Baufirma haftet für einen

umgestürzten Bauzaun!

 

Wer haftet, wenn ein Bauzaun umfällt und dadurch ein Schaden entsteht?

1. Grundsätzlich haftet der Bauunternehmer für die Standfestigkeit eines Bauzauns. Dies gilt von der Aufstellung bis zur Entfernung, entschied das Amtsgericht München mit Urteil vom 19.12.2016. Das Urteil ist rechtskräftig.

2. Was war passiert?

Während eines nächtlichen Sturmes stürzte ein Bauzaun auf einen ordnungsgemäß geparkten PKW der Marke Audi. Durch den verursachten Schaden, machte der Eigentümer des PKW Reparatur- und Sachverständigenkosten von rund 2.000,00 € geltend. Die beklagte Baufirma hatte auf einer Baustelle zur Sicherung einen ihr gehörenden Bauzaun aufgestellt, der sich an einem nahe gelegenen Grundstück befand.

Die Baufirma weigerte sich, dem Kläger den Schaden zu ersetzen. Argumentiert damit, dass der Bauzaun ordnungsgemäß durch sie aufgestellt worden sei, später jedoch von einer Kranfirma demontiert wurde, um einen Kran abzuholen und anschließend durch diese wieder aufgestellt wurde. Der, durch die Baufirma zu bauende, Rohbau sei schon Wochen vorher fertig gewesen und somit seien sie nicht mehr mit der Kontrolle des Zaunes beauftragt gewesen. Dies sei, laut Baufirma, Sache der Bauleitung oder des Bauherrn gewesen.

3. Was sagt das Amtsgericht München?

Der Klage wurde stattgegeben.

Das Amtsgericht ist der Auffassung, die Verkehrssicherungspflicht sei vorliegend durch die Gefahreröffnung, also das Aufstellen des Bauzaunes, entstanden. Grundsätzlich bestehe dies fort, bis sie tatsächlich durch einen Dritten übernommen würde. Das lag hier jedoch durch die Kranfirma nicht vor, da sie, nach Auffassung des Amtsgerichts, keine tatsächliche Verkehrssicherungspflicht übernommen habe. Begründet damit, dass die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht einer klaren und auch für Dritte erkennbaren Absprache bedarf. Eine Räumung der Baustelle nach Beendigung der eigenen Arbeit genüge dafür nicht. Sicherungspflichten kommen zwar zunächst den Bauherrn zu, nach allgemeinen Grundsätzen haften allerdings Architekten und Bauunternehmer im Rahmen der ihnen übertragenen und auch tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben. Diese Sicherungspflichten wirken über den Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme des Bauwerks hinaus, da sie dem gefährlichen Verhalten zu Grunde liegen. Es soll nicht auf den Zustand des von ihnen kontrollierten Grundstücks ankommen.

Umut Schleyer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Berlin.