Wertminderung oder Merkantiler-Minderwert – Unfall – Schadenersatz 

1. Der Begriff „Wertminderung“ wird auch als sog. Minderwert bezeichnet. Alle wichtigen Informationen zu diesem Begriff erhalten Sie hier!

2. Nach einem Verkehrsunfall sollte man auf jeden Fall Folgendes wissen:

„Eine starre Grenze von 100.000 km ist nicht mehr zeitgemäß. Diese früher vertretene Auffassung beruhte darauf, dass solche Fahrzeuge im Allgemeinen nur noch einen derart geringen Handelswert hatten, dass ein messbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintrat. Maßgeblich ist mithin nicht allein die Laufleistung des Fahrzeugs, sondern deren Bedeutung für die Bewertung des Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Diese Bedeutung kann sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge ändern. Ein entsprechender Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt spiegelt sich insbesondere in der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen durch Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT wieder, die in ihren Notierungen inzwischen bis auf 12 Jahre zurückgehen und ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich sämtliche Marktnotierungen auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.11.2004).“

Worauf muss ich als Unfallgeschädigter achten?

3. Als Unfallgeschädigter sollte man daher unbedingt einen Gutachter sowie einen Anwalt seiner Wahl beauftragen, um seine Ansprüche vollständig durchsetzen zu können. Ansonsten bleiben verlieren Sie viel Geld, so wie in diesem Beispiel.

4. Vor allem die Wertminderung ist ein sehr beliebte Kürzungsposition. Dies geschieht meistens ohne jede Begründung und/oder Berechtigung. Davon sollten Sie sich schützen, indem Sie Profis beauftragen.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.