Unfallregulierung – Anwälte dürfen nicht vorfinanzieren

Ist eine Vorfinanzierung durch Anwälte im Rahmen der Unfallregulierung erlaubt? Nein.

Eine Absage an die Vorfinanzierung im Rahmen der Unfallregulierung durch Anwälte. Der Bundesgerichtshof hat mir Urteil vom 20.06.2016 klar gestellt, dass Anwälte im Rahmen der Unfallregulierung Reparatur- und/oder Sachverständigen- sowie Abschleppkosten in Höhe der geschätzten Haftungsquote nicht vorfinanzieren dürfen.

Tenor
1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Klägers zu 1 eingestellt.

Das Urteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 17. Februar 2014 ist hinsichtlich des Klägers zu 1 gegenstandslos.

Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

2. Die Berufung der Klägerin zu 2 gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

Die Klägerin zu 2 trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit eines belehrenden Hinweises.

Die Kläger betrieben gemeinsam eine Rechtsanwaltskanzlei in A. . Die Kanzlei ist spezialisiert auf die Abwicklung von Verkehrsunfällen. Sie bietet ihren Mandanten die Verauslagung von Reparatur- und/oder Sachverständigen- sowie Abschleppkosten in Höhe der geschätzten Haftungsquote an. In der Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung ermächtigen die Mandanten die Kläger u.a. „zur Zahlung aller mit dem Unfall in Zusammenhang stehender Rechnungen aus Eigen- oder Fremdmitteln“. Nach Erhalt der Rechnungen der Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmer gleicht die Kanzlei die Rechnungen jeweils in Höhe der geschätzten Haftungsquote aus. Die Kläger haben auf Anfrage den Inhabern von Kraftfahrzeugwerkstätten ihr Vorgehen erläutert. Diese Dienste bietet die Kanzlei auch Mandanten an, die nicht auf Empfehlung dieser Personen die Kläger aufsuchten.

Die Beklagte hält die Vorgehensweise für unzulässig. Sie hat daher beiden Klägern jeweils mit Schreiben vom 27. Juni 2013 einen belehrenden Hinweis gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO dahin gehend erteilt, dass die Verauslagung von Reparatur- und/oder Sachverständigen- und/oder Abschleppkosten für Mandanten im Rahmen der Bearbeitung von Verkehrsunfallangelegenheiten gegen § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO sowie gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO verstoße. Bei den verauslagten Beträgen handele es sich nicht um Aufwendungen i.S.v. § 670 BGB, sondern um Kosten i.S.v. § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO, welche die Kläger trügen, da sie das wirtschaftliche Risiko eines Forderungsausfalls übernähmen. Jedenfalls stelle die Zahlung einen Vorteil für die Reparaturwerkstatt, den Sachverständigen und den Abschleppunternehmer dar, weil die Kläger deren Streit- und Ausfallrisiko übernähmen. Diese würden dann ihren Kunden die Kanzlei der Kläger empfehlen.

Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage auf Aufhebung des belehrenden Hinweises abgewiesen. Zwar verstoße die praktizierte Abwicklung von Verkehrsunfällen nicht gegen § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO, weil sich die Kläger nicht dazu verpflichteten, unabhängig vom Ausgang der Schadensregulierung die Reparatur-, Sachverständigen- und Abschleppkosten endgültig zu übernehmen. Die Verfahrensweise stelle allerdings einen Verstoß gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO dar. Die Kläger gewährten den Kraftfahrzeugwerkstätten, die Mandanten an sie verwiesen, einen sonstigen Vorteil für die Vermittlung, der in der schnellen und risikofreien Bezahlung der Rechnungen liege. Der Senat hat die Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 5. Dezember 2014 gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zugelassen.

Der Kläger zu 1 ist am 2. April 2016 verstorben.

Seine Prozessbevollmächtigte hat das Verfahren für erledigt erklärt und beantragt,

das Verfahren in Bezug auf den Kläger zu 1 einzustellen.

Die Klägerin zu 2 beantragt,

das Urteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs BayAGH III – 4 – 7/13 vom 17. Februar 2014 sowie die Verwaltungsakte vom 27. Juni 2013 in Form von belehrenden Hinweisen B 1672/13 und B 1718/13 aufzuheben.

Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung hinsichtlich des Klägers zu 1 angeschlossen. Sie beantragt,

die Berufung der Klägerin zu 2 zurückzuweisen.

Sie verteidigt ihren Bescheid hinsichtlich der Klägerin zu 2. Hinsichtlich des verstorbenen Klägers zu 1 hat sie ihn in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen.

Entscheidungsgründe
I.

Das Verfahren ist durch den Tod des Klägers zu 1 nicht gemäß § 173 Satz 1 in Verbindung mit § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen worden, denn der Kläger zu 1 war durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten und dieser hat keinen Aussetzungsantrag gestellt (vgl. § 246 Abs. 1 ZPO). In einem solchen Fall wird das Verfahren mit Wirkung für und gegen die – noch unbekannten – Erben fortgeführt.

Nachdem das Verfahren von der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 1 mit Schriftsatz vom 11. Mai 2016 für erledigt erklärt wurde und sich die Beklagte der Erledigungserklärung angeschlossen hat, ist es analog § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Erledigungserklärung der Prozessbevollmächtigten, deren Prozessvollmacht gemäß § 86 ZPO fortbesteht, ist als Erklärung der – noch unbekannten – Erben wirksam. Ferner war festzustellen, dass das Urteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 17. Februar 2014 hinsichtlich des Klägers zu 1 gegenstandslos geworden ist (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 ZPO).

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten dem Kläger zu 1 aufzuerlegen, weil er ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre (siehe unter II.).

II.

Die Berufung der Klägerin zu 2 ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2, 3 VwGO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 112a Abs. 1, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 VwGO) statthaft. Nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO obliegt es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, die Kammermitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren. Gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO hat er die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben. Stellt der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer in Wahrnehmung seiner Aufgaben fest, dass sich ein Rechtsanwalt berufswidrig verhalten hat, so kann er diesen auf die Rechtsauffassung der Kammer hinweisen und über den Inhalt seiner Berufspflichten belehren; er kann ihm auch aufgeben, das beanstandete Verhalten zu unterlassen. Erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer einem Kammermitglied eine derartige missbilligende Belehrung, so stellt diese eine hoheitliche Maßnahme dar, die geeignet ist, den Rechtsanwalt in seinen Rechten zu beeinträchtigen; als solche ist sie anfechtbar (BGH, Beschluss vom 25. November 2002 – AnwZ (B) 41/02, BGHZ 153, 61, 62 f.; Urteil vom 23. April 2012 – AnwZ (Brfg) 35/11, AnwBl. 2012, 769 Rn. 5).

2. Die Berufung der Klägerin zu 2 hat keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat die Rechtslage im Ergebnis zutreffend gewürdigt.

a) Der Anwaltsgerichtshof hat zu Recht einen Verstoß gegen § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO verneint. Das in § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO enthaltene Verbot der Übernahme der Kosten eines vom Mandanten in Anspruch genommenen Gegners und/oder eines angerufenen Gerichts sowie von Verwaltungskosten durch den Rechtsanwalt ist mit Wirkung vom 1. Juli 2008 durch das
Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren in die Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommen worden. In den Gesetzgebungsmaterialien findet sich hierfür keine Begründung (BT-Drucks. 16/8384 S. 9); es dürfte auf die Überlegung zu stützen sein, dass eine entsprechende Kostenübernahme die anwaltliche Unabhängigkeit bei der Bearbeitung des Mandats gefährdet (Kilian in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 49b Rn. 70; ders., NJW 2010, 1845, 1846; vgl. auch BT-Drucks. 12/4993 S. 31).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO liegen hier nicht vor. Dem Rechtsanwalt ist es untersagt, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder die Kosten anderer Beteiligter zu tragen. Er darf dem Mandanten nicht das Risiko der Rechtsverfolgung abnehmen, das heißt, bei erfolgloser Tätigkeit wirtschaftlich selbst für diese Kosten einstehen (Kilian, aaO Rn. 98). Hier unterfallen die von den Klägern verauslagten Beträge für Kraftfahrzeugwerkstätten und Abschleppunternehmer schon nicht den Rechtsverfolgungskosten; ob dies für die Auslagen für ein Sachverständigengutachten gilt, kann letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls gehen die von den Klägern getroffenen Vereinbarungen dahin, dass sie in jedem Fall, auch bei erfolgloser Tätigkeit und mithin fehlender Erstattung seitens Dritter, die verauslagten Kosten von den Mandaten ersetzt erhalten. Dass die Kläger ein wirtschaftliches Risiko tragen, im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der Mandanten mit den Auslagen belastet zu bleiben, stellt sich nicht anders dar als bei sonstigen, zulässig vom Rechtsanwalt verauslagten Kosten der Rechtsverfolgung wie beispielsweise Gerichtskostenvorschüssen.

b) Zutreffend haben der Anwaltsgerichtshof und die Beklagte in der beanstandeten Verfahrensweise jedoch einen Verstoß gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO gesehen. § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO untersagt dem Rechtsanwalt, für die Vermittlung von Aufträgen einen Teil der Gebühren zu zahlen oder sonstige Vorteile zu gewähren. Es soll vermieden werden, dass Rechtsanwälte in einen Wettbewerb um den Ankauf von Mandaten treten, die Anwaltschaft ist kein Gewerbe, in dem Mandate „gekauft“ und „verkauft“ werden (BT-Drucks. 12/4993 S. 31; Kilian, aaO Rn. 159). Ein Rechtsanwalt, dem ein Mandat vermittelt wird, darf hierfür den Vermittler nicht belohnen (Kilian, aaO Rn. 161; vgl. auch OLG Thüringen, DStRE 2003, 700, 702 zum Steuerberater). Unter sonstigem Vorteil ist auch die Erbringung von berufsfremden Dienstleistungen zu verstehen, wie hier die sofortige Bezahlung der Rechnungen von Kraftfahrzeugwerkstätten und Abschleppunternehmern für den Mandanten. Die betroffenen Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmer erhalten als Geldzahlung zwar nur ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfallereignis vergütet. Sie haben aber den sonstigen Vorteil einer sofortigen, sicheren Zahlung und sind deshalb an der von der Kanzlei der Kläger angebotenen Verfahrensweise interessiert, wie auch die von den Klägern geschilderten Kontaktaufnahmen mit der Bitte um Erläuterung des Vorgehens zeigen. Immerhin stammt nach den eigenen Angaben der Kläger etwa die Hälfte der Mandate aus diesem Geschäftsmodell.

Das Verbot des § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO erfasst nur Provisionszahlungen bzw. die Gewährung von Vorteilen für ein konkret vermitteltes Mandat (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1298 Rn. 24). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kläger bieten zwar allen Mandanten die Bezahlung der Rechnungen der Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmern in Höhe der geschätzten Haftungsquote an, unabhängig davon, ob und gegebenenfalls auf wessen Empfehlung die Mandanten den Anwaltsvertrag mit ihnen geschlossen haben. Wenn die Mandanten jedoch auf Empfehlung der Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmer die Kanzlei der Kläger mit der Abwicklung der Verkehrsunfallsache beauftragt haben, ist in diesen konkreten Fällen die Ursächlichkeit gegeben. Die Kläger streben mit ihrer Vorgehensweise gerade an, dass die Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmer, die den ersten Kontakt mit Verkehrsunfallopfern mit spezifischem Beratungsbedarf haben, ihre Kanzlei empfehlen. Die Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmer erhalten den sonstigen Vorteil jeweils in einem konkreten Fall, in dem entweder ihre Empfehlung zur Mandatierung der Kläger geführt hat oder der Mandant aus sonstigen Gründen die Kläger beauftragt hat. Der Vorteil wird hingegen nicht allgemein und unabhängig vom konkreten Mandat gewährt. Dass mindestens in einem Fall eine Mandantin auf Empfehlung der Werkstatt die Kanzlei der Kläger beauftragt hat, ergibt sich aus der Beschwerdesache C. K. , die auf Empfehlung ihres Autohauses dem Kläger zu 1 das Mandat erteilt hatte.

c) Es kann dahinstehen, ob die Kläger durch die Zahlungen auf die Zahlungspflichten ihrer Mandanten deren Geschäft besorgen und sie lediglich einen Aufwendungsersatzanspruch (§ 670 BGB) geltend machen oder ob es sich möglicherweise um erlaubnispflichtige Kreditgeschäfte des Rechtsanwalts im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 KWG handelt. Das Verhalten der Kläger gegenüber den Mandanten widerspricht auch dann den §§ 43, 43b BRAO, wenn eine Genehmigungspflicht nach den Kreditwesengesetz für diese Tätigkeit nicht besteht. Durch die Zusage, Werkstatt-, Abschlepp- und Sachverständigenkosten zu verauslagen, werden auch die Mandanten mit einer unentgeltlichen Leistung geworben, die in deren Situation keinen geringen Wert hat. Diese Werbung ist nicht berufsbezogen und zudem auf die Erteilung des Mandats im Einzelfall gerichtet. Die Verauslagung der Kosten des Mandanten wird in Aussicht gestellt, um diese nach Verkehrsunfällen, also bei bestehendem Beratungsbedarf, konkret zum Abschluss des Anwaltsvertrags zu bewegen. Dies ist unzulässig.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG.

 

Fazit: Eine Vorfinanzierung durch Anwälte ist im Rahmen der Unfallregulierung nicht erlaubt.

 

Überführungskosten – Urteil des Europäischen Gerichtshofs

In einem Urteil vom 07.07.2016 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) darüber entschieden, ob Automobilhersteller Überführungskosten für ein Fahrzeug in den Verkaufspreis einrechnen müssen. Diese Frage wurde vom EuGH bejaht, wenn auch mit kleinen Einschränkungen. Die Entscheidung des EuGH drückt jedoch klar aus, dass Angebote, die mit versteckten Überführungskosten versehen sind, unzulässig sind. Sollten die Kosten ohnehin von dem Käufer erbracht werden müssen, weil dieser gar nicht die Wahlmöglichkeit hat, das Fahrzeug selbst abzuholen oder eine andere Person mit der Überführung zu beauftragen, müssen diese Kosten in dem Verkaufspreis ausgewiesen sein.

Erklärung zu den europarechtlichen Hintergründen

Das Kartell- und Wettbewerbsrecht ist stark durch europäisches Recht innerhalb der Europäischen Union vereinheitlicht worden, insbesondere um gleiche Bedingungen für Unternehmen im europäischen Binnenmarkt zu schaffen. Europäische Richtlinien sind von den einzelnen Mitgliedsstaaten (etwa durch Gesetz) umzusetzen und nationale Gerichte sind gehalten diese zu befolgen. Da die Europäische Union sich aus vielen verschiedensprachigen Mitgliedsstaaten zusammensetzt, gibt es nicht zuletzt wegen den Übersetzungsschwierigkeiten Streitigkeiten bei der Auslegung von Richtlinien. Um Fehlentscheidungen der nationalen Gerichte vorzubeugen, sind diese berechtigt, einen Fall zur Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, wie in diesem Fall geschehen ist. Anders als in einem üblichen Zivilverfahren können bei Verfahren im Wettbewerbsrecht auch Verbände klagen, hier die Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung des lauteren Wettbewerbs (ZLW). Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht war diese Vereinigung mit ihrer Klage gegen Citroën Commerce erfolgreich. Als die Klage im Wege der Revision den Bundesgerichtshof erreichte, legte dieser den Fall zur Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof vor (Für weitere Informationen hierzu lesen Sie auch Instanzenzug). Citroën Commerce führte in einer Werbeanzeige die Überführungskosten in Höhe von 790,- Euro nicht auf. Der Auffassung der Richter nach verstößt dies gegen die Richtlinie 98/6/EG, eine Richtlinie zum Verbraucherschutz aus dem Jahre 1998, diese soll zu einem transparenten Markt und korrekten Informationen (auch zu transparenten Verkaufspreisen) beitragen, was den Verbraucherschutz und einen gesunden Wettbewerb fördert. Ein Bestandteil des Verkaufspreises sind auch die Überführungskosten. Händler werden sich zukünftig nach dem folgenden Urteil richten und von solchen Praktiken abstand nehmen müssen.
Hinweis: Die Erläuterungen sollen einen groben Überblick über die Umsetzung von Europarecht, den benannten Fall und seine Bedeutung für die Praxis verschaffen.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

7. Juli 2016(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinien 98/6/EG und 2005/29/EG – Verbraucherschutz – Werbung mit Angabe des Preises – Begriffe ‚Anbieten‘ und ‚Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben‘ – Verpflichtung, den Verkaufspreis eines Kraftfahrzeugs einschließlich der zusätzlichen, obligatorisch anfallenden Kosten der Überführung des Fahrzeugs anzugeben“

In der Rechtssache C‑476/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 18. September 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Oktober 2014, in dem Verfahren

Citroën Commerce GmbH

gegen

Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs e. V. (ZLW)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten Kammer L. Bay Larsen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, der Richter J. Malenovský und M. Safjan (Berichterstatter) sowie der Richterinnen A. Prechal und K. Jürimäe,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Citroën Commerce GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte L. Pechan und J. Croll,
  • der Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs e. V. (ZLW), vertreten durch Rechtsanwältin B. Ackermann,
  • der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Fehér, G. Szima und M. Bóra als Bevollmächtigte,
  • der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Eberhard als Bevollmächtigten,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch M. van Beek und M. Kellerbauer als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Dezember 2015

folgendes

Urteil

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. 1998, L 80, S. 27) sowie von Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22, Berichtigung ABl. 2009, L 253, S. 18).

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Citroën Commerce GmbH und der Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs e. V. (ZLW) wegen einer von Citroën Commerce geschalteten Werbung für Kraftfahrzeuge.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 98/6

Die Erwägungsgründe 6 und 12 der Richtlinie 98/6 lauten:

„(6) … Die Verpflichtung, den Verkaufspreis … anzugeben, trägt merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation bei, da sie den Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten bietet, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und somit anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen.

(12) Eine Regelung auf Gemeinschaftsebene stellt eine einheitliche und transparente Information zugunsten sämtlicher Verbraucher im Rahmen des Binnenmarkts sicher …“

4 Art. 1 dieser Richtlinie lautet:

„Diese Richtlinie regelt die Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit bei Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden; dadurch soll für eine bessere Unterrichtung der Verbraucher gesorgt und ein Preisvergleich erleichtert werden.“

Art. 2 der Richtlinie sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) ‚Verkaufspreis‘ den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt;

b) ‚Preis je Maßeinheit‘ den Endpreis, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt, für ein Kilogramm, einen Liter, einen Meter, einen Quadratmeter oder einen Kubikmeter des Erzeugnisses oder eine einzige andere Mengeneinheit, die beim Verkauf spezifischer Erzeugnisse in dem betreffenden Mitgliedstaat allgemein verwendet wird und üblich ist;

d) ‚Händler‘ jede natürliche oder juristische Person, die unter ihre kommerzielle oder berufliche Tätigkeit fallende Erzeugnisse verkauft oder zum Verkauf anbietet;

e) ‚Verbraucher‘ jede natürliche Person, die ein Erzeugnis für Zwecke kauft, die nicht im Zusammenhang mit ihrer kommerziellen oder beruflichen Tätigkeit stehen.“

Art. 3 der Richtlinie bestimmt:

„(1) Bei den in Artikel 1 bezeichneten Erzeugnissen sind der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit anzugeben, wobei für die Angabe des Preises je Maßeinheit die Bestimmungen von Artikel 5 gelten. Der Preis je Maßeinheit muss nicht angegeben werden, wenn er mit dem Verkaufspreis identisch ist.

(4) Bei jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 genannt wird, ist vorbehaltlich des Artikels 5 auch der Preis je Maßeinheit anzugeben.“

In Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/6 heißt es:

„Der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit müssen unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. …“

Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie lautet:

„Von der Pflicht zur Angabe des Preises je Maßeinheit können die Mitgliedstaaten Erzeugnisse ausnehmen, bei denen eine solche Angabe aufgrund der Beschaffenheit oder Zweckbestimmung der Erzeugnisse nicht sinnvoll oder geeignet wäre, zu Verwechslungen zu führen.“

Art. 10 der Richtlinie sieht vor:

„Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht, unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach dem Vertrag für die Unterrichtung der Verbraucher und den Preisvergleich günstigere Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten.“

Richtlinie 2005/29

In den Erwägungsgründen 6 und 10 der Richtlinie 2005/29 heißt es:

„(6) Die vorliegende Richtlinie gleicht … die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken einschließlich der unlauteren Werbung an, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher unmittelbar und dadurch die wirtschaftlichen Interessen rechtmäßig handelnder Mitbewerber mittelbar schädigen. …

(10) … Diese Richtlinie gilt … nur insoweit, als keine spezifischen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorliegen, die spezielle Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, wie etwa Informationsanforderungen oder Regeln darüber, wie dem Verbraucher Informationen zu vermitteln sind. Sie bietet den Verbrauchern in den Fällen Schutz, in denen es keine spezifischen sektoralen Vorschriften auf Gemeinschaftsebene gibt, und untersagt es Gewerbetreibenden, eine Fehlvorstellung von der Art ihrer Produkte zu wecken …“

Art. 2 dieser Richtlinie bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) ‚Verbraucher‘ jede natürliche Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

b) ‚Gewerbetreibender‘ jede natürliche oder juristische Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt;

d) ‚Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern‘ (nachstehend auch ‚Geschäftspraktiken‘ genannt) jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt;

e) ‚wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers‘ die Anwendung einer Geschäftspraxis, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte;

i) ‚Aufforderung zum Kauf‘ jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen;

k) ‚geschäftliche Entscheidung‘ jede Entscheidung eines Verbraucher[s] darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen, eine Zahlung insgesamt oder teilweise leisten, ein Produkt behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit dem Produkt ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher beschließt, tätig zu werden oder ein Tätigwerden zu unterlassen;
…“

Art. 3 der Richtlinie bestimmt:

„(1) Diese Richtlinie gilt für unlautere Geschäftspraktiken im Sinne des Artikels 5 von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts.

(4) Kollidieren die Bestimmungen dieser Richtlinie mit anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, so gehen die Letzteren vor und sind für diese besonderen Aspekte maßgebend.
…“

Art. 5 („Verbot unlauterer Geschäftspraktiken“) der Richtlinie bestimmt:

„(1) Unlautere Geschäftspraktiken sind verboten.

(2) Eine Geschäftspraxis ist unlauter, wenn

a) sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht

und

b) sie in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet[,] oder des durchschnittlichen Mitglieds einer Gruppe von Verbrauchern, wenn sich eine Geschäftspraxis an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen.

(4) Unlautere Geschäftspraktiken sind insbesondere solche, die

a) irreführend im Sinne der Artikel 6 und 7 [sind] …“

Art. 7 der Richtlinie 2005/29 sieht vor:

„(1) Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte.

(4) Im Falle der Aufforderung zum Kauf gelten folgende Informationen als wesentlich, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:

c) der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht‑, Liefer‑ oder Zustellkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzliche Kosten anfallen können;
…“

Deutsches Recht

Durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. 2004 I, S. 1414, im Folgenden: UWG) wurde die Richtlinie 2005/29 in das deutsche Recht umgesetzt.

Wer als Anbieter von Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 der Preisangabenverordnung (BGBl. 1985 I, S. 580, im Folgenden: PAngV) die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Citroën Commerce ließ in der Ausgabe vom 30. März 2011 der Nürnberger Nachrichten eine Werbeanzeige für ein Kraftfahrzeug der Marke Citroën veröffentlichen, die folgende Angaben enthielt: „z. B. Citroën C4 VTI 120 Exclusive: 21 800 [Euro]1“, „Maximaler Preisvorteil: 6 170 [Euro]1“. Die hochgestellte „1“ verwies auf folgenden Text im unteren Bereich der Anzeige: „Preis zuzüglich Überführung in Höhe von 790 [Euro]. Privatkundenangebot gültig für alle Citroën C 4 … bis Bestellung 10.04.2011 …“. Der vom Kunden beim Erwerb eines solchen Fahrzeugs zu entrichtende Gesamtpreis einschließlich der Kosten der Überführung des Fahrzeugs vom Hersteller zum Verkäufer war in dieser Werbung nicht angegeben.

Die ZLW erhob beim Landgericht Köln (Deutschland) Klage gegen Citroën Commerce auf Unterlassung dieser Werbung, da diese nicht den Endpreis einschließlich der Überführungskosten enthalte.

Mit Urteil vom 11. Januar 2012 gab das Landgericht Köln der Klage statt.

Citroën Commerce legte gegen dieses Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Köln (Deutschland) ein. Mit Urteil vom 21. September 2012 wies dieses die Berufung zurück.

Sowohl das Landgericht Köln als auch das Oberlandesgericht Köln waren der Auffassung, dass die fragliche Werbung wegen der fehlenden Angabe des Endpreises gegen die Bestimmungen des UWG und der PAngV verstoße.

Citroën Commerce legte gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln Revision beim Bundesgerichtshof (Deutschland) ein.

Das vorlegende Gericht führt aus, dass der Verkehr die Kosten der Überführung eines Fahrzeugs vom Hersteller zum Verkäufer nicht als zusätzliche Kosten, sondern als Bestandteil des Endpreises des Fahrzeugs auffasse. Die gesonderte Angabe dieser Kosten sei nur zulässig, wenn der Verbraucher wählen könne, ob er das Fahrzeug beim Hersteller selbst abhole oder den Wagen an den Händler liefern lasse, oder wenn die Höhe der Kosten nicht im Voraus angegeben werden könne, weil die Höhe der Überführungskosten im Einzelfall unterschiedlich sei. Diese Voraussetzungen seien im Ausgangsverfahren nicht erfüllt.

Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Stellt eine Werbung für ein Erzeugnis unter Angabe des dafür zu zahlenden Preises ein Anbieten im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 98/6 dar?

Falls die erste Frage zu bejahen ist:

2. Muss der bei einem Anbieten im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 98/6 gemäß den Art. 1 und 3 Abs. 1 Satz 1 anzugebende Verkaufspreis auch obligatorisch anfallende Kosten der Überführung eines Kraftfahrzeugs vom Hersteller zum Händler einschließen?

Falls die erste oder die zweite Frage zu verneinen ist:

3. Muss der bei einer Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2005/29 gemäß deren Art. 7 Abs. 4 Buchst. c Fall 1 anzugebende „Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben“ bei einem Kraftfahrzeug auch obligatorisch anfallende Kosten der Überführung des Fahrzeugs vom Hersteller zum Händler einschließen?

Zu den Vorlagefragen

Mit seinen Fragen, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob Art. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/6 sowie Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen sind, dass die vom Verbraucher zu tragenden Kosten der Überführung eines Kraftfahrzeugs vom Hersteller zum Händler in dem in einer Werbung eines Gewerbetreibenden angegebenen Verkaufspreis dieses Fahrzeugs enthalten sein müssen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 98/6 nach ihrem Art. 1 die Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit bei Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, regelt und dass dadurch für eine bessere Unterrichtung der Verbraucher gesorgt und ein Preisvergleich erleichtert werden soll.

Wie aus ihrem zwölften Erwägungsgrund hervorgeht, soll diese Richtlinie insoweit eine einheitliche und transparente Information zugunsten sämtlicher Verbraucher im Rahmen des Binnenmarkts sicherstellen.

Um diese Einheitlichkeit und Transparenz der Preisinformation sicherzustellen, schreibt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/6 vor, dass der Verkaufspreis aller Erzeugnisse, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, anzugeben ist, wobei dieser Verkaufspreis nach Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie als Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt, definiert ist.

Die Anwendbarkeit der Richtlinie 98/6 hinsichtlich bestimmter Aspekte von Werbung, bei der der Verkaufspreis der Erzeugnisse genannt wird, ergibt sich aus Art. 3 Abs. 4 dieser Richtlinie.

Zwar sieht diese Bestimmung keine allgemeine Verpflichtung zur Angabe des Verkaufspreises vor, jedoch kann eine Werbung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in der sowohl die Besonderheiten des beworbenen Erzeugnisses als auch ein Preis, der aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers dem Verkaufspreis dieses Erzeugnisses gleichkommt, sowie ein Datum, bis zu dem das an Privatkunden gerichtete „Angebot“ gültig bleibt, genannt sind, von einem solchen Verbraucher als Angebot des Gewerbetreibenden, das Erzeugnis zu den in dieser Werbung genannten Konditionen zu verkaufen, aufgefasst werden. In einem solchen Fall muss der so angegebene Preis den Anforderungen der Richtlinie 98/6 genügen.

Insbesondere muss dieser Preis der Verkaufspreis des betreffenden Erzeugnisses, d. h. sein Endpreis im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 sein. Der Endpreis ermöglicht es dem Verbraucher, den in einer Werbung angegebenen Preis zu beurteilen und mit dem Preis anderer ähnlicher Erzeugnisse zu vergleichen und somit, gemäß dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 98/6, anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen.

Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob alle in Rn. 30 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Zwar hat der Gerichtshof im Urteil vom 10. Juli 2014, Kommission/Belgien (C‑421/12, EU:C:2014:2064, Rn. 59), darauf hingewiesen, dass Gegenstand der Richtlinie 98/6 der Schutz der Verbraucher nicht bei der Angabe der Preise im Allgemeinen oder hinsichtlich der wirtschaftlichen Realität der Ankündigung von Preisermäßigungen ist, sondern bei der Preisangabe von Waren unter Bezugnahme auf unterschiedliche Maßeinheiten.

Mit diesem Hinweis hat der Gerichtshof jedoch lediglich das Vorbringen des Königreichs Belgien beantwortet, mit dem dargetan werden sollte, dass die belgische Regelung, nach der Ankündigungen von Preisermäßigungen bestimmte zeitliche Vorgaben erfüllen müssen, in den Geltungsbereich der Richtlinie 98/6 falle.

Diese Frage unterscheidet sich aber offenkundig von der Frage, die Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist, in der bestimmt werden soll, welche Bestandteile in die Angabe des Verkaufspreises im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 aufzunehmen sind.

Hinsichtlich dieser Bestandteile ist darauf hinzuweisen, dass der Verkaufspreis die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließen und darüber hinaus allgemein den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge darstellen muss.

Als Endpreis muss der Verkaufspreis notwendigerweise die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises enthalten, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden (vgl. entsprechend Urteil vom 18. September 2014, Vueling Airlines, C‑487/12, EU:C:2014:2232, Rn. 36).

Verlangt der Händler, der das Erzeugnis verkauft, dass der Verbraucher die Kosten der Überführung dieses Erzeugnisses vom Hersteller an diesen Händler trägt, und sind diese – im Übrigen feststehenden – Kosten infolgedessen obligatorisch vom Verbraucher zu tragen, stellen sie einen Bestandteil des Verkaufspreises im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 dar.

Dies gilt insbesondere, wenn sich der Verbraucher in Geschäftsräume des Händlers begibt, um ein Kraftfahrzeug in Besitz zu nehmen, das er bei diesem Händler gekauft hat und das in einem anderen Betrieb hergestellt wurde. In einem solchen Fall sind die Kosten der Überführung des Fahrzeugs vom Hersteller an den Händler üblicherweise vom Verbraucher zu tragen.

Diese für den Verbraucher obligatorischen Überführungskosten sind von den zusätzlichen Kosten für den Transport oder die Lieferung des gekauften Erzeugnisses an den vom Verbraucher gewählten Ort zu unterscheiden, da diese zusätzlichen Kosten nicht als unvermeidbarer und vorhersehbarer Bestandteil des Preises angesehen werden können.

Liegt die in Rn. 30 des vorliegenden Urteils genannte Situation vor, muss daher der Preis eines Erzeugnisses, das Verbrauchern von einem Händler zum Verkauf angeboten wird, in der Werbung für dieses Erzeugnis die Kosten der Überführung des Erzeugnisses vom Hersteller an den Händler enthalten, wenn diese Kosten obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind.

Zur Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/29 ergibt sich aus Art. 3 Abs. 4 dieser Richtlinie, dass, wenn die Bestimmungen dieser Richtlinie mit anderen Rechtsvorschriften der Union kollidieren, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, Letztere vorgehen und für diese besonderen Aspekte maßgebend sind.

Zwar gilt die Richtlinie 2005/29 nach ihrem Art. 3 Abs. 1 für unlautere Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 5 dieser Richtlinie von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts. In Art. 2 Buchst. d der Richtlinie werden Geschäftspraktiken definiert als „jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt“ (vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, Abcur, C‑544/13 und C‑545/13, EU:C:2015:481, Rn. 73).

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 98/6 besondere Aspekte im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 der gegebenenfalls als unlauter einzustufenden Geschäftspraktiken in den Beziehungen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern regelt, insbesondere solche, die mit der Angabe des Verkaufspreises von Erzeugnissen in Verkaufsangeboten und in der Werbung im Zusammenhang stehen.

Da der Aspekt des Verkaufspreises, der in einer Werbung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden angegeben ist, durch die Richtlinie 98/6 geregelt wird, kann die Richtlinie 2005/29 hinsichtlich dieses Aspekts nicht zur Anwendung kommen.

Daher bedarf es keiner Auslegung von Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29.

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 3 der Richtlinie 98/6 in Verbindung mit deren Art. 1 und Art. 2 Buchst. a dahin auszulegen ist, dass die vom Verbraucher zu tragenden Kosten der Überführung eines Kraftfahrzeugs vom Hersteller zum Händler in dem in einer Werbung eines Gewerbetreibenden angegebenen Verkaufspreis dieses Fahrzeugs enthalten sein müssen, wenn diese Werbung unter Berücksichtigung sämtlicher ihrer Merkmale aus der Sicht des Verbrauchers als ein für dieses Fahrzeug geltendes Angebot aufzufassen ist. Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob alle diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Kosten

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 3 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse in Verbindung mit Art. 1 und Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass die vom Verbraucher zu tragenden Kosten der Überführung eines Kraftfahrzeugs vom Hersteller zum Händler in dem in einer Werbung eines Gewerbetreibenden angegebenen Verkaufspreis dieses Fahrzeugs enthalten sein müssen, wenn diese Werbung unter Berücksichtigung sämtlicher ihrer Merkmale aus der Sicht des Verbrauchers als ein für dieses Fahrzeug geltendes Angebot aufzufassen ist. Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob alle diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Kein Sachmangel wegen langer Standzeit!

Urteil des Bundesgerichtshofs

In einer Entscheidung vom 29.06.2016 befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob ein Gebrauchtwagen mangelhaft ist, wenn er eine Standzeit von mehr als zwölf Monaten zwischen Herstellung und Erstzulassung aufweist.

Zum Sachverhalt:

Ein Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 38.616 km wurde von dem Kläger zu einem Preis von 33.430 € erworben. Die Beklagte ist ein Fahrzeughändlerin. In dem Kaufvertragsformular wurde der 18.02.2010 als Datum der Erstzulassung eingetragen, das Baujahr jedoch nicht angegeben. Wie sich später herausstellte, erfolgte die Herstellung des Fahrzeugs bereits 19 1/2 Monate vorher. Der Kläger sah darin einen Sachmangel, trat vom Kaufvertrag zurück und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises von der Fahrzeughändlerin.

Zur Entscheidung:

Die Klage des Käufers blieb vor dem Bundesgerichtshof erfolglos. Laut Auffassung des Gerichts ist ein Sachmangel nicht ohne Weiteres begründet, wenn eine Standzeit von über zwölf Monaten vor Erstzulassung vorliegt.

Dafür spricht, dass die Parteien, Käufer und Verkäufer, weder eine Vereinbarung über ein Herstelldatum noch über ein Baujahr getroffen haben. Weder lag nach Auffassung des Gerichts eine ausdrückliche Vereinbarung vor, noch ist diese stillschweigend erfolgt. Dass die Verkäuferin Angaben über die Erstzulassung gemacht hat, die sie selbst mit „laut Fzg.-Brief“ versah, lässt außerdem keinen Einstehenswillen der Händlerin für die Richtigkeit des Zulassungsdatums noch für ein bestimmtes Baujahr des Fahrzeugs vermuten. Damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, aus welcher Quelle die Händlerin diese Informationen hat.

Der Wagen eignete sich für die gewöhnliche Verwendung und wies die berechtigterweise zu erwartende Beschaffenheit auf. Bei Neu- und Jahreswagen vertrat der Senat eine andere Auffassung, allerdings kommt dem Alterungsprozess bei der Standzeit erheblich jüngerer Gebraucht- oder Neuwagen auch ein erheblich größeres wirtschaftliches Gewicht zu.

Auswirkungen der Entscheidung in der Praxis

Welche Standzeiten von dem Käufer bei solchen Wagen zu erwarten sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zunächst ist darauf abzustellen, ob zwischen dem Verkäufer und dem Käufer eine ausdrückliche Einigung darüber getroffen wurde, wann das Fahrzeug hergestellt wurde. Liegt diese vor, ist gemäß § 434 Abs. 1 eine Vereinbarung der Beschaffenheit vereinbart. Wenn das Fahrzeug älter ist, wurde gegen diese Vereinbarung verstoßen und die Sache ist nicht frei von Sachmängeln. Um Überraschungen zu vermeiden, ist es daher beim Autokauf wohl am besten, sich über die Sachlage zu informieren. Sichert ein Händler zu, dass das Fahrzeug bestimmte Eigenschaften aufweist, kann das für den Käufer in einem Zivilprozess entscheidend sein, sofern der Käufer dies nachweisen kann. Da die Sachlage aber nicht immer absolut klar ist, sollte im Streitfall auf sachkundigen Rat vertraut werden.

Sofortiges Abschleppen stillgelegter Fahrzeuge

Sofortiges Abschleppen stillgelegter Fahrzeuge ist rechtswidrig!

VG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2014 zum Thema sofortiges Abschleppen

Orientierungssatz

  1. Bei einer am Fahrzeug angebrachter Aufforderung, das Fahrzeug zu entfernen bzw. wieder zuzulassen, handelt es sich nicht um eine vollstreckbare Grundverfügung mit Zwangsmittelandrohung.
  2. Notwendig ist eine Vollstreckung dann nicht, wenn das Vorgehen im Wege des sofortigen Vollzuges gegen die Grundsätze der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit verstoßen würde.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 30.07.2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 100,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungs- und Gebührenbescheid nach einer eingeleiteten Abschleppmaßnahme.

Das klägerische Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen E. -W. 3007 wurde am 19.07.2013 durch Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung der Beklagten an der Q. Straße in Höhe Hausnr. 50 in E1. aufgefunden. Ausweislich des Protokolls eines Mitarbeiters der Verkehrsüberwachung sei das Fahrzeug nicht mehr für den öffentlichen Verkehrsraum zugelassen gewesen. Es habe dort auf dem Seitenstreifen ohne Verkehrsbehinderung gestanden. Das Fahrzeug sei mit einem Aufkleber versehen worden, auf dem eine Frist zur Entfernung des Fahrzeuges bis zum 23.07.2014 gesetzt worden sei.

Zuvor hatten bereits am 16.07.2013 Polizeibeamte das Fahrzeug festgestellt. In der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige vom 16.07.2013 hatten die Polizeibeamten ebenfalls vermerkt, dass das Fahrzeug auf dem Seitenstreifen, Q. Straße 50, gestanden habe und die angebrachten Kennzeichen des klägerischen Fahrzeuges entstempelt worden seien.

Bei einer am 24.07.2013 durchführten Nachkontrolle stellte ein Mitarbeiter der Beklagten fest, dass der Wagen immer noch an derselben Stelle stand und veranlasste eine Abschleppmaßnahme. Beim Abschleppvorgang erschien der Kläger und entfernte das Fahrzeug selber.

Mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 30.07.2013 machte die Beklagte gegenüber dem Kläger Kosten für eine Leerfahrt in Höhe von 60,00 Euro geltend und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 40,00 Euro fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Fahrzeug des Klägers sei sichergestellt worden, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Es sei ein Verstoß nach § 32 StVO gegeben. Unter diese Bestimmung falle auch das Abstellen betriebsunfähiger oder abgemeldeter Fahrzeuge, sofern sie den Verkehr behindern oder erschweren könnten. Bei dem erheblichen Parkdruck, der in der Stadt vorliegen würde, sei ein unzulässiges Blockieren von Parkraum eine solche Erschwernis. Außerdem habe der Kläger gegen § 18 StrWG verstoßen, weil die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus einer Sondernutzungserlaubnis bedürfe. Ein nicht mehr zum öffentlichen Verkehr zugelassenes Fahrzeug falle nicht unter Gemeingebrauch. Beide Verstöße stellten zudem eine Ordnungswidrigkeit dar.

Der Kläger hat am 30.08.2013 Klage erhoben. Zur Begründung trug er lediglich vor, dass hier andere Tatsachen vorliegen würden.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

den Leistungs- und Gebührenbescheid der Beklagten vom 30.07.2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, der Bescheid sei rechtmäßig. Das Abstellen eines nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeuges auf öffentlichen Verkehrsflächen begründe nicht nur eine Gefahr, sondern stelle sogar eine Störung der öffentlichen Sicherheit wegen der damit verwirklichten Verstöße gegen § 32 Abs. 1 StVO und § 18 StrWG dar. Die Anwendung des Verwaltungszwanges sei auch objektiv erforderlich im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG gewesen, denn bei einem Eingreifen im Wege des gestreckten Verfahrens hätte sich die Dauer der Störung über den ohnehin zugestandenen Zeitraum von vier Tagen weiter verlängert. Zudem sei bei der Ermessenserwägung folgendes zu berücksichtigen: Der Kläger sei durch den am Fahrzeug angebrachten Aufkleber bereits zur unverzüglichen Beseitigung aufgefordert worden. Von einer Kenntnisnahme durfte auch ausgegangen werden, da ein Fahrzeugführer nach der einschlägigen Rechtsprechung sich mindestens nach 48 Stunden davon zu überzeugen habe, dass sein Fahrzeug weiterhin in Einklang mit den geltenden Anforderungen abgestellt worden sei. Die Richtigkeit dieser Einschätzung werde im konkreten Fall auch dadurch belegt, dass dasselbe Fahrzeug bereits am 16.07.2013 an einem nahegelegten anderen Standort mit einem ähnlichen Aufkleber versehen worden sei und in der Folgezeit nicht beseitigt, sondern an einen anderen Standort versetzt worden sei. Der Aufkleber stelle auch einen Verwaltungsakt dar. Zudem hätten sich keine von außen erkennbare Angaben zu dem Namen und kurzfristigen Erreichbarkeit desjenigen, der zu diesem Zeitpunkt für das Fahrzeug verantwortlich gewesen sei, ergeben. Die Ermittlung des letzten Halters sei zwar auch nach Abmeldung möglich. Es sei aber nicht sicher, dass der Halter auch der Verantwortliche sei. Oft erfolge eine Abmeldung im Rahmen einer Veräußerung, so dass zweifelhaft sei, wer tatsächlich Zustandsverantwortlicher sei. Auch erfolge eine Abmeldung unter Verletzung von Halterpflichten. Bei so einem Halter sei es fraglich, ob dieser überhaupt noch festgestellt werden oder zum Tätigwerden verlasst werden könne. Zudem dürfe ein solches Fahrzeug nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen und dürfe nicht andernorts geparkt werden. Oft würde ein nicht zugelassenes Fahrzeug im öffentlichen Parkraum geparkt werden, weil der Betroffene nicht über die tatsächlichen und wirtschaftlichen Mittel für eine ordnungsgemäße Unterbringung verfüge. Eine kurzfristige Beseitigung der festgestellten Störung sei geboten, denn wegen der verdichteten Wohnbebauung im Bereich der Q. Straße herrsche dort ein hoher Parkdruck. Zudem erwecke das Vorhandensein nicht zugelassener Fahrzeug im öffentlichen Straßenraum den Eindruck einer Verwahrlosung des Gebiets. Würde man das Abstellen nicht zugelassener Fahrzeuge über einen längeren Zeitraum tolerieren, so ließe sich auf diese Weise ein regelrechter privater Autohandel ohne eigene Abstellflächen organisieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Leistungs- und Gebührenbescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, die für die eingeleitete Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten in Höhe von 60,00 Euro zu zahlen, findet ihre Ermächtigungsgrundlage weder in § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 20 Abs. 2 Nr. 7, 8 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. § 8, § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 52 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) noch in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 7, 8 VO VwVG NRW i.V.m. § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW.

Ob die hier in Rede stehende Abschleppmaßnahme als Sicherstellung gemäß § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW oder als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme gemäß § 8, § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 52 PolG NRW auf Grundlage der polizeirechtlichen Generalklausel anzusehen ist, kann dahinstehen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2000 – 5 A 2625/00 -, Rn. 13, juris, denn die eingeleitete Abschleppmaßnahme ist nach beiden Alternativen rechtswidrig.

Zwar kann vorliegend noch davon ausgegangen werden, dass wegen Verstoß gegen § 31 Abs. 1 StVO und § 18 StrWG ein gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand, denn eine Gefahr im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne liegt jedenfalls bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung, mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze vor.

Allerdings war die Abschleppmaßnahme nicht verhältnismäßig.

Soweit man die Abschleppmaßnahme als Ersatzvornahme ansieht, erfolgte diese vorliegend im Wege des Sofortvollzuges. Bei der am Fahrzeug angebrachter Aufforderung, das Fahrzeug bis zum 23.07.2013 zu entfernen bzw. wieder zuzulassen, ansonsten werde es zwangsweise entfernt (Aufkleber), handelt es sich nicht um einen vollstreckbare Grundverfügung mit Zwangsmittelandrohung. Diese müsste dem Adressaten bekannt gegeben und darüber hinaus auch zugestellt werden, (§ 63 Abs. 6 S. 1VwVG NRW). Vgl. für Aufkleber nach Abfallrecht OVG NRW , Beschluss vom 12.11.2012, – 5 E 214/12 -.

Vorliegend liegt keine ordnungsgemäße Bekanntgabe (§ 41 VwVfG) – es fehlt bereits die Nennung eines Adressaten – auf jeden Fall aber keine ordnungsgemäße Zustellung vor. Die zufällige Kenntnisnahme des Aufklebers reicht hierfür nicht aus, sodass es hier dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger Kenntnis von einer auf dem Fahrzeug angebrachten Aufforderung im oben genannten Sinne gehabt hatte. Darüber hinaus ergeben sich hierfür aus dem Verwaltungsvorgang auch keine Anhaltspunkte, denn aus der Ordnungswidrigkeitenanzeige der Polizei ist nicht ersichtlich, dass die Polizeibeamten bereits einen Aufkleber angebracht hatten; zudem dürfte es sich dabei auch um einen andern Aufkleber handeln, so dass der Kläger jedenfalls von dem Aufkleber, der von einem Mitarbeiter der Beklagten am 19.07.2013 am Fahrzeug angebracht würde, jedenfalls keine nachweisbare Kenntnis hatte.

Die Voraussetzungen des Verwaltungszwanges in Form des Sofortvollzugs lagen nicht vor. Nach § 55 Abs. 2 VwVG NW kann der Verwaltungszwang (auch in Form der Ersatzvornahme) ausnahmsweise im sofortigen Vollzug, E. .h. ohne vorausgehenden, dem Pflichtigen das geforderte Verhalten aufgebenden Grundverwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung mit Strafe oder Geldbuße bedrohter Handlungen oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.

Hier war das Einschreiten im Wege des sofortigen Vollzuges gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NW nicht notwendig. Notwendig im Sinne dieser Vorschrift ist die Vollstreckung dann nicht, wenn das Vorgehen im Wege des sofortigen Vollzuges gegen die Grundsätze der Geeignetheit, Erforderlichkeit (§ 58 Abs. 2 Satz 2 VwVG NW) und Verhältnismäßigkeit (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwVG NW) verstoßen würde. Besteht für die Behörde die Möglichkeit, im Wege des gestreckten Verfahrens vorzugehen, gegebenenfalls auch mittels mündlicher Ordnungsverfügung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 OBG NRW, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und mittels kurzer Fristen, so muss sie davon Gebrauch machen. Denn der Sofortvollzug ist ein besonders schwerwiegender Eingriff, der im Interesse des rechtsstaatlichen Schutzes des Betroffenen auf besonders dringliche Ausnahmefälle begrenzt bleiben muss, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.04.2008 – 11 A 1386/05 -, Rn. 18 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.07.1998 – 20 A 5664/96 -, Rn. 20 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.1988 – 20 A 2659/87 -; VG Köln, Urteil vom 04.06.2009 – 20 K 2276/08 -, Rn. 15 ff., juris; VG Köln, Urteil vom 19.06.2007 – 2 K 1999/06 -, Rn. 23 ff., juris;. OVG NRW, Urteil vom 10.12.1979 – IV A 2215/19 -.

Bei der Prüfung eines besonders dringlichen Ausnahmefalles ist im Hinblick auf das (sofortige) Abschleppen eines verkehrswidrig abgestellten Fahrzeuges die höchstrichterlicher Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.02.2002, Az. 3 B 149/01; vom 01.12.2000, Az. 3 B 51.00; Urt. v. 14.05.1992, Az. 3 C 3.90; Beschl. v. 06.07.1983, Az. 7 B 182.82 und 7 B 179.89 und Beschl. v. 26.01.1988, Az. 7 B 189.87, zu berücksichtigen, die u.a. ausführt, dass ein bloßer Verstoß etwa gegen straßenverkehrsrechtliche Verbote ohne konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt. Auch ohne konkrete Behinderungen sind Abschleppmaßnahmen zwar nicht ausgeschlossen, hierbei bekommen die gegenläufigen Interessen des Betroffenen naturgemäß jedoch ein größeres Gewicht. Eine rechtmäßige Abschlepppraxis darf dabei in zulässiger Weise auch spezial- und generalpräventive Zwecke verfolgen; soweit Verkehrsteilnehmer nach Erfahrung der zuständigen Behörden zunehmend dazu übergehen, mit Hilfe von entsprechenden Angaben unter Inkaufnahme von Bußgeldern, aber in Erwartung eines hieraus folgenden „Abschlepp-Schutzes“ Verkehrsverstöße zu begehen, die andere Verkehrsteilnehmer behindern, steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Abschlepppraxis, die solche Missstände zurückzudrängen sucht, nicht entgegen. Mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges auch dann, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Letztlich gilt für alle Abschleppmaßnahmen, dass die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen dürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls beurteilt, vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.02.2002, Az. 3 B 149/01.

Nach alledem rechtfertigte hier das verbotswidrige Parken eines nicht zugelassenen Fahrzeuges auf einem Seitenstreifen einer Fahrbahn nicht die Notwendigkeit des Eingreifens im sofortigen Vollzug. Es lag kein Verstoß vor, der ein sofortiges Handeln der Behörde erforderte. So war keine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben, denn von dem Fahrzeug selbst ging keine Gefahr aus. Das Fahrzeug war auf dem Seitenstreifen der Q. Straße sicher abgestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass er von Unbefugten bewegt oder von Kindern als Spielobjekt genutzt werden konnte. Auch gingen von dem Fahrzeug keine Verletzungsgefahren für Passanten aus und es erschwerte durch seinen Standort weder den fließenden bzw. ruhenden Verkehr, noch den Durchgang für Fußgänger. Auch war hier die Funktionsfähigkeit der Fläche nicht in einer Weise beeinträchtigt, die ein sofortiges Abschleppen erforderte. Der klägerische Wagen stand auf einer Fläche, auf der regelmäßig geparkt werden darf, nämlich auf dem rechten Seitenstreifen der Fahrbahn (§ 12 Abs. 4 StVO). Zwar ist es richtig, dass der Parkraum ordnungsgemäß zugelassenen Fahrzeugen vorbehalten ist und auch das Gericht ein Entfernen dieser Fahrzeuge aus dem öffentlichen Verkehrsraum für geboten ansieht. Allerdings ist dies nach Ansicht der Gericht nicht als so eilig anzusehen, dass die Entfernung des Fahrzeuges im Sofortvollzug vorgenommen werden müsste. Vielmehr hält es das Gericht in diesem Fall für geboten, den Halter des Fahrzeuges zunächst per Ordnungsverfügung, gegebenenfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und mittels kurzer Fristen, über den Vorfall zu informieren und ihn zur Beseitigung des Fahrzeuges aufzufordern. Dass der Parkraum einige Tage nicht den zugelassenen Fahrzeugen zur Verfügung steht, ist hier in Abwägung der Interessen des Klägers, sein Fahrzeug ohne bzw. auf eigene Kosten abschleppen zu können, noch als hinnehmbar anzusehen. Dass auf der Q. Straße ein außergewöhnlich hoher Parkdruck gegeben wäre, der möglichweise ein sofortiges Abschleppen rechtfertigen könnte, kann das Gericht nicht erkennen. Bei der Q. Straße handelt es sich nicht mehr um einen Innenstadtbereich, in dem ein großer Bedarf an Kurzzeitparkplätzen besteht, sondern um einen Wohnbereich am Rande der Stadt E1. , in dem die Parkplätze von den Anliegern und ihren Besuchern auch für längere Zeit genutzt werden und nicht jeder Wegfall eines Parkplatzes schon zu einer Parkplatznot führt. Im Übrigen war auch die Parkzeit nicht eingeschränkt worden (Parkuhr, Parkscheibe). Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte selbst 5 Tage gewartet hat, bevor sie den Wagen hat abschleppen lassen, ist dieses Argument auch wenig überzeugend. In etwa dieser Zeit hätte die Behörde auch dem vorrangig verantwortlichen Halter eine Ordnungsverfügung zustellen und ihn unter kurzer Fristsetzung zum Entfernen des Fahrzeuges auffordern können. Dies war auch möglich, denn das klägerische Fahrzeug war noch mit dem Kfz-Kennzeichen versehen, sodass der letzte Halter unproblematisch ermittelt werden konnte und ausweislich des Verwaltungsvorgangs ja auch tatsächlich ermittelt wurde. Der Kläger hätte dann zumindest die Möglichkeit gehabt, das Fahrzeug selbst abschleppen zu lassen. Anhaltspunkte dafür, dass der Halter des Fahrzeuges seiner Verpflichtung nicht nachkommen werde, waren nicht ersichtlich. Man kann auch nicht zwangsläufig davon ausgehen, dass jeder Halter, der sein abgemeldetes Fahrzeug am Straßenrand stehen lässt, auch auf eine Ordnungsverfügung, die ihn zur Entfernung des Fahrzeuges auffordert, nicht reagieren wird. Dass sind reine Spekulationen.

Auch spezial- und generalpräventive Zwecke rechtfertigen hier die eingeleitete Abschleppmaßnahme nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht auf eine Ordnungsverfügung reagiert hätte, sind nicht ersichtlich. Ebenso sind generalpräventive Zwecke nicht gegeben. Der Vortrag der Beklagten, das Abschleppen habe auch den Zweck gehabt, eine Verwahrlosung der Gegend und einem möglichen Autohandel vorzubeugen, überzeugt das Gericht nicht. Das Fahrzeug war nicht in einem verwahrlosten Zustand, sondern lediglich nicht mehr angemeldet und die Wahrscheinlichkeit eines ausufernden Autohandels wird (in der kurzen Zeit, in dem das gestreckte Verfahren durchgeführt wird) als eher gering angesehen. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Behörde durchaus die Befugnis hat, den Wagen abschleppen zu lassen; nur eben nicht im Sofortvollzug.

Aus diesen Gründen war auch eine Sicherstellung nicht mehr als verhältnismäßig anzusehen.

Die Verwaltungsgebühr war ebenfalls rechtswidrig, da diese eine rechtmäßige Abschleppmaßnahme voraussetzt, die vorliegend nicht gegeben ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.

sofortiges Abschleppen

VW-Abgasskandal – Autohändler verliert vor Gericht!

Das erste „Abgas-Urteil“ zu Lasten eines Autohändlers!

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 14.04.2016 einen Händler verurteilt, ein Fahrzeug der Marke Seat zurückzunehmen und den Kaufpreis zurückzuerstatten. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt (stark verkürzt und vereinfacht) zugrunde:

Der Kläger hatte im Mai 2014 einen Seat gekauft, in dem ein VW-Dieselmotor (Typ EA 189) eingebaut war, dessen Schadstoffausstoß klar über den Nennwerten lag.  Dieser Motor ist vom VW-Abgasskandal betroffen. Am 29. Oktober 2015 forderte der Käufer den Verkäufer, ein hunderprozentiges Tochterunternehmen der VW AG, bis zum 13. November 2015 den Mangel zu beheben und drohte eine Rücktritt vom Kaufvertrag an. Am 2. November teilte der Händler mit, dass an dem Problem gearbeitet werde. Als es am 2. März 2016 noch immer nicht behoben war, erklärte der Käufer die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung.

Das Landgericht München I sprach dem Kläger sowohl die Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich etwaiger Nutzungsvorteile) als auch den Ersatz seiner sonstigen Kosten (wie Zulassung, Garantieverlängerung, Zusatzausstattung) zu. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass der niedrige Schadstoffausstoß des Fahrzeugs ein Teil der Vereinbarung zwischen den Parteien und für den Kläger maßgebliches Verkaufsargument war, so dass ein Mangel vorlag. Das Wissen über die manipulierten Abgaswerte seitens VW müsse das beklagte Autohaus sich aufgrund seiner Stellung als hundertprozentige Konzerntochter auch zurechnen lassen. Es habe sich in der Außendarstellung ausdrücklich als Teil des VW-Konzerns präsentiert und dessen werbliche Aussagen, unter anderem zum Kraftstoffausstoß der Fahrzeuge, als eigene übernommen. Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig. Sobald uns neue Informationen zum VW-Abgasskandal vorliegen, werden wir diese veröffentlichen.

Handy am Steuer – nicht immer verboten!

Handy am Steuer – nicht immer verboten!

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 25.04.2016 festgestellt, dass ein Fahrzeugführer das Mobil- oder Autotelefon daher nur benutzen darf, wenn er dazu das Telefon oder den Hörer nicht aufnehmen oder halten muss, da das bloße Halten eines Mobiltelefons kein eigenständiges Gefährdungspotential darstellt. Ein betroffener Autofahrer wurde daher freigesprochen!

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart lautet wie folgt:

Tenor

1. Auf die – zugelassene – Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Backnang vom 2. Dezember 2015

aufgehoben

2. Der Betroffene wird

freigesprochen

3. Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 2. Dezember 2015 hat das Amtsgericht Backnang gegen den Betroffenen wegen „fahrlässigen Benutzens eines Mobiltelefons mittels Halten des Mobiltelefons während der Fahrt“ eine Geldbuße von 60 Euro festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der „Rechtsbeschwerde“, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel wurde von der Einzelrichterin des Bußgeldsenats als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ausgelegt,
zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG) und auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG).

II.

Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge Erfolg und führt zum Freispruch, weil die Feststellungen den Schuldspruch nicht tragen.

1. Nach den getroffenen Feststellungen fuhr der Betroffene mit einem Pkw im Straßenverkehr und hielt sein Mobiltelefon in der rechten Hand, während er über die Freisprechanlage telefonierte. Nach seiner unwiderlegten Einlassung hatte er das Telefonat bereits vor Fahrtantritt begonnen. Nach dem Start des Motors hatte sein Mobiltelefon über Bluetooth mit der Freisprecheinrichtung eine Verbindung hergestellt, so dass das Telefonat über diese Anlage fortgeführt worden war. Nach der Verbindung mit der Freisprechanlage hatte der Betroffene vergessen, das Gerät abzulegen.

Das Amtsgericht bewertet dieses Verhalten als fahrlässigen Verstoß gegen das Verbot der Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 22, § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO. Es hat zwar gesehen, dass das Halten des Mobiltelefons für die Durchführung des Telefonats nicht erforderlich ist und ein bloßes Aufnehmen oder Halten des Geräts ohne Nutzung seiner Funktionen zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht ausreicht. Die konkrete Verwendung des Mobiltelefons durch den Betroffenen sei aber, so das Amtsgericht, nicht anders zu werten, als hätte er nur die Lautsprecherfunktion seines Mobiltelefons genutzt und das Telefon dabei in der Hand gehalten. Durch § 23 Abs. 1a StVO solle sichergestellt werden, dass die Ablenkungen durch das Mobiltelefon auf ein Minimum reduziert werden, damit der Fahrer beide Hände zum Führen des Kraftfahrzeuges frei habe. Diese Reduzierung sei beim dauerhaften Halten des Mobiltelefons während eines Telefonats über die Freisprechanlage aber gerade nicht gewährleistet. Durch das dauerhafte Halten des Mobiltelefons seien nicht beide Hände des Betroffenen
zur Bewältigung der Fahraufgabe bereit, was durch § 23 Abs. 1a StVO gerade sichergestellt werden solle.

2. Diese Bewertung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Sachrüge hat Erfolg, soweit das Amtsgericht das Mobiltelefon unter den konkreten Umständen als ein Gerät angesehen hat, das zur Benutzung in die Hand genommen werden muss.

a) Ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen gemäß § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt. Eine solche Auslegung gebietet bereits der eindeutige Wortlaut der Vorschrift und entspricht zudem deren Zweck.

aa) Der strenge Gesetzesvorbehalt des Art. 103 Abs. 2 GG verbietet es der Rechtsprechung, Tatbestände im Wege richterlicher Rechtsfortbildung etwa durch die Bildung von Analogien oder die Verschleifung von Tatbestandsmerkmalen zu begründen oder zu verschärfen (BGH, Beschluss vom 11. September 2014 – 4 ARs 12/14, juris unter Bezugnahme u. a. auf BVerfGE 71, 108 ff.). Die Auslegung eines Gesetzes findet ihre Grenze in dem – aus Sicht des Bürgers – noch möglichen Wortsinn (Göhler, OWiG, 15. Auflage, § 3 Rn. 6; Fischer, StGB, 62. Auflage, § 1 Rn. 24, jeweils m. w. N.). Soweit auf den Willen des Gesetzgebers abgestellt werden soll, muss dieser im Gesetz einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden haben. Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen eines Bußgeldtatbestandes so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich sowie Rechtsfolgen eines Verstoßes zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (BVerfGE 47, 109 ff.). Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck, einerseits dem rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe oder mit Bußgeld bedroht ist. Im Zusammenhang damit soll andererseits sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber selbst über die Strafbarkeit oder die Bußgeldvoraussetzungen entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, über die Voraussetzungen einer Bestrafung oder der Auferlegung eines Bußgeldes selbst zu entscheiden (BVerfGE 71, 108 ff.). Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen kann immer nur der Gesetzestext sein. Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation. Dieser Wortsinn ist aus der Sicht des Bürgers zu bestimmen (BVerfG, aaO; Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2014 – 4 Ss 569/14, juris Rn. 14).

Gemessen daran hat das Amtsgericht den Wortlaut des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO bei seiner Auslegung überdehnt. Danach darf ein Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Die Regelung  des § 23 Abs. 1a StVO wurde durch die Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBl. I 2013, S. 367) neu gefasst.  Nach § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO in der bis zum 31. März 2013 geltenden Fassung war dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Die – amtlich nicht begründete (BR-Drucks. 428/12) und wohl der sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern in Rechtsvorschriften dienende (vgl. § 42 Abs. 5 Satz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien) – Fassungsänderung bewirkte, dass der Kreis der tauglichen Tatobjekte durch die Formulierung „gehalten werden muss“ enger gezogen  wird. Das Verbot erfasst nicht mehr die Benutzung jeglicher Mobilfunkgeräte, die der Fahrer hält, sondern bezieht sich nur auf Geräte, die zur Benutzung gehalten werden müssen.

Bis zu dieser Fassungsänderung war obergerichtlich hinreichend geklärt, dass unter „Benutzung“ im Sinne der genannten Vorschrift jegliche Nutzung der möglichen Funktionen eines Mobiltelefons zu verstehen ist, bei der das Gerät in der Hand gehalten wird (OLG Hamm, Beschlüsse vom 25. November 2002 – 2 Ss OWi 1005/02, NJW 2003, 912 f.; vom 1. Dezember 2012 – 5 RBs 4/12, juris Rn. 8; OLG Bamberg, Beschluss vom 27. April 2007 – 3 Ss OWi 452/2007, 3 Ss OWi 452/07, juris Rn. 8 f.; Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWiVerfahren, 3. Auflage, Rn. 1983, Heß in Burmann/Heß/Hühnermann, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage, § 23 Rn. 2a). An dieser am damaligen Wortlaut orientierten Auslegung der Norm kann infolge der sprachlichen Neufassung, nach der sich das Verbot nur noch auf Geräte bezieht, die zur Benutzung in der Hand gehalten werden müssen, nicht mehr in vollem Umfang festgehalten werden. Der Benutzung einer Freisprecheinrichtung wohnt gerade inne, dass beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung stehen (BR-Drucks. 599/00, S. 18).  Die Verwendung eines Mobiltelefons über Bluetooth ist also keine „Benutzung“ im Sinne von § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO, wenn der Fahrzeugführer dazu den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss (Burhoff, aaO, Rn. 1977).

bb) Ein solches Verständnis der Verbotsnorm entspricht auch dem Zweck der Regelung. Mit der Einführung der Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO wollte der Verordnungsgeber zwar gewährleisten, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Nach der amtlichen Begründung zur Einführung dieser Vorschrift darf ein Fahrzeugführer das Mobil- oder Autotelefon daher nur benutzen, wenn er dazu das Telefon oder den Hörer nicht aufnehmen oder halten muss. Die Vorschrift ist vor dem Hintergrund wissenschaftlicher Untersuchungen erlassen worden, wonach sich durch die Benutzung einer Freisprecheinrichtung während des Telefongesprächs sowohl die Unsicherheitsfehler als auch die Fahrfehler im Vergleich zu einem Gespräch ohne Freisprecheinrichtung um mehr als 50 % reduzieren lassen (BR-Drucks. 599/00, S. 19 zur 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2000). Die mentale Überlastung und Ablenkung des Fahrers resultiert daher aus dessen Doppelbeanspruchung. Eine solche ist dann gegeben, wenn der Fahrer während der Fahrt sein Mobiltelefon als Telefon, aber auch als Organizer, Internetzugang oder Diktiergerät verwendet, da diese Tätigkeiten eine erhöhte Konzentration erfordern (Thüringer OLG, Beschluss vom 31. Mai 2006 – 1 Ss 82/06, NJW 2006, 3734 f.). Das bloße Halten eines Mobiltelefons begründet demgegenüber kein eigenständiges Gefährdungspotential. Hierfür spricht maßgeblich, dass der Verordnungsgeber die Benutzung anderer Geräte oder die Vornahme sonstiger Tätigkeiten, die es bedingen, dass nicht beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung stehen (z.B. Bedienung des Radiogerätes, Rauchen, Verzehr von Speisen und Getränken), nicht ebenso verboten hat. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, der eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Konstellationen rechtfertigen würde. Im Übrigen entspricht dies auch dem Willen des Verordnungsgebers, wonach die Bestimmung des § 23 Abs. 1a StVO offensichtlich verhindern will, dass der Fahrer in einer Hand einen Gegenstand hält, den er nicht ohne weiteres schnell loslassen kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Juni 2008 – 1 Ss 187/08, NJW 2008, 3369, 3370).

b) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts führte der Betroffene das Telefonat über die Freisprechanlage. Aus seiner Einlassung, die in der Hauptverhandlung nicht widerlegt werden konnte, ergibt sich, dass er das Telefonat vor Fahrtantritt begann. Nach dem Starten des Motors hat sein Telefon (selbsttätig) über Bluetooth eine Verbindung mit der Freisprecheinrichtung des Fahrzeugs hergestellt. Das Telefonat wurde sodann über diese Anlage fortgeführt. Das Telefon musste damit vorliegend für den Kommunikationsvorgang nicht gehalten werden. Damit ist die tatbestandliche Bedingung, wonach hierfür das Mobiltelefon „aufgenommen oder gehalten werden muss“ dem Wortlaut nach jedenfalls nicht erfüllt. Dem steht nicht entgegen, dass der Betroffene das Mobiltelefon tatsächlich in der Hand gehalten hat. Dies hat sich vorliegend gerade nicht auf den Kommunikationsvorgang ausgewirkt. Das Halten des Geräts begründet deshalb über den Telefonvorgang hinaus kein relevantes eigenständiges Gefährdungspotential.

c) Der Betroffene ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils aus rechtlichen Gründen freizusprechen (§ 79 Abs. 6 OWiG). Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die eine Ahndung des Betroffenen zulassen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG.