1. Erklärung des Begriffs Abstandsmessverfahren
Mithilfe von Abstandsmessverfahren wird festgestellt, welchen Abstand das jeweilig überwachte Fahrzeug zu seinem Vorderfahrzeug hat. Sollten die vorgeschriebenen Sicherheitsabstände unterschritten werden, dienen die Ergebnisse des Messverfahrens als Grundlage für daraufhin verhängte Bußgelder.
Neben der Geschwindigkeitsüberschreitung und dem Rotlichtverstoß sind Verstöße gegen § 4 Strassenverkehrsordnung (StVO), der den Sicherheitsabstand zum Vorausfahrenden regelt, in der Praxis die mit am häufigsten begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten. Für den Betroffenen sind sie von großer Bedeutung, weil bei erheblicher Abstandsunterschreitung nach der Tabelle 2 der BußgeldkatalogVO ein Fahrverbot verhängt werden kann. Das gilt besonders für die Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes auf der BAB, wo häufig zu nah aufgefahren wird.
Abstandsmessverfahren sind standartisierte Messverfahren (wohl von der herrschenden Rechtsprechung anerkannt, obwohl der Bundesgerichtshof sich dazu noch nicht konkret geäußert hat), mit denen die Einhaltung von Sicherheitsabständen zwischen Fahrzeugen mithilfe von Lichtbildern oder Videoüberwachung festgestellt werden können. Im Gesetz gibt es keine konkrete Regelungen für den Abstand zum Vordermann. In § 4 Abs. 3 der Strassenverkehrsordnung ist aber bestimmt, dass Lastkraftwagen (LKW) über 3,5 t oder Omnibusse, wenn mehr als 50 km/h auf Autobahnen gefahren wird, 50 m Mindestabstand einhalten müssen.
In § 4 (Abstand) der Straßenverkehrsordnung steht:
(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,
1. wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,
2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
3. auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.
In (Gerichts-) Praxis hilft sich in der Regel mit der „Faustformel“ des „halben Tachoabstandes“.
2. Tricks der Versicherung zum Thema Abstandsmessverfahren
Im Rahmen der Unfallregulierung behaupten die gegnerischen Haftpflichtversicherung gerne (und grundlos), dass der gesetzlich vorgeschriebene Abstand nicht eingehalten wurde. Wie man den vorherigen Erläuterungen entnehmen kann, gibt es bereits keine gesetzliche Regelung. Zum anderen muss die Gegenseite solche Behauptungen um Falle prozessualer Notwendigkeit beweisen.
3. Tipps zum Thema Abstandsmessverfahren
Eine ordnungsgemäße und folglich korrekte Messung hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab.
So kommt es nicht selten zu fehlerhaften Messungen aufgrund falscher Geräteeinstellungen, oder fehlerhafter funktionierender Übertragungssoftware.
Sollten sich Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Abstandsmessung ergeben kann es ratsam sein, sich mit einem Einspruch gegen das anschließend verhängte Bussgeld zu wehren.