Ordnungsgeld – auch den Zeugen kann es treffen!

Was passiert, wenn sich ein Zeuge vor Gericht ungebührlich verhält? Was darf man als Zeuge nicht bei Gericht tun? Kann gegen Zeugen ein Ordnungsgeld ergehen? Das Oberlandesgericht Oldenburg stellte in einer Entscheidung dazu einiges klar.

Worum ging es in der Entscheidung?

Eine Zeugin blieb als Zuschauerin im Gerichtssaal. Bei der Vernehmung des nächsten Zeugen hat sich die Frau aber über die Zeugenaussage lustig gemacht und sie fortlaufend kommentiert. Nachdem die Zeugin zweimal ermahnt wurde, hat die vorsitzende Richterin ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,- € verhängt. Sollte die Zeugin das Geld nicht aufbringen können, drohen ihr drei Tage Ordnungshaft.

Die Zeugin wollte das nicht hinnehmen und legte Beschwerde gegen dieses Ordnungsmittel ein. Das ist auch laut § 181 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) innerhalb einer Woche möglich. Laut § 181 Abs. 3 ist das jeweilige Oberlandesgericht zuständig. Das war im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht Oldenburg. Es befand das Ordnungsmittel in diesem Fall für gerechtfertigt.

Die Entscheidung des Gerichts lautete:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen, das Ordnungsgeld muss gezahlt werden.

Ordnungsmittel zur Wahrung des Gerichtsfriedens

Wenn die Vernehmung eines Zeugen beeinträchtigt wird, ist die Würde des Gerichts betroffen. Man spricht in diesem Kontext auch von dem „Gerichtsfrieden“. Zeugen dürfen außerdem nicht in unsachgemäßer Weise beeinflusst werden. Die Verspottung während der Aufnahme der Zeugenaussage stört das Gericht bei der Arbeit und somit bei der Wahrheitsfindung. Ein ordnungsgemäßer Ablauf des Verfahrens ist in solchen Fällen gefährdet. Das Gericht kann in solchen Fällen eingreifen. Wenn einfache Ermahnungen nicht helfen, dann muss es zu härteren Mitteln greifen, die die Störenfriede empfindlich treffen. Eine Zahlung von 150,-€ tut zwar nicht jedem so sehr weh, aber allein die Möglichkeit einer „Strafe“ schreckt schon ab und sorgt regelmäßig für Ordnung vor Gericht.

Ordnungsmittel gegen Störenfriede

Das Gericht kann bei Störungen zu Ordnungsmitteln greifen. Diese Ordnungsmittel sind Maßnahmen, die für einen geregelten Prozessablauf sorgen sollen. Die Mittel können bei jeder Art des Prozesses angewandt werden. Ganz egal ob Zivil-, Strafprozess oder Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Maßnahmen sind in §§ 177 ff. GVG geregelt.

Wie in § 177 GVG beschrieben, handelt es sich um Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung. Teilnehmer einer Gerichtsverhandlung können nach den Vorschriften des GVG sanktioniert werden, wenn sie stören. Dabei ist es ganz egal, um welche Teilnehmer es handelt:

Ordnungsmittel können sich gegen

  • Parteien,
  • Beschuldigte,
  • Zeugen,
  • Sachverständige
  • oder bei der Verhandlung nicht beteiligte (Zuschauer) richten.

Zur Aufrechterhaltung der Ordnung können Personen aus dem Gerichtssaal entfernt werden. Dem Gesetz nach können auch schärfere Mittel als in dem konkreten Fall angewandt werden. In § 178 Abs. 1 GVG ist ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche vorgesehen. Wie hoch das Ordnungsgeld ausfällt, bestimmt sich nach den konkreten Umständen.

Es gilt vor Gericht daher Folgendes:

Als Zeuge oder Unbeteiligter sollte man stets die Ruhe bewahren und den Anweisungen des Gerichts Folge leisten. Als Partei des Prozesses sollte man sich zuerst mit seinem Rechtsanwalt absprechen, bevor eine unbedachte Äußerung gemacht wird. Was einmal gesagt wurde, kann nicht mehr zurückgenommen werden. Gesagtes kann vorteilhaft sein, aber auch sehr nachteilhaft. Im Zweifelsfall kann es sogar prozessentscheidend sein. Rechtsanwälte haben eine lange Ausbildung hinter sich. Sie können adäquat beurteilen, wann welche Anmerkung angebracht ist und wann nicht. Sie kennen das deutsche Rechtssystem und haben meist eine lange Berufserfahrung.

Vor Gericht müssen Worte sehr weise gewählt werden. In keinem Fall sollte das Gericht oder Zeugen verbal angegriffen werden. Ordnungsgelder sind nicht das schlimmste, was sich erreichen lässt – wer unsorgfältig mit Worten umgeht, kann sich im schlimmsten Fall sogar strafbar machen: Wegen Beleidigung (§ 185 StGB), Falschaussage vor Gericht (§ 153 StGB) oder Prozessbetruges (§ 263 StGB).

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.