitslohn ergebe.
Zudem seien auch die geltend gemachten Verbringungskosten aus Rechtsgründen bei fiktiver Abrechnung nicht erstattungsfähig, würden zudem aber auch nicht Ort üblich anfallen. Aus dem vorgelegten Privatsachverständigengutachten ergebe sich insoweit keine Indizwirkung, da Privatsachverständigengutachten zur Vorlage bei Haftpflichtversicherungen grundsätzlich nicht auf die örtlichen Gegebenheiten zugeschnitten seien.
Schließlich seien auch die UPE-Aufschläge im Falle fiktiver Abrechnung nicht zu ersetzen.
Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass eine Unkostenpauschale nur in Höhe von 20,- EUR angemessen sei und dass der Kläger nicht die Kosten der Reparaturbestätigung verlangen könne. Hierzu führt sie aus, um die Reparatur nachzuweisen, wäre ihr gegenüber auch ein nachweislich aktuelles Lichtbild des Zustandes des PKW ausreichend gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Klageantrag zu 2.) war dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt, nachdem dies ein Mehr gegenüber der bloßen Freistellung ist und zudem ausdrücklich die Zahlung an den Prozessbevollmächtigten des Klägers begehrt wird.
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
Die geltend gemachten Reparaturkosten sind in voller Höhe von 3.225,76 EUR unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten von 2.424,64 EUR ersatzfähig.
Die Kosten der Beilackierung von Karosserieteilen sind dann ersatzfähig, wenn diese technisch notwendig ist. In diesem Falle handelt es sich bei diesen Kosten um einen Teil des Reparaturaufwandes, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist.
Von der technischen Notwendigkeit ist auszugehen, nachdem der Privatsachverständige G die Beilackierung in seinem Gutachten explizit ausweist und hierzu vermerkt, dass davon auszugehen ist, dass ohne Durchführung einer Lackangleichung deutliche und augenscheinlich leicht erkennbare Farbunterschiede zu den angrenzenden Bauteilen erkennbar bleiben (S. 4 d. Gutachtens, Bl. 32 d. A.).
Dabei sind auch die 0,4 Arbeitsstunden zur Beilackierung des Wasserablaufbleches in Ansatz zu bringen, nachdem der Sachverständige G sein Gutachten ausdrücklich an den Herstellerempfehlungen ausgerichtet hat. Diesem qualifizierten Parteivortrag des Klägers ist die Beklagte mit ihrem Prüfbericht insoweit nicht schlüssig entgegengetreten, als aus dem Prüfbericht nicht hervorgeht, warum der Sachverständige G diese 0,4 Arbeitsstunden nicht in seinem Privatsachverständigengutachten hätte in Ansatz bringen dürfen (vgl. AG Wuppertal, Urt. v. 13.07.2007, 32 C 392/06 zit. nach Juris).
Gleiches gilt für die Notwendigkeit der Beilackierung der hinteren linken Tür und des Griffs sowie hinsichtlich des Abklebens der Scheiben.
Die Beklagte ist insoweit auf diese Umstände der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2014 hingewiesen worden.
Verbringungskosten
Auch sind die geltend gemachten Verbringungskosten im Rahmen der fiktiven Abrechnung ersatzfähig.
Das Gericht erachtet diese Kosten für ersatzfähig, soweit sie regional üblich sind (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 12 StVG Rn. 24).
Die Ortsüblichkeit der Verbringungskosten ergibt sich aus dem Privatsachverständigengutachten des Klägers, nachdem der Sachverständige dieser ausdrücklich in seine Schadenskalkulation einbezogen hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Gutachten auch nicht ohne örtlichen Bezug, sondern wurde ausdrücklich im Hinblick auf die Reparaturwerkstatt G1in Holzwickede erstellt.
Weiterhin sind auch die geltend gemachten UPE-Aufschläge im Rahmen der fiktiven Abrechnung ersatzfähig.
Das Gericht erachtet auch diese Aufschläge im Rahmen der fiktiven Abrechnung für ersatzfähig, soweit sie regional üblich sind (vgl. OLG Hamm, NZV 2013, 247; OLG Düsseldorf DAR 2008, 523 und Schaden-Praxis 2012, 324) nachdem auch diese ein Teil des Reparaturaufwandes ausmachen, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist.
Der Sachverständige hat durch die Aufnahme der UPE-Zuschläge in sein Gutachten, welches im Hinblick auf die Reparaturwerkstatt in I erstellt wurde, zum Ausdruck gebracht, dass die UPE-Zuschläge auch bei einer Reparatur des klägerischen PKW anfallen werden. Aus diesem Grunde kann der Kläger auch die UPE-Aufschläge von der Beklagten ersetzt verlangen.
Der Kläger kann weiterhin auch die Kosten für die Reparaturbestätigung in Höhe von 89,13 EUR von der Beklagten ersetzt verlangen.
Die Reparaturbestätigung dient dem Kläger nicht nur gegenüber der Beklagten als Nachweis, dass eine Reparatur tatsächlich durchgeführt wurde, sondern auch im Falle künftiger Schadensereignisse als Nachweis, dass die Schäden aus dem jetzigen Verkehrsunfall vollständig repariert wurden.
Angesichts der Tatsache, dass erbrachte Regulierungsleistungen von den Versicherern zentral gespeichert werden, erscheint es als nicht unwahrscheinlich, dass sich der Kläger im Falle künftiger Schadensereignisse dem Vorwurf ausgesetzt sehen wird, die aus dem hiesigen Verkehrsunfall resultierenden Schäden nicht oder nur unzureichend repariert zu haben.
Mögliche Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der Reparatur dieser Vorschäden kann der Kläger durch die Einholung eines Reparaturnachweises vermeiden.
Schließlich erachtet das Gericht eine allgemeine Kostenpauschale bei Verkehrsunfällen von 25,- EUR für angemessen, so dass der Kläger unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten hier noch 5 EUR von dieser verlangen kann.
Der Kläger kann endlich seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 396,63 EUR von der Beklagten ersetzt verlangen, bestehend aus einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst 20,- EUR Auslagenpauschale und Umsatzsteuer bei einem Gegenstandswert von 4.747,50 EUR unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten in Höhe von 92,82 EUR.
Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11,711 ZPO, wobei der zurückgenommene Teil der Klageforderung als Nebenforderung nach § 4 ZPO nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen war.
Der Streitwert wird auf 895,25 EUR festgesetzt.
Verbringungskosten
von Redaktion | 22. Nov. 2015 | Urteile
In dem folgenden Urteil geht es um die Frage, ob die Teilnahme an einem Aufbauseminar dazu führt, dass von einem Fahrverbot abgesehen oder „lediglich“ das Bußgeld verringert wird. Das Amtsgerichts Bad Liebenwerda kam mit Urteil vom 05.09.2011 zu folgendem Ergebnis:
Die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 8 StVG vermag zwar nicht zu einem Absehen vom Fahrverbot,
aber zu einer Verringerung des als Regelsatz vorgesehenen Bußgeldes zu führen.

Aufbauseminar
Tenor – Aufbauseminar
- Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeld von 35,00 EUR verhängt.
- Die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen hat der Betroffene zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG, Nr. 11.1.4 BKat
Entscheidungsgründe – Aufbauseminar
Am … überschritt der Betroffene als Führer des LKW Marke … mit dem amtlichen Kennzeichen … um … Uhr zwischen … und … auf der B … im Abschnitt … bei km … die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 60 km/h um 16 km/h. Die gemessene Geschwindigkeit des Betroffenen betrug (nach Toleranzabzug von 3 km/h) 76 km/h.
In der Hauptverhandlung vom … erklärte der Betroffene, er räume die Fahrereigenschaft ein und bestreite die Richtigkeit der Messung. Es erfolgte dann eine Verständigung gemäß § 257 c StPO dahingehend, dass der Richter, wenn der Betroffene an einem Aufbauseminar teilgenommen und das Entgelt für die Teilnahme gezahlt hat, nur ein Bußgeld von 35, 00 EUR verhängen wird. Der Betroffene stimmte deshalb einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 72 Abs. 1 OWiG zu.
Das Gericht ist von der Fahrereigenschaft des Betroffenen überzeugt. Der Betroffene räumte die Fahrereigenschaft glaubhaft, weil durch den Akteninhalt belegt ein. Zum einen ergibt ein Vergleich zwischen dem Betroffenen auf dem in der Akte befindlichen Passfoto von ihm mit dem Fahrer auf dem Messfoto, dass eine sehr große Ähnlichkeit des Betroffenen mit dem Fahrer besteht. Zum anderen teilte der Unternehmer, auf den der oben genannte LKW zugelassen ist, der Verwaltungsbehörde auf Anfrage mit, dass der Betroffene zur Tatzeit der Fahrer war.
Das Gericht ist auch von der Richtigkeit der Messung überzeugt. Es handelt sich hier um ein standardisiertes Messverfahren. Die Messung erfolgte mittels eines Einseitensensors ES3.0 des Herstellers eso GmbH. Die erforderlichen Unterlagen (gültiger Eichschein, Zertifikat des Herstellers über die Schulung des Messbediensteten an einem solchen Messgerät, Standortprotokoll des Messbediensteten über den Aufbau des Messgerätes nach der Zulassung der PTB und der Gebrauchsanweisung des Herstellers sowie über die entsprechende Kontrolle über das Messgerät, Messfoto und Foto zur Dokumentation der Fotolinie) liegen vor und wiesen keine Besonderheiten auf. Belastbare Anhaltspunkte für eine Falschmessung sind weder vom Betroffenen konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Der Betroffene hat sich bei dem festgestellten Sachverhalt der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 16 km/h schuldig gemacht. Als Rechtsfolge für eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung sieht der Bußgeldkatalog für den Regelfall ein Bußgeld von 70,00 EUR vor. Das Gericht hat hier aufgrund einer Verständigung gemäß § 257 c StPO mit dem Betroffenen ausnahmsweise das als Regelsatz vorgesehene Bußgeld auf 35,00 EUR verringert. In der Rechtsprechung und in der juristischen Fachliteratur wird die Auffassung vertreten, dass das Gericht die Teilnahme an einem Verkehrsunterricht oder einer Verkehrsberatung als Nachtatverhalten des Betroffenen in angemessenem Umfang zu seinen Gunsten berücksichtigen kann, weil diese Teilnahme einen Anhaltspunkt dafür, dass der Betroffene bereits hinreichend für die Zukunft beeindruckt ist, darstellt. Eine solche Teilnahme vermag zwar nicht zu einem Absehen vom Fahrverbot, aber zu einer Verringerung des als Regelsatz vorgesehenen Bußgeldes zu führen (vgl. Burhoff „Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren 2.A. RN 856 und 857). Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an. Nach der Hauptverhandlung nahm der Betroffene an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 8 StVG teil und zahlte das Entgelt von 240,00 EUR für seine Teilnahme. Die Teilnahmebescheinigung vom … und die Quittungen vom … und … liegen vor. Folglich hat das Gericht nur ein Bußgeld von 35,00 EUR verhängt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 465 StPO.
von Redaktion | 22. Nov. 2015 | Gutachter, Urteile
UPE-Aufschlag
In der folgenden Entscheidung geht es um die Frage, ob ein Unfallgeschädigter auch bei einer fiktiven Abrechnung einen Anspruch auf Erstattung von UPE-Aufschlägen, Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt und Verbringungskosten hat. Das Landgericht Köln sagt JA.
Landgericht Köln, 13. Zivilkammer, Urteil vom 31.05.2006 zum Aktenzeichen 13 S 4/06 -UPE-Aufschlag.
Orientierungssatz – UPE-Aufschlag
- Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist berechtigt, auch bei der fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten die Stundensätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt bei der Schadensberechnung einzusetzen. (Rn.5)
- Im Rahmen dieser Berechnung kann der Geschädigte auch die Aufschläge, z. B. für die UPE und die fiktiven Verbringungskosten, ersetzt verlangen, die bei einer (fiktiven) Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären. (Rn.11)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 23.12.2005 -21 C 390/05- abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 1.09.2005 -Geschäftsnr. 05-2600100-0-2 – wird abzüglich am 19.10.2005 gezahlter 47,22 € aufrechterhalten.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs.2, 313 a Abs.1 S.1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe – UPE-Aufschlag
II.
Die zulässige, insbesondere an sich statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache auch Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte nach der zwischenzeitlichen Zahlung von 47,22 € gemäß §§ 7 Abs.1 StVG, 823 BGB noch ein Anspruch auf Zahlung weiterer 895,07 € aus dem Verkehrsunfall vom 1.7.2005 zu.
Mit ihren Einwendungen vermag die Beklagte nicht durchzudringen.
1. Soweit die Beklagte dem Kläger entgegenhalten will, dass die von ihr benannten Werkstätten günstigere Stundenverrechnungssätze berechneten als eine Audi-Vertragswerkstatt, muss sich der Kläger hierauf nicht verweisen lassen. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des LG Bochum (Urteil vom 9. September 2005 -5 S 79/05-, ZfSch 2006,205 – 209) an, wonach der Geschädigte berechtigt ist, auch bei der fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten die Stundensätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt bei der Schadensberechnung einzusetzen
So ist der Geschädigte nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes Herr des Restitutionsgeschehens. Er ist in den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung durch Schadensersatz gezogenen Grenzen grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. LG Bochum aaO, zitiert nach juris, dort S.3 2b, BGH NJW 2005, 1108 (1109); BGHZ 154 (395(397 ff) = BGH NJW 2003, 2085; BGH NJW 1989, 3009 = VersR 1989, 1056 ff.).
Der Geschädigte ist demnach weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren noch es zur Reparatur in eine bestimmte Kundendienstwerkstatt zu geben, deren Preise allerdings Grundlage der Kostenschätzung sind. Es bleibt vielmehr ihm überlassen, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug tatsächlich instand setzt (vgl. dazu BGH NJW 2005, 1108 (1109); BGHZ 155, 1 (3) = BGH NJW 2003, 2086 (2087); BGHZ 154, 395 (398) = BGH NJW 2003, 2085 ff.; BGH NJW 1992, 1618 ff.).
Mit der Verweisung auf Stundenverrechnungssätze bestimmter Werkstätten würde in diese Dispositionsfreiheit des Geschädigten eingegriffen, denn der Geschädigte wäre trotz einer möglichen fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis quasi auf die Abrechnung der möglichen Kosten in einer bestimmten Werkstatt beschränkt, auch wenn er sein Fahrzeug gar nicht repariert, sondern veräußert.
Der Einwand der Beklagten ist im Ergebnis auch nicht anders zu beurteilen als der Versuch, gegenüber einer fiktiven Abrechnung auf Reparaturkostenbasis mit den Stundenverrechnungssätzen von markengebundenen Fachwerkstätten den Geschädigten auf den Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller Werkstätten einer Region verweisen zu wollen; dies hat der BGH im sogenannten Porscheurteil als unzulässig und mit der Möglichkeit der fiktiven Abrechnung sowie der Dispositionsbefugnis des Geschädigten nicht vereinbar erklärt (vgl. dazu BGH NJW 2003, 2086 (2087ff)). Nach diesen Grundsätzen muss sich der Geschädigte bei der zulässigen (abstrakten) Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht auf eine Reparatur bzw. eine Reparaturrechnung einer konkreten anderen Werkstatt verweisen lassen.
Hinzu kommt, dass der Geschädigte nach den Grundsätzen des sogenannten Porsche-Urteils gerade nicht zur Entfaltung erheblicher Eigeninitiative im (ausschließlichen) Interesse des Schädigers verpflichtet ist und nur auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit verwiesen werden kann. Folgte man der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung, so wäre der Geschädigte gezwungen, nach der Benennung anderer Werkstätten durch den Schädiger selbst zu prüfen, ob es sich bei den genannten Werkstätten um einer markengebundenen Fachwerkstätte gleichwertige Werkstätten handelt. Unabhängig davon, dass schon schwer vorstellbar ist, wie eine solche Prüfung durch den Geschädigten in der Praxis tatsächlich erfolgen sollte, bedeutete dies einen zusätzlichen Mehraufwand, zu dem der Geschädigte nicht verpflichtet ist.
Letztlich würde die Verweisung auf niedrigere Stundenverrechnungssätze anderer Werkstätten im Rahmen einer zulässigen abstrakten und fiktiven Abrechnung dazu führen, dass sich der Geschädigte stets auf eine konkrete Werkstatt – nicht einmal eine markengebundene Fachwerkstatt – verweisen lassen müsste, was jedoch die Grenzen zwischen einer zulässig fiktiven Abrechnung und deren Grundlage sowie einer konkreten Abrechnung verwischen würde. Dies muss der Geschädigte im Rahmen einer zulässig abstrakten Berechnungsmöglichkeit so nicht hinnehmen, da damit der zulässig abstrakten Berechnungsmöglichkeit durch Einwände aus einer konkreten Abrechnung der Boden entzogen würde (vgl. LG Bochum, aaO, zitiert nach juris, dort S. 4 2.d).
2. Zu dem von der Beklagten zu ersetzenden Schaden gehören auch die Aufschläge für die UPE und die fiktiven Verbringungskosten. Denn der Kläger ist nach den vorstehenden Ausführungen berechtigt, die bei einer fiktiven Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten zu verlangen. Dass im Falle einer dortigen fiktiven Reparatur auch Aufschläge für UPE und die Verbringungskosten in geltend gemachter Höhe anfallen, hat der Sachverständige U1 in seinem Gutachten vom 4.7.2005 festgestellt. Dieses Gutachten ist von der Beklagten inhaltlich nicht hinreichend substantiiert angegriffen worden. Insbesondere reichte angesichts des schon vorliegenden Sachverständigengutachtens das bloße Bestreiten, dass „bei einer Reparatur in einer Audi-Werkstatt“ UPE-Aufschläge und Verbringungskosten anfallen, nicht aus. Die Beklagte hätte vielmehr konkrete Fehler im Sachverständigengutachten oder Zweifel an der Sach- und Fachkunde des Gutachters aufzeigen müssen. Dies wäre ihr durch Benennung konkreter Audi-Werkstätten, die solche Zuschläge nicht berechnen, auch ohne großen Aufwand möglich gewesen. Dass die von der Versicherung der Beklagten vorprozessual benannten Werkstätten oder andere nicht markengebundene Werkstätten der Region UPE-Aufschläge und Verbringungskosten nicht berechnen, ist aus den vorstehenden Gründen unerheblich.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286,288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.
III.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist auch nicht i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da nicht über streitige oder zweifelhafte Rechtsfragen zu entscheiden war.
Streitwert für das Berufungsverfahren : 895,07 €
UPE-Aufschlag