Verkehrsunfälle in Europa – wer ersetzt welche Schäden?

Im Ausland unverschuldet in einen Verkehrsunfall (Auslandsunfall) verwickelt zu werden, bedeutet im europäischen Ausland meistens außer dem üblichen Ärger und viel Schriftverkehr auch einen größeren finanziellen Schaden als den, den man unter den gleichen Umständen in Deutschland erlitten hätte. Bei solchen Urlaubsunfällen geht es regelmäßig darum, dass ein Deutscher im Ausland mit seinem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, an dem auch ein Einheimischer beteiligt ist. Hier hat die Schadensregulierung grundsätzlich vollständig nach ausländischem Recht zu erfolgen. Abweichend davon kommt das deutsche Recht bei Unfällen im Ausland nur ausnahmsweise dann zur Anwendung, wenn es sich um einen Unfall zwischen Personen handelt, deren gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthaltsort in Deutschland liegt. Um letztlich gegen alle Eventualitäten gewappnet zu sein, soll im Folgenden ein kurzer Überblick über die wichtigsten Regulierungsposten und -summen im Vergleich zwischen In- und Ausland gegeben werden.

Verhaltensregeln im Falle eines Auslandsunfall

Wichtige Verhaltensregeln, welche die Schadensabwicklung – speziell bei Unfällen im Ausland – erleichtern sollen:

  • Die Ersatzansprüche müssen an die Haftpflichtversicherung des Schädigers und somit an eine ausländische Versicherung gerichtet werden. Da – wie bereits angesprochen – idR. das ausländische Verkehrs- und Schadensersatzrecht Anwendung findet und viele ausländische Versicherungen nicht in deutsch korrespondieren, empfiehlt es sich für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche auf jeden Fall einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Bestenfalls handelt es sich um Anwälte, die eine zweisprachige Korrespondenz führen können oder die mit Kollegen im betreffenden Ausland kooperieren.
  • Ebenfalls vor Reiseantritt ist der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung anzuraten, die vor den meist hohen Kosten der Rechtsverfolgung im Ausland schützt.
  • Verständigen sie in jedem Fall die Polizei. Verlangen sie die Unfallaufnahme durch die Polizei, da in einigen Ländern eine polizeiliche Unfallbestätigung oder eine Schadenseinschätzung der dortigen Versicherung Voraussetzung für die Geltendmachung des Schadens ist. In Griechenland, Frankreich und Irland erfolgt die polizeiliche Aufnahme grundsätzlich jedoch nur bei Personenschäden.
  • Bei größeren Schäden sollte auch der zuständigen Versicherung eine Begutachtung des Unfallwagens ermöglicht werden. Darüber hinaus ist zu empfehlen, bei größeren Schäden ein Gutachen vom Sachverständigen anfertigen zu lassen, falls im jeweiligen Land die Kosten dafür übernommen werden.
  • Liegt ein Personenschaden vor, sollte dieser durch ein Attest von einem einheimischen Arzt bezeugt werden; denn deutsche Atteste werden oftmals nicht von der ausländischen Versicherung anerkannt.
  • Ebenso wie in Deutschland darf ein Schriftstück niemals unterzeichnet werden – insbesondere dann, wenn dieses auf Grund der fremden Sprache für den Geschädigten nicht verständlich ist. Der Ersatz von Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten. Im deutschen Recht richtet sich der Schadensersatz nach den §§ 249 ff BGB, wonach primär der Zustand wiederherzustellen ist, der bestünde, wenn der Verkehrsunfall nicht verursacht worden wäre.  D.h. der Schädiger müsste das Auto reparieren; da er das aber normalerweise nicht kann, überlässt er die Reparatur einer Werkstatt und hat die Kosten zu tragen. Entsprechend kann der Geschädigte über § 249 S. 2 BGB die Wiederherstellungskosten in Geld verlangen. Einer Abrechnung auf Reparaturkostenbasis steht nicht entgegen, dass der Geschädigte sein Fahrzeug tatsächlich nicht reparieren lässt, sondern weiterhin den beschädigten Unfallwagen fährt. Er darf also die Kosten laut Kostenvoranschlag einfordern. Reparaturkosten werden in allen europäischen Ländern ersetzt, in vielen Ländern jedoch nicht in der gleichen Höhe und unter anderen Voraussetzungen als dies in Deutschland üblich ist. Im Gegensatz zur deutschen Handhabung müssen zumeist auch bei Bagatellschäden quittierte
    Reparaturrechnungen vorgelegt werden. Allenfalls in der Schweiz, Österreich, Belgien, Bosnien, Bulgarien, Luxemburg, Kroatien, Mazedonien und in den Niederlanden lassen die Versicherungen einen Kostenvoranschlag ausreichen.

Empfehlenswert ist es in Lettland, Litauen, Rumänien und Tschechien den Schaden von der Haftpflichtversicherung des ausländischen Unfallgegners begutachten zu lassen, die sich ansonsten eventuell weigert, die Reparaturkosten zu übernehmen. Dies gilt bei erheblichen Schäden ebenso in Finnland, Schweden, Griechenland, Frankreich, Norwegen, Österreich, Portugal und in der Schweiz, wobei hier teilweise auch das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen ausreichen kann. In Bosnien, Bulgarien, Slowenien, Jugoslawien, Kroatien, Mazedonien, Rumänien und Moldawien werden die Reparaturkosten einer deutschen Werkstatt zumeist nur dann ersetzt, wenn die Höhe der Kosten übereinstimmt mit der polizeilichen Unfallbestätigung oder der Schadensschätzung der ausländischen Versicherung. In Griechenland, Portugal, Spanien sowie in Litauen, Lettland, Estland, der Türkei und in der Ukraine werden die Reparaturkosten hingegen immer nur in der Höhe ersetzt, in der sie eine Werkstatt des jeweiligen Landes verlangen würde. Da die Löhne dort niedriger sind als in Deutschland, erhält man also die Reparatur einer deutschen Werkstatt nicht in vollem Umfang ersetzt. Auch in Dänemark wird
zum Teil ein deutsches Gutachten auf das dänische Reparaturkostenniveau korrigiert. In vielen Ländern ist die Deckungssumme der dortigen Haftpflichtversicherung nicht annähernd so hoch wie in Deutschland. Ist eine Reise dorthin geplant, sollte eine Kurzvollkaskoversicherung abgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für Bulgarien, Lettland, Bosnien und die Türkei, wo sich die Höhe der Mindestdeckungssumme auf allenfalls einige tausend Mark beläuft. In Moldawien ist zwar – wie beinahe überall in Europa – eine Haftpflichtversicherung für jedermann gesetzlich vorgeschrieben, eine Mindestdeckungssumme wurde jedoch nicht festgelegt. Ebenfalls nur unzulänglich geregelt sind die Beträge der gesetzlichen Mindestdeckungssummen in Spanien. Problematisch ist die Einforderung des Anspruchs in Litauen; hier ist es bisher nicht einmal gesetzlich vorgeschrieben, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Ist das Fahrzeug vollständig zerstört, liegt ein technischer Totalschaden vor. Oftmals aber handelt es sich bei Verkehrsunfällen auch um sog. wirtschaftliche Totalschäden. Diese sind gegeben, wenn zwar die Möglichkeit bestünde, das Fahrzeug zu reparieren, die Reparaturkosten den Wert der Sache aber erheblich übersteigen und damit eine Wiederherstellung unverhältnismäßig machen. Liegt ein sog. Totalschaden am Kfz vor, ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen, welcher sich nach den Kosten für die Beschaffung einer gleichwertigen Sache richtet. Als Richtschnur dafür wird  der Preis herangezogen, der bei einem seriösen Händler für ein gleichwertiges Fahrzeug gezahlt werden müsste. Eingeschlossen ist dabei der übliche Händlerzuschlag von ca. 20–25%. Hat der Wagen noch einen Restwert, so muss der Geschädigte diesen Wert herausgeben oder es wird dieser vom Wiederbeschaffungswert abgezogen.  Im europäischen Ausland wird nicht der Wiederbeschaffungswert, sondern lediglich der Zeitwert  abzüglich des Restwertes ersetzt. Der in Deutschland zugestandene Händlerzuschlag wird demnach im Ausland nicht ersetzt. Voraussetzung für die Erstattung des Zeitwertes ist jedoch stets ein Sachverständigengutachten.

Ersatz der Gutachterkosten

In Deutschland werden Gutachterkosten regelmäßig vom Schädiger bzw. von dessen Versicherung ersetzt. Ausnahmen bestehen teilweise nur dann, wenn es sich um Bagatellschäden gehandelt hat, bei deren Einschätzung kein Sachverständiger nötig gewesen wäre. Die Kosten werden auch dann erstattet, wenn der Schädiger bzw. dessen Versicherung bereits ein Gutachten hat anfertigen lassen, da der Geschädigte einen Gutachter seiner Wahl beauftragen kann. Auch wenn die Versicherungen aller europäischen Länder zumindest im Falle des Totalschadens ein Sachverständigengutachten verlangen, so heißt dies leider nicht zugleich, dass diese die Kosten für die Anfertigung des Gutachtens übernehmen. Nicht ersetzt wird dieser Schadensposten in Belgien,

Griechenland, Spanien und in der Ukraine. Teilweise werden die Gutachterkosten nur dann ersetzt, wenn die ausländische Versicherung den Experten selbst beauftragt hat – so wird es gehandhabt in Estland und Lettland. Vorausgesetzt die Versicherung des Schädigers erkennt das Gutachten an, so wird dafür in Luxemburg, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Niederlande Ersatz geleistet. In Irland zahlen die Versicherungen immer, soweit ein Totalschaden vorliegt, bei Reparaturen ist das jedoch nicht in jedem Fall garantiert. In Österreich, Norwegen, Schweden, Schweiz, Finnland, Polen und Portugal übernimmt die Versicherung nur dann die Gutachterkosten, wenn sie selbst keine Schadenseinschätzung vorgenommen hat oder wenn das Gutachten in ihrem Einverständnis erstellt wurde. Türkische Versicherungen übernehmen nur die Kosten für das Gutachten eines türkischen Experten. Nur im Rahmen eines Prozesses, wenn der Richter das Gutachten angefordert hat, werden die Kosten in Italien und Rumänien erstattet. Gutachterkosten bekommt man in Jugoslawien, Kroatien, Slowenien und Mazedonien dann nur ersetzt, wenn der Schaden nicht auf anderem Wege nachgewiesen werden konnte oder wenn die gegnerische Versicherung ausdrücklich ein Gutachten verlangt hat. Der Ausgleich einer verbleibenden Wertminderung Jedes Auto, das bei einem Unfall schwer beschädigt wurde, ist danach weniger wert – da hilft keine noch so gekonnte Reparatur. Man unterscheidet diesbezüglich zwischen dem technischen und dem merkantilen Minderwert. Technisch minderwertig sind Fahrzeuge, die nach der Reparatur noch Mängel aufweisen, wie etwa unzureichende Ausbeularbeiten oder sichtbare Schweißnähte.

Der merkantile Minderwert beruht darauf, dass ein Unfallfahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt weniger einbringt als ein unfallfreier Wagen. Eine genaue Berechnung des merkantilen Minderwertes gestaltet sich regelmäßig schwierig. Hauptsächlich wird dabei auf das Alter und den Kilometerstand des Kfz geachtet. Ist das Auto bereits etwas älter – ca. 5 Jahre – oder hat es eine Laufleistung von über 100.000 km, wird ein Ausgleich für die Wertminderung oftmals abgelehnt. Wird ein solcher aber bewilligt, so ist es irrelevant, ob der Geschädigte auch tatsächlich beabsichtigt, das Kfz auch weiterzuverkaufen. In Deutschland werden unter diesen Voraussetzungen der merkantile sowie der technische Minderwert ersetzt.

Im Ausland hat man kaum Chancen die Wertminderung überhaupt bzw. im gleichen Umfang ersetzt zu bekommen. In Belgien, Bosnien, Kroatien, Jugoslawien, Mazedonien, Dänemark, Frankreich, Österreich, Schweden, Norwegen und Italien wird nur der merkantile Minderwert und dies nur für ein  relativ neues Fahrzeug ersetzt oder wenn es sich um ein Luxusfahrzeug handelt. Die Neuwertigkeit wird dabei in Jugoslawien etwa nur bei bis zu einem Jahr, in Österreich bis zu drei Jahre und in Luxemburg bei bis zu vier Jahre alten Fahrzeugen bejaht. Dagegen ist man in der Schweiz etwas kulanter. Denn dort werden sowohl technischer als auch merkantiler Minderwert ersetzt, solange das Fahrzeug noch 60% des Neuwagenwertes besitzt. Gänzlich versagt wird ein Ausgleich für die Wertminderung hingegen in den Niederlanden, Großbritannien, Spanien, Portugal, Finnland und in allen Ostblockstaaten.

Die Kosten für einen Mietwagen und Nutzungsausfall Die Möglichkeit, das Auto jederzeit nutzen zu können, stellt für den Fahrzeughalter einen gewissen Vorteil dar. Fällt diese Möglichkeit durch den Unfall weg, wird dadurch in Deutschland zumeist ein Schadensersatzanspruch begründet. Um sich im alltäglichen Leben nicht zu stark einschränken zu müssen, darf der Geschädigte daher auf Kosten des Schädigers ein Fahrzeug mieten, das dem Fahrzeugtyp entspricht, den der Geschädigte vor dem Unfall gefahren hat. Im Wege des Vorteilsausgleiches muss er sich aber ersparte Aufwendungen anrechnen lassen, wie etwa Öl, Reifenabnutzung, Wartungsdienste, etc. In der Regel  beläuft sich der Abzug auf 15-20% der Mietwagenkosten. Der Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten endet mit dem Abschluss der notwendigen Reparaturen.

Nicht gesetzlich geregelt, jedoch ständige Rechtsprechung ist, dass der Geschädigte anstatt des Mietwagens eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen kann. Demnach sind dem Geschädigten die entgangenen Gebrauchsvorteile für die „eigenwirtschaftliche Verwendungsplanung“ zu ersetzen, gerade weil er keinen Mietwagen in Anspruch nimmt. Zur Berechnung werden die in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Tabellen von Sanden und Danner herangezogen. Dort sind Fahrzeugen je nach Hersteller, Aufbauart, Hubraum, etc. bestimmte Entschädigungssummen zugeordnet, die zwischen ca.  € 50,- und € 190,- betragen.
Im Ausland werden Mietwagenkosten oftmals nur dann ersetzt, wenn das Fahrzeug für die Ausübung des Berufs unbedingt erforderlich ist – so in Bosnien, Jugoslawien, Kroatien, Norwegen, Polen, Portugal, Bulgarien, Frankreich und Italien. In Dänemark bekommt man diese Kosten nicht einmal ersetzt, wenn der Wagen für die Fahrten zur Arbeitsstelle genutzt wird, sondern lediglich dann, wenn der Wagen zur Berufsausübung selbst unerlässlich ist. Gleiches gilt für Belgien, wobei dort in Ausnahmefällen auch dann Mietwagenkosten bewilligt wurden, wenn stichhaltig dargelegt wurde, dass der Verlust des Fahrzeugs einen gravierenden Einschnitt in die Privatsphäre des Geschädigten bedeutet. In Griechenland und Lettland werden die Kosten lediglich dann von der Versicherung ersetzt, wenn das Fahrzeug gewerblich genutzt wird, zB. bei Lkws oder Taxis. Versicherungen in der Schweiz, Luxemburg, Finnland, Großbritannien, Irland, Österreich und den Niederlanden ersetzen die Mietwagenkosten zwar uneingeschränkt, ziehen davon aber ebenso wie deutsche Versicherungen einen Betrag von 15 – 30% wegen ersparter Eigenkosten ab.  Nutzungsausfallentschädigungen werden im europäischen Ausland nur in Großbritannien, Frankreich, Luxemburg, Italien, Finnland, Schweden und in Belgien gezahlt. Dies gilt zwar generell so lange wie die Reparatur andauert. Es wird jedoch vorausgesetzt, dass die Reparaturdauer einen bestimmten Zeitraum nicht übersteigt. Meistens wird hier eine Pauschale bewilligt, die weit unter dem deutschen  Tabellenwert liegt. So werden in Belgien pro Tag 15 € für Pkw und 10 € für Motorräder ersetzt, wobei die Reparaturdauer bei gravierenden Schäden nicht länger als fünfzehn Tage betragen darf. Das sind derzeit rund  € 20,- bzw. € 10,-.  In Frankreich bekommt der Geschädigte bei schweren Fällen, jedoch auch nicht länger als zehn Tage, ca. 20–30 FRF (Französische Franc) – also nur etwa  9,-. In Großbritannien kann man immerhin ca. 10 GPG (Pfund Sterling) pro Reparaturtag – das sind rund €20,– erwarten. Gleichzeitig wird dort aber eine wöchentliche Pauschale von bis zu 70 Pfund maximal über einen Zeitraum von vier Wochen ersetzt. Versicherungen in Luxemburg erstatten dagegen nur bis zu fünf Tage lang etwa 500 LUF (Luxemburgische Franc), also rund € 15,-. Des Weiteren sind in Finnland bis zu 95 FIM (Markka) – etwa € 20,- und in Schweden bis zu 30 SEK (Schwedische Kronen) – also nicht ganz € 5,- pro Tag – die übliche Entschädigung. Bei einer Tagespauschale von € 6 bis zu € 30 wird in Italien bis zu zehn Tage lang Nutzungsentschädigung gezahlt.

Der Ersatz von Heilungskosten und Schmerzensgeld Schließlich begehren Unfallgeschädigte oftmals Ersatz von Heilungskosten, die durch den Unfall notwendig geworden sind. In Deutschland kann der Geschädigte diesbezüglich alle Aufwendungen, die sich im Rahmen des Angemessenen halten, verlangen. Abgesehen von Arzt- und Krankenhauskosten gehören zu den Heilungskosten auch die Fahrtkosten von nahen Angehörigen ins Krankenhaus, die Bezahlung eines Babysitters sowie Kosten für Kuraufenthalte und Aufwendungen für die berufliche Rehabilitation. Die Heilungskosten werden von den Versicherungen aller europäischen Länder übernommen, soweit die Kosten nicht bereits von der Krankenversicherung des Geschädigten übernommen werden. In Lettland und Portugal, Spanien und Rumänien setzen die Versicherungen voraus, dass die Behandlung in dem jeweiligen Land selbst durchgeführt wurde. Zu beachten ist aber wiederum, dass die Mindestdeckungssummen in vielen Ländern begrenzt sind. Über § 847 BGB erlangt ein Unfallgeschädigter zudem auch ein sog. Schmerzensgeld im Fall einer Verletzung von Körper und / oder Gesundheit. Das Schmerzensgeld soll einerseits einen Ausgleich für die erlittenen Unannehmlichkeiten darstellen, andererseits kommt ihm eine gewisse Genugtuungsfunktion zu. Die Höhe des Schmerzensgeldes berechnet sich nach dem jeweiligen Ausmaß der psychischen und physischen Beeinträchtigung. Entscheidend sind außerdem das Alter und die Lebenserwartung des Geschädigten. Anerkannte Richtwerte in der Praxis sind der Schmerzensgeldtabelle von Susanne Hacks zu entnehmen. Dabei wird im Vergleich zum europäischen Ausland in Deutschland das Schmerzensgeld äußerst großzügig bemessen. Vergleichbar großzügig wird der Ersatz für immaterielle Schäden außerdem in Frankreich gewährt. Dort sollte allerdings auf jeden Fall ein medizinisches Gutachten von einem französischen Arzt angefertigt werden, da in Frankreich bei der Berechnung auf andere Kriterien abgestellt wird als in Deutschland. Im Fall des Todes haben hier – im Gegensatz zu Deutschland – auch die Angehörigen einen Anspruch auf Entschädigung des „moralischen Schadens“. In vielen Ländern, darunter in Bulgarien, Großbritannien, Irland, Jugoslawien, Österreich, Schweden, Portugal und in den Niederlanden wird Schmerzensgeld zwar gezahlt, jedoch jeweils weniger als in Deutschland. Ebenso verhält es sich in Luxemburg, wo zudem bei schweren Verletzungen das Attest eines luxemburgischen Arztes unabdingbar ist. In Dänemark, Litauen sowie der Schweiz erhält der Geschädigte Schmerzensgeld nur, wenn außerordentlich schwere seelische oder körperliche Leiden verursacht wurden. Belgien und Finnland verlangen sogar eine Arbeitsunfähigkeit über einen
gewissen Zeitraum. Und nach spanischem und norwegischem Recht muss Invalidität vorliegen, damit eine Entschädigung gewährt wird. Eine wesentliche Einschränkung bei der Zuerkennung von Schmerzensgeld macht Italien insoweit, als die Verletzung durch eine Straftat nach italienischem  Recht herbeigeführt sein muss.

Die gerichtlichen und außergerichtlichen Anwaltskosten Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich in Deutschland auch auf die Folgeschäden des Unfalls und somit immer auch auf die notwendigen Anwaltskosten. Dies setzt lediglich voraus, dass die Hinzuziehung des Anwalts erforderlich war, was sogar bei unkomplizierter Sachlage der Fall ist, wenn sich die Regulierung verzögert oder der Geschädigte geschäftlich und gesetzlich unerfahren ist. Obwohl die Schadensabwicklung im Ausland oft nicht leicht und vor allem langwierig ist – sie kann bis zu einem Jahr und länger dauern – müssen die Kosten für einen Anwalt meistens vom Mandanten selbst getragen werden. Ist der Unfallhergang und die Regulierung sehr schwierig, ersetzen Bosnien und Slowenien – zumindest in Höhe des dortigen Anwalttarifs – sowie Dänemark und Irland auch die außergerichtlichen Anwaltskosten. In Bulgarien, Griechenland, Jugoslawien, Kroatien, Mazedonien, Norwegen, Polen, Rumänien und Spanien werden lediglich die gerichtlichen Anwaltskosten übernommen. Dies gilt auch für die Türkei, wobei dort nur die Höhe des türkischen Anwaltstarifes maßgeblich ist.  Nur teilweise sind in Großbritannien, Italien, Schweden, Slowakei und in Tschechien die außergerichtlichen Kosten von der gegnerischen Partei zu tragen. Überhaupt keine Anwaltskosten zahlen die Versicherungen in Estland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Finnland, Frankreich, Portugal und in der Ukraine. Dagegen übernehmen niederländische, österreichische und schweizerische Haftpflichtversicherer sowohl außergerichtliche als auch gerichtliche Kosten.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.