1. Definition des Begriffs Sicherheitsleistung

Eine Sicherheitsleistung, oft auch Sicherungsleistung genannt, ist eine Leistung zu dem Zweck, eine tatsächliche oder potentielle Schuld abzusichern. Dabei wird die Leistung unter dem Vorbehalt erbracht, dass nur dann auf sie zugegriffen werden kann, wenn der Fall eintritt, zu welchem Zweck die Schuld gesichert wurde.

2. Arten der Sicherheitsleistung

Es gibt zwei verschiedene Arten der Sicherheitsleistung. Eine ist die prozessuale, die andere die materiellrechtliche (schuldrechtliche) Sicherheitsleistung. Die prozessuale findet, wie der Name bereits vermuten lässt, bei Zivilprozessen Anwendung und ist eng mit der Zwangsvollstreckung verbunden.

a) Schuldrechtliche bzw. materiellrechtliche Sicherheitsleistung

Die materiellrechtliche Sicherheitsleistung wird zwischen zwei Parteien explizit vereinbart und ist in den §§ 232 ff. BGB benannt. Dort ist auch ein ausführlicher Katalog von Arten der Sicherheitsleistung zu finden. Bei einer solchen Sicherheitsleistung dient diese meist der Absicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs. Oft wird von einer Kaution gesprochen, insbesondere wenn sie dem Schutz von Mietsachen dient. Beispiel: Der Mieter hinterlegt Geld, das vom Vermieter erst dann zurückgegeben wird, wenn der Vermieter sichergestellt hat, dass der Mieter die Wohnung oder das Inventar nicht beschädigt hat. Sollte der Mieter dem Vermieter einen Schaden verursacht haben, dann hat der Vermieter zumindest einen Teil des Geldes bereits. Verschwindet der Mieter plötzlich oder kann für den restlichen Betrag nicht aufkommen, geht der Vermieter nicht leer aus. Es dient außerdem auch dazu, dass der Mieter ein Interesse hat, Rücksicht auf das Eigentum des Vermieters zu nehmen, denn er möchte sein Geld, die „Kaution“ oder „Sicherheitsleistung“ wieder in vollem Umfang herausverlangen können. Reicht die Sicherheitsleistung nicht aus, um für den Schaden aufzukommen, kann der Vermieter den darüber hinaus gehenden Schaden vom Mieter herausverlangen und gegebenenfalls einklagen.

Wichtigste Arten der Sicherheitsleistung in § 232 BGB:

  • Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren
  • Verpfändung von Forderungen
  • Verpfändung beweglicher Sachen
  • Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken

b) Prozessuale Sicherheitsleistung

Sinn und Zweck einer prozessualen Sicherheitsleistung bestehen darin, mögliche Ansprüche der Gegenseite abzusichern. Sie kann in den Fällen der §§ 89, 110-113 und 707 ZPO und einigen weiteren Fällen vom Gericht angeordnet werden. Insbesondere dann wird eine Sicherheitsleistung angeordnet, wenn das Urteil nur vorläufig vollstreckbar ist, es also noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Das liegt vor, wenn dem Verlierer des Prozesses Rechtsmittel verbleiben, er sich also gegen das Urteil noch mit rechtlichen Mitteln, zum Beispiel der Berufung oder der Revision, wehren kann. Nachdem die Fristen für das Einlegen der Rechtsmittel abgelaufen sind, erwächst das Urteil in Rechtskraft, ist nicht mehr angreifbar. Eine Sicherheitsleistung ist daraufhin nicht mehr nötig.
Eine prozessuale Sicherheitsleistung erfolgt im absoluten Regelfall durch eine Bankbürgschaft, nur selten erfolgt sie durch Hinterlegung von Geld oder gar Wertpapieren. Im Falle der Bankbürgschaft kommt ein Bürgschaftsvertrag gemäß § 765 BGB zwischen dem Verlierer des Prozesses und einer Bank zustande. Eine Annahme des Vertrages durch den Verlierer des Prozesses wird in diesem Fall nicht benötigt, denn sonst könnte er eine Vollstreckung verhindern indem er den Vertrag nicht schließt, die vorläufige Vollstreckbarkeit verlöre so ihre Bedeutung. Die Bank garantiert ihm, dass im Fall der unrechtmäßigen Vollstreckung sie für den daraus entstandenen Schaden aufkommt. Der Verlierer des Prozesses kann die Vollstreckung so nicht länger herauszögern. Dem Gewinner des Prozesses ist es aber auch nicht möglich, ohne Sicherheitsleistung zu vollstrecken, wenn der Verlierer berechtigterweise Rechtsmittel einlegen kann. So hat der Verlierer nicht nur die Sicherheit, dass bei einer unrechtmäßigerweise erfolgten Vollstreckung er möglichst schadlos gehalten wird, der Gewinner des Prozesses wird sich auch zweimal überlegen, ob er vor Eintritt der Rechtskraft vollstrecken lässt.

Sobald der Grund für die Sicherheitsleistung weggefallen ist, etwa wegen Erwachsen des Urteils zu Rechtskraft, kann sie mit Antrag gemäß § 715 I ZPO rückgefordert werden, bei Erteilung einer Bankbürgschaft erlischt dementsprechend die Bürgschaft.

3. Höhe der Sicherheitsleistung

Zur Höhe der Sicherheitsleistung entschied der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 13.11.2014 folgendermaßen:

Der auf Grund des Urteils vollstreckbare Betrag, der die Bemessungsgrundlage für die Sicherheit nach § 711 Satz 2 in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO ist, umfasst neben der Hauptforderung auch Nebenforderungen, insbesondere bereits aufgelaufene Zinsen, die bis zur Vollstreckung angefallen sind, oder auch die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie bereits durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss beziffert sind.

4. Tipps zum Thema Sicherheitsleistung

Nicht in allen Fällen ist eine vorläufige Vollstreckung des Urteils gegen eine Sicherheitsleistung sinnvoll. Sollte es sich bei der Gegenseite um einen sehr solventen, zahlungsfähigen Schuldner handeln, empfiehlt es sich unter Umständen von der vorläufigen Vollstreckung abzusehen und die Rechtskraft des Urteils abzuwarten, denn ein Beiseiteschaffen des Schuldnervermögens zu Zwecken der Nichtzahlung oder eine bevorstehende Insolvenz ist in einigen Fällen nahezu ausgeschlossen, und eine Leistung zu erbringen nur um einige Zeit vorher zu vollstrecken scheint deswegen widersinnig. Da die Sinnhaftigkeit der Durchsetzung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils jedoch nach den im Einzelfall gegebenen Umständen beurteilt werden muss, sollte ein fachkundiger Jurist bei der Entscheidung hinzugezogen werden, ob vorläufig vollstreckt wird oder nicht.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.