Unwirksames Parkverbot für schmale Straßen

Dieser Artikel handelt darüber, dass die Klage eines Bürgers dazu geführt hat, dass ein Vorschrift zum Parkverbot  in der Straßenverkehrsordnung durch ein Gericht für „unwirksam“ erklärt wurde. 

Was stand bisher im Gesetz?

Es gibt gesetzliche Halte- und Parkverbote in der Straßenverkehrsordnung. So gibt es zum Beispiel das Verbot, vor Ein- und Ausfahrten zu parken. Genauso war es bisher verboten, gegenüber von Ein- und Ausfahrten zu parken, wenn die Straße schmal ist. So ist es im Gesetz beschrieben (§ 12 Abs. 3 StVO):

„Das Parken ist unzulässig […] vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, […]“

Damit sollte gesichert werden, dass die Zufahrt benutzbar ist. Die Formulierung ist sehr allgemein gehalten, klare Grenzen können hier kaum gezogen werden. Was schmal heißt, ist also im Einzelfall schwer feststellbar. Der Verwaltungsgerichtshof befindet diese Regelung für zu unbestimmt. Man könne als Parkender nicht erkennen, ob ein Verstoß nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO vorliegt.

Welche Rechtsfolge hat das Falschparken?

Wer nach dieser Norm falsch parkt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO. Ordnungswidrigkeiten können mit Bußgeldern geahndet werden. Grundsätzlich gibt es beim Falschparken keine drakonischen Strafen. Die Konsequenz ist laut Bußgeldkatalogverordnung ein Bußgeld in Höhe von 10,- € bis 30,- € (Siehe Nummer 54 BKatV). Das ist zwar unangenehm, könnte man meinen, schreckt jedoch nicht wirklich ab. Wer es also darauf ankommen ließe, könnte regelmäßig ein geringes Bußgeld zahlen und bliebe ansonsten verschont. Diese Annahme ist allerdings falsch. Kürzlich hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass bei hartnäckigem Falschparken die Fahrerlaubnis entzogen werden kann – wer dann ohne Erlaubnis trotzdem fährt, macht sich sogar strafbar. Zum Falschparken und zum Entzug der Fahrerlaubnis haben wir bereits einen Artikel verfasst. Klicken Sie hier, um ihn zu lesen.

Wie kam es zu der Klage?

Ein Anlieger hatte gegen einen Bußgeldbescheid geklagt. Seine Zufahrt zur Garage wurde durch Autos auf der anderen Straßenseite erschwert. Sein Auto konnte er nicht mehr ohne Rangieren ausparken. Daher hat er bei der Stadt beantragt, dass das Parken gegenüber seiner Ausfahrt per Verkehrszeichen verboten wird. Als das abgelehnt wurde, erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht wies aber die Klage ab. Daraufhin ging er in Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Mannheim. Seine Berufung bzw. Klage hatte Erfolg.

Was hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim entschieden?

Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass das gesetzlich geregelte Parkverbot derzeit teilweise unwirksam ist. Das heißt, dass Teile davon nicht gelten dürfen. Genauer gesagt, gilt der Zusatz „auf schmalen Fahrbahnen ihnen gegenüber“ nicht, so das Gericht. Bisher haben die Gerichte den Begriff „schmal“ ausgelegt, indem sie geprüft haben, ob der Zugang zur Straße nur bei mehrmaligem rangieren des Autos möglich ist. Dreimal zu manövrieren war noch angemessen. Wer parkt, kann aber gar nicht herausfinden, ob der Nutzer der Zufahrt mehrmals rangieren muss. Also ist für ihn gar nicht erkennbar, wann genau die Straße schmal ist. Die Verfassung schreibt aber vor, dass Strafnormen gesetzlich hinreichend bestimmt sein müssen. Dieser Grundsatz gilt auch bei Ordnungswidrigkeiten.

Was bedeutet das Urteil für die Zukunft?

Das Urteil bedeutet vor allem für Betroffene Folgendes:

Ist diese Regelung zum Teil unwirksam, dann können Anlieger nur noch dann dagegen vorgehen, wenn sie durch die parkenden Fahrzeuge behindert werden. Das ist nicht der Fall, wenn sie ein bisschen rangieren müssen, die Zufahrt aber zugänglich ist. Das Gericht hat gegen seine Entscheidung aber die Revision zugelassen. Das heißt, dass dieses Urteil vom Bundesverwaltungsgericht rechtlich überprüft werden kann. Es ist also noch nicht endgültig, ob Gerichte die Norm in Zukunft als teilweise unwirksam behandeln. Wenn das Bundesverwaltungsgericht eine andere Auffassung vertritt, könnte das Verbot weiterhin bestehen.

Sollte das Verbot kippen, muss die Straßenverkehrsordnung angepasst werden. Durch eine Konkretisierung des Wortes „schmal“ könnte vermieden werden, dass die Norm zu unbestimmt ist. Wäre also gewollt, dass das Verbot aufrechterhalten wird, könnte das durch eine Änderung der Straßenverkehrsordnung bewirkt werden. Zum Beispiel könnte statt dem Wort „schmal“ eine bestimmte Straßenbreite angegeben werden. Stattdessen könnte auch mit einer Meterangabe beschrieben werden, ab wann eine Straße schmal ist. Was allerdings passieren wird, bleibt abzuwarten.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.