Wann liegt unerlaubte Rechtsberatung vor?

Dieser Artikel handelt über einen täglichen Fall eines Versicherungsmaklers. Dieser Fall ging bis zum Bundesgerichtshof. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil festgestellt, dass eine Schadensregulierung (Haftpflichtfall) durch einen Versicherungsmakler nicht erlaubt ist, da es unerlaubte Rechtsberatung darstellt.

A. Was war passiert?
Auf den ersten Blick sieht es wie ein normaler Fall aus. Die interne und externe Schadensbearbeitung und -regulierung erfolgt oftmals durch Versicherungsmakler. Dieser wird dabei auch geschädigten Dritten gegenüber namens und in Vollmacht der Versicherung tätig. Inwieweit es sich um eine zulässige Nebenleistung zu seiner Maklertätigkeit handelt oder unerlaubte Rechtsberatung darstellt, war Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.

B. Inhalt und Sachverhalt der Entscheidung
Die klagende Rechtsanwaltskammer macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung geltend. Die Beklagte ist als Versicherungsmakler tätig. Sie hatte zunächst an ein Textilreinigungsunternehmen einen (Haftpflicht-)Versicherungsvertrag vermittelt. Aufgrund eines Schadensfalls wurde der Versicherungsnehmer von einem Kunden auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Kunde reichte seine Schadensunterlagen bei seiner Versicherung ein. Der Versicherungsmakler hat nach Rücksprache mit dem Versicherungsgeber in dessen Namen die Schadensbearbeitung übernommen und mehrfach mit dem Geschädigten korrespondiert. Der Anspruch wurde jeweils durch den Versicherungsmakler unter Verweis auf diverse Urteile von Instanzgerichten etc. zurückgewiesen. Für seine Tätigkeit erhielt der Versicherungsmakler eine Courtage von der Versicherung. Die Rechtsanwaltskammer Köln hat in dieser Tätigkeit des Versicherungsmaklers einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) gesehen und Klage auf Unterlassung erhoben. Das Landgericht Bonn sowie das OLG Köln haben die Klage jeweils abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln zugelassen und der klagenden Rechtsanwaltskammer im Ergebnis Recht gegeben.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs besteht ein Unterlassungsanspruch der Anwaltskammer Köln gemäß des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit dem Rechtsdientsleistungsgetz. Die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das Gesetz erlaubt wird. Solch ein Fall lag hier nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht vor.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der Erlaubnistatbestand im Rechtsdienstleistungsgesetz eng auszulegen und sei für künftige Entwicklungen nicht offen. Entscheidend seien vielmehr die vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Berufsbilder. Vor allem ist bei der Auslegung des Rechtsdienstleistungsgesetzes jeweils zu berücksichtigen, dass keine Tätigkeiten legitimiert werden können, die (theoretisch) zu einem Interessenkonflikt führen könnten. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichthof hier unterschiedlichen Interessen bejaht. Denn bei der Schadensabwicklung ist der Versicherungsnehmer an einer möglichst raschen und unproblematischen Schadensabwicklung interessiert, um den geschädigten Kunden bei Laune halten bzw. behalten zu können, während der Versicherung unterstellt wird, den zu zahlenden Betrag möglichst niedrig zu halten – hat der Bundesgerichtshof solch einen Interessenkonflikt bejaht.

Das Urteil kann man hier nachlesen.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.