Neuwagen

was ist das?

Sprachlich ist ein Neuwagen ein Fahrzeug, dass frisch vom Fahrzeughersteller kommt und noch nie zugelassen war. Rechtlich muss man jedoch differenzieren.

Kaufrecht

Im Kaufrecht spricht man von einem Neuwagen, wenn das Fahrzeug fabrikneu ist. Der Bundesgerichtshof hat mir Urteil vom 15.10.2003 klargestellt, dass ein unbenutztes Kraft­fahrzeug regel­mäßig noch „fabrikneu“ ist, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unver­ändert weiter­gebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufver­trages nicht mehr als 12 Monate liegen.

Mit Urteil vom 12.01.2005 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass ein als Neuwagen verkaufter, unbenutzter Pkw auch dann noch als fabrikneu anzusehen ist, wenn er eine Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler aufweist.

Wettbewerbsrecht

Im Wettbewerbsrecht wird über den Begriff des sog. Neuwagens regelmäßig im Rahmen der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV) gestritten, da dieses Gesetz nur für Neuwagen gilt. Sobald man einen Neuwagen bewirbt, muss man dieses Gesetz berücksichtigen. In § 2 EnVKV ist der Begriff wie folgt definiert:

„…sind „neue Personenkraftwagen“ Kraftfahrzeuge …. die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden.“

In einem Rechtsstreit hat der Bundesgerichtshof  (BGH) mit Urteil vom 21.12.2011 sinngemäß Folgendes entschieden:

„Bietet ein Händler ein Fahrzeug mit einer geringen Kilometerleistung (bis 1000 km) an, ist davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeugs zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben hat. Liegt die Kilometerleistung des angebotenen Fahrzeugs darüber, spricht dies dafür, dass der Händler das Fahrzeug (auch) zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs – nämlich für die nicht ganz unerhebliche Eigennutzung – erworben hat.“

Dass eine 1000 KM Grenze aber nicht starr gilt, zeigt das folgende Urteil des Bundesgerichtshof vom 05.03.2015 in dem er sinngemäß Folgendes feststellt:

„Zwar spreche aus objektiver Sicht einiges dafür, dass bei einer Laufleistung von weniger als 1.000 Kilometern der Händler das Fahrzeug für den Weiterverkauf erworben habe. Allerdings könne es auch andere objektive Umstände geben, die Rückschlüsse auf seine Kaufmotivation zuließen.“

Das Fahrzeug war in dem zu entscheidenden Fall aber bereits zehn Monate alt. Dieser Umstand sprach laut BGH dagegen, dass der Händler das betreffende Fahrzeug alsbald nach seiner Zulassung veräußern habe wollen. Daraus könne auch auf eine nicht unerhebliche Eigennutzung geschlossen werden, so dass es laut BGH nicht mehr neu im Sinne der EnVKV anzusehen war.