ebay – 3,2,1 meins. Ein Käufer erwirbt einen Golf 6 für 1,50 €. Bei ebay ist das möglich, aber nur, wenn der Verkäufer (wie wohl viele bei ebay) den Preis durch das Mitbieten (mit einem 2. Account) manipuliert. Mit Urteil vom 24.08.2016 hat der Bundesgerichtshof solch einen „Manipulationsfall“ bei ebay rechtlich bewertet. Das Urteil klingt für den Laien kurios, ist rechtlich aber plausibel und konsequent.

Der Bundesgerichtshof hat sich mit den rechtlichen Auswirkungen von (manipulierten) Geboten befasst, die der Verkäufer im Rahmen einer Internetauktion auf von ihm selbst zum Kauf angebotene Gegenstände (von seinem 2. Account) abgibt, um auf diese Weise den Preis in die Höhe zu treiben.

Was ist passiert?

Im Juni 2013 bot der Beklagte auf der Seite von eBay einen gebrauchten Wagen zum Verkauf angeboten. Es handelte sich um ein Fahrzeug der Marke PKW Golf 6. Der Startpreis betrug 1,- €.

Es boten zwei Personen bei dieser „Auktion“ mit, ein unbekannt gebliebener Dritter und der spätere Kläger. Dabei wurde er vom Beklagten, der über seinen zweiten Account mitbot, immer wieder überboten. Derartige Eigengebote sind nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay nicht zulässig. Bei Auktionsschluss lag das „Höchstgebot“ des Beklagten über 17.000 Euro, so dass der Kläger mit seinem danach in gleicher Höhe abgegebenen Gebot nicht mehr zum Zuge kam.

Der Kläger ist der Auffassung, er habe das Kraftfahrzeug für 1,50 Euro – den auf 1 Euro folgenden nächsthöheren Bietschritt – ersteigert, da er ohne die unzulässige Eigengebote des Beklagten die Auktion bereits mit einem Gebot in dieser Höhe „gewonnen“ hätte. Nachdem der Beklagte ihm mitgeteilt hatte, das Fahrzeug bereits anderweitig veräußert zu haben, verlangte der Kläger Schadensersatz in Höhe des von ihm mit mindestens 16.500 Euro angenommenen Marktwerts des Fahrzeugs.

Seine Schadensersatzklage war vor dem Landgericht Tübingen erfolgreich. Der Beklagte ging jedoch in Berufung und gewann vor dem Oberlandesgericht Stuttgart. Die Klage wurde abgewiesen. Das wollte der Kläger nicht auf sich sitzen lassen und ging in Revision, so dass der Bundesgerichtshof sich mit der Sache befassen „musste“.

Fachanwalt Verkehrsrecht-berlin

Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger in letzter Instanz Recht gegeben!

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass sich der Vertragsschluss bei eBay-Auktionen nicht nach § 156 BGB (Versteigerung) beurteilt, sondern nach den allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses (Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB). Danach richte sich das von einem Anbieter im Rahmen einer eBay-Auktion erklärte Angebot nur an „einen anderen“, mithin an einen von ihm personenverschiedenen Bieter. Damit konnte der Beklagte durch seine Eigengebote von vornherein keinen wirksamen Vertragsschluss mit sich selbst zustande bringen. Der vorliegende Fall sei zudem durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass außer dem Startgebot von 1 Euro und den Geboten des Klägers kein sonstiges reguläres Gebot abgegeben wurde, so dass der Kläger den streitgegenständlichen Gebrauchtwagen zum Preis von 1,50 Euro ersteigern konnte.

Der Beklagte gab dadurch, dass er die Auktion des zum Verkauf gestellten Fahrzeugs mit einem Anfangspreis von 1 Euro startete, ein verbindliches Verkaufsangebot i.S.v. § 145 BGB ab, welches an denjenigen Bieter gerichtet war, der zum Ablauf der Auktionslaufzeit das Höchstgebot abgegeben haben würde. Bereits aus der in § 145 BGB enthaltenen Definition des Angebots – die auch dem in den eBay-AGB vorgesehenen Vertragsschlussmechanismus zugrunde liege – ergebe sich aber, dass die Schließung eines Vertrages stets „einem anderen“ anzutragen sei.

Das höchste zum Auktionsablauf abgegebene Gebot stammte infolgedessen vom Kläger. Es betrug allerdings – entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart– nicht 17.000 Euro, sondern lediglich 1,50 Euro, da der Kläger mit dem nächsthöheren Gebot von 1,50 Euro Höchstbietender war.

Der Bundesgerichtshof vertrat auch die Auffassung, dass der große Unterschied zwischen dem Preis (1,50 €) und dem Verkehrswert (16.500,- €) nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages führt, da es gerade der Reiz bei ebay bzw. einer „Auktion“ sei, etwas zum „Schnäppchen“ zu erwerben.

Sobald das Urteil in vollständiger Form vorliegt, wird es hier veröffentlicht.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer verfasst.