Was muss man beim Abbiegen beachten?

Was muss man dazu wissen?

1. Erklärung des Begriffs Abbiegerpflichten
Das Abbiegen ist im Gesetz geregelt und erfasst alle Richtungsänderungen im fahrenden Längsverkehr, also jede Fahrtrichtungsänderung, die aus dem gleichgerichteten Verkehr hinausführt (also nicht das Weiterfahren auf einer abknickenden Vorfahrtstraße, nicht das Hinausfahren auf einen Seitenstreifen oder eine Parkspur, nicht einen bloßen Fahrspurwechsel, wohl aber das Einfahren in ein Grundstück). Beim Abbiegen muss der Fahrzeugführer erhebliche Sorgfaltspflichten beachten, die teilweise in der Straßenverkehrsordnung geregelt sind. Aber auch die Vorschriften über die Vorfahrt, den Kreisverkehr und über das Ein- und Anfahren sind für Abbiegevorgänge von Bedeutung.

2. Definition des Begriffs Abbiegerpflichten
Der Begriff ist in § 9 der Straßenverkehrsordnung legaldefiniert:

„(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.“

Abbiegerpflichten

3. Tricks der Versicherungen zum Thema Abbiegerpflichten
Haftpflichtversicherungen behaupten gerne mal, dass der Geschädigte beim Abbiegen Pflichten missachtet habe oder dass der Schädiger beim Abbiegen seine Pflichten eingehalten habe. Aufgrund dieser Behauptungen werden die Ansprüche des Geschädigten nicht beglichen oder erheblich gekürzt.

Ob dies tatsächlich zutrifft, sollte ein Fachmann überprüfen.

4. Tipps zum Thema Abbiegerpflichten
Um eine abschließende Beurteilung dahingehend zu treffen, wer seine Pflichten beim Abbiegen verletzt hat, muss bei der Polizei durch einen Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragt werden.

Lassen Sie sich nicht auf vorschnelle Angebote ein und beachten Sie auch folgende Urteile bzw. Leitsätze:

Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 20.03.19080 unter anderem Folgendes festgestellt:

„Ein Kraftfahrer, der auf einer ampelgeregelten Kreuzung nach links abbiegen will, muß auch nach Aufleuchten des grünen Abbiegepfeils auf Nachzügler des Gegenverkehrs Rücksicht nehmen und daher die Verkehrslage im Kreuzungsbereich beobachten; der Vorwurf, er sei „blindlings“ losgefahren, kann aber nicht darauf gestützt werden, daß der Linksabbieger es unterlassen hat, besonders darauf zu achten, ob etwa entgegenkommende Fahrzeuge das für sie maßgebende Rotlicht zu mißachten drohen.“

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.