Definition der Zivilprozessordnung (ZPO)

Die Zivilprozessordnung (ZPO) trat 1879 als Teil der Reichsjustizgesetze in Kraft und beinhaltet grundsätzlich alle wichtigen Vorschriften für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens in Zivilprozessen. Es handelt sich dabei um formelles Recht. Die Zivilprozessordnung regelt, vor welchem Gericht man in welchem Gerichtsbezirk man wie zu klagen hat. Umgangssprachlich würde man sagen, dass die Zivilprozessordnung regelt, wie man sein Recht bekommt.

Die 11 Bücher der Zivilprozessordnung

Buch 1 – Allgemeine Vorschriften

  1. Gerichte
  2. Parteien
  3. Verfahren

Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug

  1. Verfahren vor den Landgerichten
  2. Verfahren vor den Amtsgerichten

Buch 3 – Rechtsmittel

  1. Berufung
  2. Revision
  3. Beschwerde

Buch 4 – Wiederaufnahme des Verfahrens

Buch 5 – Urkunden- und Wechselprozess

Buch 6 – Verfahren in Familiensachen fiel zum 1. September 2009 weg und gilt nur für Altverfahren fort; ist nun im FamFG geregelt

  1. Allgemeine Vorschriften für Verfahren in Ehesachen
  2. Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
  3. Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen
  4. Verfahren auf Aufhebung und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
  5. Verfahren in Kindschaftssachen
  6. Verfahren über den Unterhalt
  7. Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen

Buch 7 – Mahnverfahren

Buch 8 – Zwangsvollstreckung

  1. Allgemeine Vorschriften
  2. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
  3. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
  4. Eidesstattliche Versicherung und Haft (entfällt mit Wirkung ab 1. Januar 2013; siehe dann §§ 802a – 802l; § 882b – 882h)
  5. Arrest und einstweilige Verfügung

Buch 9 – Aufgebotsverfahren fällt zum 1. September 2009 weg und ist dann im FamFG geregelt.

Buch 10 – Schiedsrichterliches Verfahren

  1. Allgemeine Vorschriften
  2. Schiedsvereinbarung
  3. Bildung des Schiedsgerichts
  4. Zuständigkeit des Schiedsgerichts
  5. Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
  6. Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
  7. Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch
  8. Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
  9. Gerichtliches Verfahren
  10. Außervertragliche Schiedsgerichte

Buch 11 – Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union

  1. Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000
  2. Beweisaufnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001
  3. Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
  4. Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
  5. Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
  6. Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007

Einige Vorschriften zum Zivilprozess werden in anderen Gesetzen geregelt: Zu benennen sind das Gerichtsverfassungsgesetz, das die Zuständigkeiten und den inneren Aufbau der Gerichte vorschreibt sowie das Zwangsversteigerungsgesetz, das die Vollstreckungen von Gerichtsentscheidungen regelt. In der freiwilligen Gerichtsbarkeit allerdings gilt die Zivilprozessordnung nur, wenn es die Vorschriften des FamFG vorschreiben oder dazu nichts weiter vorsehen. Aus diesem Grund wird die ZPO zumeist in bürgerlich-rechtlichen Verfahren wichtig. Im Sozialgerichtsgesetz und in der Verwaltungsgerichtsordnung sowie dem Arbeitsgerichtsgesetz wird explizit und häufig auf Teile der Zivilprozessordnung verwiesen. Sie wird daher oft als „Mutter aller Prozessordnungen“ bezeichnet.

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.