In dem folgenden Urteil geht es um das Thema Nachbesichtigung.

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Landgericht Berlin, 42. Zivilkammer, Urteil vom 13.07.2011 zum Aktenzeichen 42 O 22/10

Orientierungssatz

  1. Der Unfallgeschädigte hat grundsätzlich einen Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Die haftende Versicherung muss bei einem Verweis auf günstige Stundenverrechnungssätze beweisen, dass die Reparatur fachlich gleichwertig wie in einer markengebundenen Werkstatt ausgeführt wird. Dabei stellt die rein mathematische Neuberechnung des vom Geschädigten eingereichten Gutachtens mittels Einsetzens eines niedrigeren Wertes für die Stundenverrechnungssätze keinen zulässigen Verweis auf eine konkret bestehende Möglichkeit zur Durchführung einer ganz bestimmten Reparatur zu günstigeren Bedingungen dar.(Rn.32)
  2. Dem Kfz-Haftpflichtversicherer steht regelmäßig kein Anspruch auf Nachbesichtigung des unfallgeschädigten Fahrzeuges zu.(Rn.41)

Nachbesichtigung

Tenor

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.380,36 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2010 zu zahlen.
  2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Ingenieurbüro für Kraftfahrzeugtechnik Dipl.-Ing … aus der Rechnung mit der Nr. R110911032 vom 03. Dezember 2009 in Höhe von 689,07 € freizustellen.
  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger auch die weiteren materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 18. November 2009 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
  4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts S. wegen der außergerichtlich entstanden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 € freizustellen.
  5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  6. Die Beklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis vom 18. November 2009 gegen 14:25 Uhr in der … straße in Berlin geltend. Der Kläger hatte das in seinem Eigentum befindliche Fahrzeug Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen … in der … straße am rechten Fahrbahnrand ordnungsgemäß abgestellt. Der Beklagte zu 1. fuhr mit dem von der Beklagten zu 2. gehaltenen und bei der Beklagten zu 3. gegen Haftpflicht versicherten Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen … die … straße entlang und berührte während des seitlichen Passierens das geparkte Klägerfahrzeug.

Auf das Forderungsschreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18. Dezember 2009, in welchem die Ansprüche des Klägers unter Beifügung des Originalgutachtens des Sachverständigen … vom 03. Dezember 2009 beziffert worden waren, antwortete die Beklagte zu 3. mit Schreiben vom 06. Januar 2010, dass sie die Kalkulation des Sachverständigen … nicht ohne weiteres nachvollziehen könne und daher eine Nachbesichtigung des Klägerfahrzeugs durch einen eigenen Sachverständigen wünsche. Ohne auf dieses Begehren einzugehen, verlangte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit weiterem Scheiben vom 08. Februar 2010 erneut die Begleichung der erhobenen Ansprüche. Die Beklagte zu 3. berief sich mit Schreiben vom 10. Februar 2010 immer noch auf ihr Nachbesichtigungsinteresse, da sie den Schaden ansonsten nicht abschließend beurteilen könne und zahlte deshalb nichts.

Die (prinzipielle) Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig, gestritten wird jedoch über die Schadenshöhe, bzw. darüber, ob infolge der Berührung ein wirtschaftlicher Schaden am Klägerfahrzeug entstanden ist.

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1. sei mit dem Beklagtenfahrzeug derart gegen sein Fahrzeug geraten, dass der linke Außenspiegel samt Halterung herausgerissen worden sei, was zu einer Beschädigung des Türrahmens geführt habe. Darüber hinaus seien weitere Beschädigungen an der linken Seite des Klägerfahrzeugs durch austretende Elektrolyte entstanden. Die unfallbedingte Schadenshöhe würde sich aus dem privaten Sachverständigengutachten … ergeben, welches erforderliche Reparaturkosten in Höhe von 5.053,09 € ausweise.

Er verlangt 100 % Schadensersatz für folgende Positionen:

  • Reparaturkosten (netto): 5.053,09 €
  • merkantiler Minderwert: 400,00 €
  • Kostenpauschale: 25,00 €
  • Gutachterkosten: 689,07 €
  • Aktenpauschale: 1,21 €
  • Summe: 6.168,37 €

sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 693,18 €.

Einen zu viel berechneten Betrag in Höhe von 300,00 € hat der Kläger zwar im Termin der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2010 zurückgenommen. Dies beruhte aber darauf, dass das Gericht ihn auf einen Rechenfehler in seiner Klageschrift hingewiesen hat. Auf Seite 4 (Bl. 11 d. A.) der Klageschrift vom 20. Januar 2010 befindet sich eine Aufstellung der geforderten Positionen, deren Addition mit der Summe von 6.468,37 € angegeben wird. Bei diesem Betrag handelt es sich um einen Rechenfehler, da die Summe tatsächlich nur 6.168,37 € beträgt. Diesen Rechenfehler hatte das Gericht im Sinn, als es den Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen hat, dass er 300,00 € zu viel beanspruchen würde. Dabei hat es jedoch übersehen, dass sich dieser Fehler nicht im Antrag ausgewirkt hat, da in diesem die zutreffende Forderung angegeben ist. Mithin legt das Gericht die Rücknahmeerklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15. September 2010 dahin aus, dass mit dieser nicht die schlüssige und in der Klagebegründung eindeutig zu ermittelnde Forderung um 300,00 € reduziert, sondern lediglich der versehentliche Rechenfehler berichtigt werden sollte.

In Höhe eines Teilbetrages von 3:092,73 € haben die Parteien den Rechtsstreit nebst anteiliger Zinsen übereinstimmend für erledigt erklärt, jedoch mit widerstreitenden Kostenanträgen.

Der Kläger beantragt:

  1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilten, an ihn 2.386,57 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2010 zu zahlen;
  2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Ingenieurbüro für Kraftfahrzeugtechnik Dipl.-Ing … aus der Rechnung mit der Nr. R110911032 vom 03. Dezember 2009 in Höhe von 689,07 € freizustellen;
  3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 693,18 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2010 zu zahlen;
  4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger auch die weiteren materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 18. November 2009 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten, dass das Klägerfahrzeug durch das Beklagtenfahrzeug an der gesamten linken Seite beschädigt worden ist und behaupten stattdessen, dass das Beklagtenfahrzeug lediglich den linken Außenspiegel des Klägerfahrzeugs berührt habe. Mithin seien die linke Tür, die linke Türleiste und die linke hintere Seitenwand nicht durch den Unfall vom 18. November 2009 beschädigt worden. Selbst hinsichtlich einer Beschädigung des Spiegels bestünden zumindest Zweifel, da dieser möglichweise zuvor schon schon beschädigt gewesen sei. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers sei zudem auch noch nicht fällig, da dieser die von der Beklagten zu 3. zu Recht geforderte Nachbesichtigung nicht ermöglicht habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben über den Unfallhergang bzw. über die konkrete Anstoßkonstellation der Fahrzeuge durch uneidliche Vernehmung der Zeugen P., M… und B…. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. September 2010 (Blatt 129 – 132 d. A.) verwiesen. Außerdem hat es den Beklagten zu 1. gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Sodann ist ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. … vom 16. Februar 2011 eingeholt worden, das sich in den Akten befindet.

Nachdem das Ergebnis des gerichtlichen Sachverständigengutachtens bekannt war, haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 10. März 2011 die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 3.092,73 € anerkannt und die Auffassung vertreten, dass es sich dabei um eine sofortiges Anerkenntnis handele. Schließlich hätten nicht sie Anlass zur Klageerhebung gegeben, sondern der Kläger habe die Klage insoweit nur deshalb erheben müssen, weil er die zwingend erforderliche Nachbesichtigung nicht ermöglicht habe. Der Betrag in Höhe von 3.092,73 € ist auch noch vor der letzten mündlichen Verhandlung an den Kläger ausgezahlt worden, was die Parteien dazu veranlasst hat, die Hauptsache in entsprechender Höhe für erledigt zu erklären.

Nachbesichtigung (2)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet.

Dem Kläger stehen gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern grundsätzlich Schadensersatzansprüche in voller Höhe aus § 823 Abs. 1 BGB, §§ 7 Abs. 1 und 17 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG wegen des Verkehrsunfalls vom 18. November 2009 zu. Dies ist zwischen den Parteien letztlich auch unstreitig.

Die unfallbedingt eingetretenen Reparaturkosten betragen 5.053,09 €. Dies folgt aus dem vom Gericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. … vom 16. Februar 2011, dessen inhaltliche Richtigkeit keine Seite bestritten hat. Danach sind sämtliche Schäden, die sich aus dem Gutachten … vom 03. Dezember 2009 ergeben, durch den streitigen Unfall eingetreten. Hinsichtlich des Außenspiegels haben die Beklagten eine unfallkausale Beschädigung nicht substantiiert bestritten. Daran ändert auch die Äußerung des Zeugen P. wonach der Spiegel dick mit Silikon einfasst gewesen sei, nichts. Weder ist der Zeuge P. hinreichend sachverständig, um beurteilen zu können, welche „Dicke“ von Silikon ein unbeschädigter Spiegel aufweisen muss, noch dürfte er in der Lage sein aus der Art der Silikoneinfassung sichere Rückschlüsse auf einen bestehenden Vorschaden ziehen zu können. Der Beklagte zu 1. selbst hat angegeben, dass das ausschwenkende Heck seines Fahrzeuges den Spiegel des Klägerfahrzeuges nach vorne umgeklappt und dabei beschädigt habe. Der Zeuge P. hat zudem ein Knirschen gehört und außerdem wahrgenommen, dass das Spiegelgehäuse heruntergefallen war. Danach besteht kein Zweifel daran, dass der Beklagte zu 1. infolge des unstreitigen Anstoßes gegen das Klägerfahrzeug den linken Außenspiegel beschädigt hat. Dafür, dass dieser vorgeschädigt war, gibt es außer einer vagen Vermutung des Zeugen P. keine Anhaltspunkte.

Auch die weiteren Schäden sind unfallbedingt.

Hierzu hat der gerichtliche Sachverständige ausgeführt, dass der Außenspiegel des Klägerfahrzeuges die Besonderheit aufweise, automatisch abblenden zu können. Solche automatisch abblendbaren Spiegel würden über eine spezielle Flüssigkeit verfügen, und zwar ein Spiegelelektrolyt. Dieses Elektrolyt führe beim Auslaufen – je nach Dauer der Anhaftung – zu Schäden am Lack. Je länger die Flüssigkeit nicht entfernt werde, desto irreversibler seien die Schäden. Im hier vorliegenden Fall sei beim Zerbrechen des Spiegels diese Elektrolytflüssigkeit unmittelbar auf die Tür des Klägerfahrzeugs getropft und habe dort Schäden an der Lackierung verursacht. Diese wären zwar nicht eingetreten, wenn die Flüssigkeit möglichst schnell wieder entfernt worden wäre. Ohne genaue Kenntnis über die Art der Flüssigkeit sei es jedoch nachvollziehbar, dass dies nicht geschehen ist. Die weiteren Schäden an der hinteren Seite des Mercedes könnten allerdings durch ein unmittelbares Spritzen beim Zerbrechen des Spiegels nicht erklärt werden, wohl aber damit, dass das Klägerfahrzeug nach dem Unfall gefahren wurde und infolge des Fahrtwindes weitere Tröpfchen der Elektrolytflüssigkeit in Richtung des Hecks des Fahrzeugs getragen wurden.

Daraus folgt, dass auch die Schäden, die die Beklagten mit Schriftsatz vom 10. März 2011 (Seite 2 bzw. Bl. 200 d. A.) als weiterhin nicht unfallkausal bezeichnet haben, ebenfalls auf den streitigen Unfall zurückzuführen sind. Auch mittelbare Folgeschäden, die durch das schädigende Ereignis verursacht werden, gehören zum Schadensbegriff des § 249 BGB (Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage 2010, Vorb v § 249, Randnr. 15). Dies gilt auch für mittelbare Folgeschäden eines Verkehrsunfalls, soweit diese tatsächlich eingetreten sind (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 31. März 1989 – 3 U 118/87 -).

Ein anrechenbares Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 BGB lässt sich weder aus dem Umstand herleiten, dass die Elektrolytflüssigkeit nicht sofort vom Fahrzeug entfernt worden ist noch daraus, dass nach der Angabe des Sachverständigen mit dem Klägerfahrzeug kurz nach dem Unfall gefahren worden sein muss. Denn es ist nicht ansatzweise erkennbar, inwieweit sich dem Kläger aufdrängen musste, dass er sein Fahrzeug sofort hätte abputzen müssen um Lackschäden zu verhindern und, dass er beim Fahren den Schaden noch vergrößern würde. Es kann nicht einmal davon ausgegangen werden, dass einer nicht sachverständigen Person das Auslaufen der Flüssigkeit und die sich daraus ergebenen Gefahren für den Fahrzeuglack erkennbar gewesen sind. So haben der Beklagte zu 1. und der beifahrende Zeuge P. übereinstimmend angegeben, dass sie zwar den abgerissenen Spiegel, aber keine auslaufende Flüssigkeit wahrgenommen haben. Auch der Zeuge M. , der als unfallaufnehmender Polizeibeamter neutral ist, konnte sich nicht daran erinnern, dass am Klägerfahrzeug austretende Flüssigkeit erkennbar gewesen ist. Selbst der gerichtliche Sachverständige hat angegeben, dass er sich zunächst selbst in die Thematik des ihm in dem vorliegenden Fall zum ersten Mal begegneten Begriffs „Spiegelelektrolyt“ habe einlesen müssen. Es handelt sich mithin bei dem Spiegelelektrolyt um eine Flüssigkeit, die als allgemein völlig unbekannt bezeichnet werden kann. Weder ist einem durchschnittlichen Autobesitzer das Vorhandensein dieser Flüssigkeit in bestimmten Spiegeln bekannt noch hat ein solcher Kenntnis oder gar Erfahrung mit den Gefahren, die von dieser Flüssigkeit ausgehen können. Da nicht einmal festgestellt werden kann, inwieweit die ausgelaufene Flüssigkeit optisch eindeutig wahrnehmbar gewesen ist, kann dem Kläger kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er diese nicht sofort weggewischt hat und erst Recht nicht daraus, dass er mit dem Fahrzeug gefahren ist. Denn woher hätte er wissen sollen, dass dies weitere Schäden an seinem Fahrzeug verursachen würde? Hierzu haben die Beklagten nichts Nachvollziehbares vorgetragen. Mithin sind alle Schäden, die durch das Verspritzen der Elektrolytflüssigkeit entstanden sind, in voller Höhe unfallbedingt.

Eine Herabsetzung der Reparaturkosten kommt nicht in Betracht. Die Beklagten haben ihre Behauptung, dass die Kosten aus dem Gutachten … nicht unfallbedingt erforderlich seien, nicht hinreichend erklärt. Dafür, dass diese „übersetzt“ sind, ist nichts ersichtlich. Der Sachverständige … hat in seinem Gutachten die Verrechnungssätze der Firma Mercedes-Benz Niederlassung … zu Grunde gelegt. Weshalb diese überhöht sein sollen, kann nicht nachvollzogen werden.

Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass sie dem Kläger eine gleichwertige, günstigere Reparaturmöglichkeit nachgewiesen haben. Denn die Schadensrestitution darf nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt werden; ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht. Deshalb hat ein Geschädigter auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten. Lediglich wenn tatsächliche Umstände vorliegen, die dem Geschädigten Veranlassung geben, eine ihm „mühelos ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit“ – auch im Fall der konkreten Reparaturausführung – wahrzunehmen (BGH, Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 39 8 /02 -), ist der Geschädigte auf diese zu verweisen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass derartige Ausnahmen, deren Voraussetzungen zur Beweislast des Schädigers gehören, in engen Grenzen gehalten werden müssen, weil andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, wonach es Sache des Geschädigten ist, in welcher Weise er mit dem beschädigten Fahrzeug verfährt.

Solche besonderen tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines nur in engen Grenzen zuzulassenden Ausnahmefalles, bei dem sich aufgrund konkreter Tatsachen ausnahmsweise die Unwirtschaftlichkeit der Schadensberechnung und damit ausnahmsweise ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ergibt, haben die Beklagten im vorliegenden Fall nicht hinreichend dargelegt. Hinsichtlich der Werkstatt der Firma L. fehlt es an jeglichem Sachvortrag dazu, dass es sich bei dieser um eine fachlich gleichwertige Reparaturmöglichkeit handelt. Es ist weder vorgetragen, dass es sich bei dieser Werkstatt um einen Meisterbetrieb handelt, der einer markengebundenen Fachwerkstatt gleichwertige Reparaturarbeiten auszuführen in der Lage ist, noch, dass die Werkstatt beispielsweise drei Jahre Garantie auf ihre Arbeiten gewährt; es ist auch nichts davon erwähnt, ob diese Werkstatt ausschließlich Originalersatzteile des Fahrzeugherstellers verwendet und es fehlen jegliche Angaben dazu, über welche Erfahrungen der Betrieb mit der Marke „Mercedes“ verfügt. Die als „Kostenvoranschlag“ bezeichnete Berechnung stammt noch nicht einmal von dieser Werkstatt selbst, sondern von einem Sachverständigen W.. Inwieweit dieser Kfz-Sachverständige eigene Kenntnisse über die Kompetenz dieser Werkstatt hat, ist nicht dargelegt. Der bloße Hinweis auf die Selbstdarstellung der Werkstatt auf ihrer Internetseite ersetzt nicht den erforderlichen Sachvortrag.

Hinsichtlich der weiteren Firmen Autohaus G. GmbH und Autohaus S. e. K. haben sich die Beklagten allein auf den Verweis auf die entsprechenden Internetseiten dieser Firmen beschränkt. Es ist aber nicht ausreichend dargelegt, dass diese Firmen die konkret am Klägerfahrzeug erforderlichen Reparaturen in der gleichen Qualität wie die Mercedes-Benz Niederlassung bei günstigeren Kosten, auszuführen in der Lage sind.

Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09 – ausgeführt, dass es bei Kraftfahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, für den Geschädigten grundsätzlich zumutbar sei, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, sofern das Fahrzeug nicht nachweisbar regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet bzw. „scheckheftgepflegt“ oder repariert worden ist. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Reparatur fachlich gleichwertig ausgeführt wird, wie in einer markengebundenen Fachwerkstatt. Nach welchen konkreten Kriterien die fachliche Gleichwertigkeit zu bestimmen ist, hat der Bundesgerichtshof nicht näher ausgeführt. Das Gericht ist aber der Auffassung, dass zum Sachvortrag des Merkmals der fachlichen Gleichwertigkeit mehr Substanz gehört, als die rein mathematische Neuberechnung des vom Geschädigten eingereichten Gutachtens mittels Einsetzens eines niedrigeren Wertes für die Stundenverrechnungssätze. Mittlerweile hat sich unter den Versicherern eine Praxis entwickelt, bei der die vom Geschädigten eingereichten Gutachten an irgend eine sogenannte „Prüfstelle“ versandt werden und dort ein „Prüfer“ für die Verrechnungssätze abstrakt einen niedrigeren Wert einsetzt und dann die Kosten mittels eines Rechenprogramms entsprechend neu berechnet. Anschließend werden Werkstätten benannt, die angeblich die Reparatur zu den sich aus dem Ergebnis ergebenen Kosten durchzuführen in der Lage sind. Dies stellt nach Auffassung des Gerichts keinen zulässigen Verweis auf eine konkret bestehende Möglichkeit zur Durchführung einer ganz bestimmten Reparatur zu günstigeren Bedingungen dar. Deshalb kann der Kläger vorliegend die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt Mercedes-Benz seiner Schadensabrechnung zu Grunde legen.

Außer den Reparaturkosten stehen dem Kläger auch die Kosten für das Gutachten und der nicht substantiiert bestrittene Minderwert zu. Die Kostenpauschale beträgt nach der Rechtsprechung des Kammergerichts bei Unfällen, die sich nach Einführung des Euro am 1. Januar 2002 ereignet haben, allerdings nur 20 € (KG, Urteil vom 27. Februar 2006 – 22 U 170/05; KG, OLGR 2006, 252; KG, OLGR 2005, 994 = DAR 2006, 211 = MDR 2006, 568; KG, OLGR 2005, 664; KG, Urteil vom 8. November 2004 – 22 U 225/03 -). Die Kosten aus dem Gebührenbescheid vom 28. Dezember 2009 in Höhe von 1,02 € für zwei Kopien fallen unter diese Kostenpauschale, so dass sie nicht extra verlangt werden können.

Mithin berechnet sich der Schadensersatzanspruch des Klägers wie folgt:

  • Reparaturkosten (netto): 5.053,09 €
  • merkantiler Minderwert: 400,00 €
  • Kostenpauschale: 20,00 €
  • (Gutachterkosten: 689,07 € Freistellungsantrag)
  • Gesamt: 5.473,09 – 3.092,73 € = 2.380,36 €

Da die Sachverständigengebühren unstreitig vom Kläger noch nicht bezahlt worden sind, steht ihm diesbezüglich kein Zahlungsanspruch, sondern nur ein Freistellungsanspruch zu.

Der Anspruch des Klägers war auch seit dem Forderungsschreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2009 fällig und die Beklagten befanden sich seit Erhalt des Schreibens vom 08. Februar 2010, welches eine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB darstellt, in Verzug. Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie erst nach einer durchgeführten Nachbesichtigung des Klägerfahrzeugs durch einen eigenen Sachverständigen zur Leistung verpflichtet gewesen sind. Einen allgemeinen Anspruch des Haftpflichtversicherers auf die Durchführung einer Nachbesichtigung gibt es nicht.

Ist ein Kraftfahrzeug bei einem Unfall beschädigt worden, so kann der Geschädigte von dem ersatzpflichtigen Schädiger den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag gemäß § 249 Satz 2 BGB verlangen. Dieser Geldbetrag bemisst sich danach, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 54,82, 84ff.; 61, 346, 349f.; 63, 182, 184ff.; Senatsurteil vom 20. Juni 1972 – VI ZR 61/71 = VersR 1972, 1024, 1025). Diese Ersetzungsbefugnis des § 249 Satz 2 BGB soll dem Geschädigten die Auseinandersetzung mit dem Schädiger darüber ersparen, ob die Herstellung durch den Schädiger nach § 249 Satz 1 BGB gelungen ist und vom Geschädigten als Ersatzleistung angenommen werden muss. Damit sie dieses Ziel voll erreichen kann, ist der Ersatz in Grenzen losgelöst von im Einzelfall von dem Geschädigten für die Schadensbeseitigung tatsächlich aufgewendeten Beträgen. Für das, was zur Schadensbeseitigung nach § 249 Satz 2 BGB erforderlich ist, ist ein objektivierender, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen. Dafür stellt das Schätzungsgutachten eines anerkannten Kfz-Sachverständigen über die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten nicht nur für das Gericht, sondern auch für den Schädiger eine sachgerechte Grundlage dar, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden.

Zwar ist es dem Schädiger unbenommen, durch substantiierte Einwände die Annahmen des Sachverständigen in Einzelpunkten in Zweifel zu ziehen. Solange aber keine Anhaltspunkte für gravierende Mängel bestehen, bleibt das Schätzgutachten eine ausreichende Grundlage für die Darlegung des Unfallschadens.

Nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes hat der Haftpflichtversicherer zwar das Recht, vom Kläger Auskunft zu verlangen, soweit dies zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Der Kläger war danach aber zur Vorlegung von Belegen nur insoweit verpflichtet, als ihm die Beschaffung billigerweise zugemutet werden konnte. Der Kläger schuldete daher allenfalls die Vorlegung von Belegen und nicht etwa die Vorstellung des Fahrzeugs zu einer Besichtigung durch Beauftragte der Beklagten zu 3.). Zwar dürfte eine Nachbesichtigung einen unfallgeschädigten Kraftfahrzeugeigentümer in der Regel nicht über Gebühr belasten, andererseits ergibt sich eine solche Verpflichtung aber nicht aus dem Gesetz und der Geschädigte schuldet auch keine Begründung dafür, warum er davon absehen will. Im vorliegenden Fall hat der Kläger der Beklagten zu 3. ein mit Lichtbildern des Fahrzeugs und aller daran festgestellten Schäden versehenes Gutachten eines zertifizierten Sachverständigen überlassen, in welchem nicht nur die Schäden beschrieben sind, sondern auch deren genaue Lage am Fahrzeug und ihr Umfang, ferner die zur Beseitigung erforderlichen Arbeiten. Dies genügt der dem Geschädigten in § 128 d Abs. 3 S. 2 VVG auferlegten Pflicht. Zu einer weiter ausdehnenden Interpretation der gesetzlich normierten Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten besteht kein Anlass. Die Überlassung eines beschädigten Gegenstandes zu Prüfungszwecken ist etwas grundsätzlich anderes als die Vorlegung von Belegen.

Deshalb steht dem Kfz-Haftpflichtversicherer regelmäßig kein Anspruch auf Nachbesichtigung des unfallgeschädigten Fahrzeuges zu; etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn z. B. ein Verdacht auf betrügerische Geltendmachung von Unfallschäden vorliegt und behauptet wird, dass Vorschäden verschwiegen worden sind (vergleiche BGH, ZfSch 1989, 299; LG München, Urteil vom 20. Dezember 1990 – 19 S 11609/90 – und LG Kleve, Urteil vom 29. Dezember 1998 – 3 O 317/98 -: „Grundsätzlich darf der Geschädigte seinen Schaden allein auf der Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens abrechnen, sofern dieses Gutachten nicht derart gravierende Mängel aufweist, dass dessen Mangelhaftigkeit auch für ihn ohne weiteres erkennbar ist. Ein Anspruch auf Nachbesichtigung des Unfallfahrzeuges steht dem Schädiger grundsätzlich nicht zu.)“.

Vorliegend gibt es weder Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit des Klägers – selbst die Beklagten haben nicht behauptet, dass der Unfall nur vorgetäuscht gewesen ist, bzw., dass der Kläger auch unfallfremde Vorschäden abrechnet u.ä. – noch ist das Gutachten des Sachverständigen erkennbar falsch oder mangelhaft. Die Beklagten haben vorprozessual gegenüber dem Kläger keine Angaben zu ihren Bedenken und Zweifeln an der Unfallkausalität der geltend gemachten Schäden gemacht. Die bloße Angabe, die Kalkulation des Sachverständigen sei nicht ohne weiteres nachvollziehbar, genügt jedenfalls nicht, um ein Nachbesichtigungsrecht mit der Folge einer zulässigen gänzlichen Zahlungsverweigerung zu begründen. Den einzig erheblichen Einwand, dass nur der Außenspiegel berührt worden und deshalb die Schäden an der Tür und an der Seite nicht plausibel seien, haben die Beklagten erstmals im Prozess vorgetragen. Dabei ergibt sich bereits aus dem Gutachten des Sachverständigen …, dass die linke Tür und die hintere Seitenwand durch Spiegelelektrolyt verschmutzt worden ist. Wenn der Beklagten zu 3. dies unverständlich gewesen sein sollte, hätte sie entweder den Kläger dazu direkt oder auch den Sachverständigen … befragen können. Möglicherweise hätten sich infolge einer direkten Angabe der bestehenden Zweifel diese bereits vor Klageeinreichung ausräumen lassen. Indem die Beklagte zu 3. aber keine Begründung für ihre unterlassene Schadensregulierung angegeben hat, hat sie die Klage veranlasst. Dies ist auch deshalb der Fall, weil sie trotz der eigentlich unstreitigen Beschädigung des Spiegels überhaupt keine Leistung erbracht hat, obgleich zumindest die Kosten für die Reparatur des Spiegels schon mal hätten gezahlt werden können.

Aus den von den Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 16. August 2010 (Bl. 117 ff d. A.) in Bezug genommenen gerichtlichen Entscheidungen ergibt sich nichts anderes. Weder das OLG Celle (14 W 78/06) noch das OLG Düsseldorf (1 U 122/92) haben ein generelles Nachbesichtigungsrecht des Haftpflichtversicherers angenommen. In der Entscheidung des OLG Celle ging es lediglich um eine Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Diese wurde abgelehnt, weil die beklagte Haftpflichtversicherung ihre Einstandspflicht nicht grundsätzlich abgelehnt, aber eine Nachbesichtigung verlangt hatte. Lediglich aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten hat das OLG Celle für diesen Fall einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe verneint, weil es nicht angemessen sei, die Allgemeinheit mit Kosten zu belasten, die möglicherweise gar nicht erforderlich sind, wenn sich herausstellt, dass die Versicherung nach durchgeführter Nachbesichtigung freiwillige Zahlungen leistet. Für diesen Fall sei es dem Geschädigten zumutbar, vor der Beantragung von Prozesskostenhilfe erst einmal die Entscheidung der Versicherung nach der Besichtigung des Fahrzeugs abzuwarten. Aus einer solchen Entscheidung kann kein generelles Nachbesichtigungsrecht abgeleitet werden. Die weitere Entscheidung des OLG Düsseldorf nimmt entgegen der Behauptung der Beklagten zu einem bestehenden Nachbesichtigungsrecht der Versicherung gar keine Stellung. Dort ging es um die Frage, ob der Geschädigte seinen Schaden nach seinem Privatgutachten abrechnen kann, nachdem die Versicherung ein Gegengutachten und das Gericht bereits ein weiteres Gutachten eingeholt hatten und das Fahrzeug des Klägers aufgrund von Verschrottung einer weiteren Nachbesichtigung nicht mehr zugeführt werden konnte. Das Gericht hat sich in diesem Fall damit auseinander gesetzt, dass weitere Erkenntnismöglichkeiten nicht mehr zur Verfügung standen, da das Fahrzeug verschrottet war und der Kläger insofern für seine Behauptung, nur sein privates Gutachten stelle den tatsächlichen Unfallschaden zutreffend fest, beweisfällig geblieben ist. Auch hieraus lässt sich ein generelles Recht der Versicherung zur Nachbesichtigung nicht herleiten.

Da der Kläger beabsichtigt, das Fahrzeug reparieren zu lassen, ist der Feststellungsantrag wegen der dann anfallenden Mehrwertsteuer und wegen eines möglichen Nutzungsausfallschadens ebenfalls zulässig und begründet. Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststeilungsinteresse ergibt sich bereits aus der drohenden Verjährung und der Zahlungsverweigerung der Beklagten (vgl. KG, Urteil vom 02. September 2002 – 12 U 1969/00 -; KG, Urteil vom 07. April 1998 – 5 U 3852/97 -).

Als Nebenforderung kann der Kläger schließlich auch die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen; üblich und angemessen ist bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall aber nur eine 1,3 Geschäftsgebühr. Da der Kläger außerdem nicht dargelegt hat, dass er die Rechtsanwaltskosten auch bezahlt hat, steht ihm insoweit nur ein Freistellungsanspruch zu.

Zwar hat der Kläger bei der Berechnung der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren den unzutreffenden Streitwert von 6.468,37 € (welcher den Rechenfehler in Höhe von 300,00 € enthält) zu Grunde gelegt, obwohl der zutreffende Streitwert nur 6.168,37 € beträgt. Da sich dazwischen aber kein Gebührensprung ergibt, ist dies unschädlich.

Der Zinsanspruch ist gemäß § 286 Abs. 1 BGB ab dem 10. Februar 2010 gerechtfertigt. Einen vorhergehenden Verzugseintritt hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Bei dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2009 handelte es sich um die erstmalige Geltendmachung seiner konkreten Forderung. Mithin wurde diese infolge der dort gesetzten Zahlungsfrist zum 12. Januar 2009 zunächst fällig gestellt. Eine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB stellt erst das Schreiben vom 08. Februar 2010 dar. Das Gericht geht davon aus, dass dieses der Beklagten zu 3. spätestens am 10. Februar 2010 zugegangen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Ziffer 1, 91 a ZPO.

Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teilbetrages in Höhe von 3.092,73 € trifft die Beklagten die Kostenlast. Insoweit war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die Beklagten, da der Kläger ohne das erledigende Ereignis (Zahlung durch die Beklagten) in voller Höhe obsiegt hätte. Dass es sich bei der Erklärung vom 10. März 2011 um kein sofortiges Anerkenntnis der Beklagten im Sinne des § 93 ZPO handelt, ergibt sich aus den obigen Ausführungen.

Die prozessuale Nebenentscheidung folgt aus § 709 ZPO.

Dieses Urteil wurde für den Kläger von der Kanzlei Schleyer erstritten.