1. Definition des Begriffs Freiberufler

Freiberufler sind Personen, die selbständige berufliche Tätigkeiten bestimmter Art vornehmen. Wer Freiberufler ist, wird in § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG wie folgt definiert:

Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.

Eine Definition betreffend die Einkünfte aus selbständiger Arbeit findet sich in § 18 EStG. Diese Definition führt auch einen Katalog von Berufen auf, der dem Katalog in § 1 PartGG stark ähnelt. Zu Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen auch Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.

2. Erklärung des Begriffs Freiberufler

Unter Freien Berufen versteht man solche, bei denen die Berufstätigen selbständig arbeiten. Es sind aber nur bestimmte Arten von Berufen erfasst. Dazu gehören vor allem kreativ-schöpferische und journalistische Tätigkeiten, Heilberufe und Tätigkeiten in der Rechtspflege. Lässt sich eine selbständige Tätigkeit nicht unter die freien Berufe fassen, kann es sich um ein Gewerbe handeln. Freiberufler betreiben kein Gewerbe. Auf sie finden andere steuerliche Regelungen Anwendung als auf Gewerbetreibende.

Unterschied zum Gewerbetreibenden

Wie Freiberufler sind auch Gewerbetreibende selbständig. Gewerbe müssen aber bei dem zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden. Für freie Berufe gibt es keine derartige Verpflichtung. Gewerbetreibende trifft außerdem die Gewerbesteuer, anders als Freiberufler. Ihre Einkünfte werden zudem als „Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb“ nach §§ 15-17 EStG erfasst. Freiberufliche Tätigkeiten fallen dagegen unter § 18 EStG. Gewerbetreibende sind meist Händler oder arbeiten in der Produktion.

3. Rechte und Pflichten der Freiberufler

Viele Freiberufler haben besondere Vorschriften, nach denen sich ihre berufliche Betätigung richtet. Journalistische Tätigkeiten haben zum Beispiel aufgrund der in Artikel 5 Grundgesetz beschriebenen Pressefreiheit besondere Privilegien. Beispielsweise müssen Behörden gemäß § 4 I Landespressegesetz Berlin die Behörden Pressevertretern bestimmte Auskünfte erteilen. Auch darf die Pressetätigkeit nach § 2 Landespressegesetz Berlin nicht von einer Zulassung abhängig gemacht werden. In anderen Landespressegesetzen bestehen auch derartige Regelungen. Es bestehen aber auch besondere Sorgfaltspflichten bei vielen freien Berufen. Diese Sorgfaltspflichten bestehen deshalb, weil die freien Berufe oft eine besondere Bedeutung für die Öffentlichkeit haben. In vielen Fällen soll durch die auferlegten Pflichten eine Unabhängigkeit von Freiberuflern gewährleistet bleiben. Andere Pflichten sollen dafür sorgen, eine gewisse Seriosität des Berufsstandes oder eine qualitativ hochwertige Arbeit der Freiberufler zu erhalten.

Werbung und freie Berufe

Für die journalistische Arbeit gibt es nur wenige Regelungen, da eine freie Berichterstattung unbedingt möglich sein muss. Es gibt aber in vielen Landespressegesetzen Vorschriften zur Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten. Damit soll verhindert werden, dass zwischen Werbung und objektiver Berichterstattung nicht mehr unterschieden werden kann und Grenzen verwaschen. Die Freiheit der Presse wäre damit gefährdet, überall gäbe es wirtschaftliche Einflussnahme. Anwälte als unabhängige Organe der Rechtspflege haben hingegen Beschränkungen dafür, wie sie werben können (§ 43b BRAO). Anwälte dürfen nur dann werben, wenn die Werbung über die berufliche Tätigkeit sachlich informiert und nicht darauf gerichtet ist, einzelne Aufträge zu erlangen. Einschränkungen für die Werbung durch Ärzte finden sich zum Beispiel im Heilmittelwerbegesetz. Außerhalb der Praxisräume sind außerdem viele Arten der Werbung für Ärzte nicht zulässig.

4. Freiberuflerorganisationen

Einige Freiberufler müssen in einer bestimmten Organisation Mitglied sein. Ärzte und Rechtsanwälte sind in Landes- und Bundeskammern organisiert, in denen sie stets eine Mitgliedschaft haben. Die Berufskammern dienen vorwiegend der Unabhängigkeit ihrer Mitglieder, der Ermöglichung einer beruflichen Selbstverwaltung, der Qualitätssicherung und der Fortbildungsförderung. Außerdem können die Freiberufler so einen gemeinsamen Standpunkt in der Öffentlichkeit abstimmen. Das verhilft ihnen zu einer stärkeren Position, als wenn jeder Freiberufler nur für sich spräche. Des Weiteren können sich so die Mitglieder über eine Regelung beruflicher Pflichten und Grundsätze beraten und diese vereinheitlichen. Für Journalisten besteht keine Pflicht, in einer Berufsorganisation Mitglied zu sein. Im Gegenteil ist eine Zwangsmitgliedschaft gemäß § 1 Abs. 4 Landespressegesetz Berlin unzulässig.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.