Baustellen –  Verkehrssicherungspflichten auf Baustellen – auch Fahrer großer Pkw müssen aufpassen

1. Was ist passiert?

Das Landgericht Coburg hat im Falle einer Schadensersatzforderung die Klage des Fahrers eines großen Pkw abgewiesen. Der Kläger hat mit seinem großen Pkw einen Unfall im Bereich einer Baustelle und behauptete, dass der Baustellenbetreiber seine Pflicht zur Verkehrrssicherung verletzt habe und es nur dadurch zum Unfall kam.

Der vom Kläger vorgetragene Umstand, er habe das Hindernis auch aufgrund der Größe des von ihm geführten Pkw nicht erkennen können, verhalf auch der von ihm geführten Berufung nicht zum Erfolg.

Die Beklagte zu 1), ein Autohaus, betreibt auf ihrem Betriebsgelände eine Autowaschanlage. Die als Beklagte zu 2) in Anspruch genommene Bauunternehmung hatte auf diesem Betriebsgelände Bauarbeiten durchgeführt und hierzu die Baustelle mit Zäunen und Warnbalken abgesperrt. Außerhalb dieser Absperrung befand sich bei der Zufahrt zur Waschstraße eine Europalette mit mindestens zwei Lagen Pflastersteinen. Nach einem Abbiegevorgang kollidierte der Kläger mit seinem Pkw, Mercedes S-Klasse, auf der Einfahrt zur Waschstraße mit der dort gelagerten Palette mit Pflastersteinen und forderte nun Ersatz für die an seinem Fahrzeug hierdurch entstandenen Schäden. Der Kläger hatte nach eigenen Angaben die unsachgemäß gelagerten Steine nicht sehen können, weshalb es zur Kollision gekommen sei. Demgegenüber machten die Beklagten geltend, der Kläger sei unaufmerksam und mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren und deshalb mit der ansonsten ohne weiteres sichtbaren Palette kollidiert.

Das Amtsgericht Lichtenfels hatte die Klage abgewiesen. Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor, jedenfalls aber trete eine solche hinter dem weit überwiegenden Verschulden des Klägers zurück. Hierbei hatte das Amtsgericht maßgeblich darauf abgestellt, dass der Kläger die Bauarbeiten erkannt hat und dass die Einfahrt zur Waschstraße auch ohne die Palette bereits soweit verengt gewesen war, dass besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit geboten waren. Auch hätte der Kläger mit Baufahrzeugen und herumliegenden Baumaterialien rechnen müssen. Die Palette habe der Kläger danach bereits bei Beginn des Abbiegevorgangs erkennen können und hätte darauf entsprechend reagieren müssen.

Das Landgericht Coburg hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

2. Warum hat das Gericht so entschieden?

Nach Auffassung des Landgerichts sind die Einwände des Klägers, wegen der auffallend ordentlichen Baustelle habe er nicht mit Hindernissen außerhalb der Baustelle rechnen müssen und die Palette sei auf aufgrund der Größe seines Fahrzeuges, insbesondere der Länge der Motorhaube, für ihn nicht erkennbar gewesen, nicht überzeugend. Schon nach allgemeiner Lebenserfahrung sei gerade bei Pflasterarbeiten damit zu rechnen, dass sich noch zu verlegende Steine auf Paletten gelagert neben der Baustelle befinden. Deren besondere Absicherung sei in nur mit Schrittgeschwindigkeit zu befahrenen Bereichen nicht üblich und würde außerdem die Bauarbeiten behindern. Die besondere Größe des klägerischen Fahrzeuges ändere am Umfang der Verkehrssicherungspflicht nichts. Vielmehr sei hierdurch gerade umgekehrt die Sorgfaltspflicht desjenigen Fahrers eines besonders großen und unübersichtlichen Autos gesteigert. Der Kläger hätte notfalls aussteigen und sich den erforderlichen Überblick verschaffen müssen.

3. Fazit

Im Straßenverkehr muss jeder die notwendige Sorgfalt walten lassen. Erst Recht auf Baustellen.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.