1. Definiton des Begriffs Verjährung
Die Verjährung bedeutet im Zivilrecht (also nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch), dass man ein bestehendes Recht -aufgrund des Zeitablaufs- nicht mehr erfolgreich durchsetzen kann. Man muss also für jedes Recht eine bestimmte Verjährungsfrist beachten. Nach der Verjährung (also Fristablauf), kann man sein Recht nicht mehr erfolgreich durchsetzen.
Der Gesetzgeber hat die Verjährung im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, nämlich in § 194 BGB:
§ 194 BGB – Gegenstand der Verjährung
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
(2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre.
Wann gilt eine 30 jährige Verjährungsfrist?
In § 197 BGB steht:
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
Wann beginnt die Verjährung?
In der Regel mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. In § 199 BGB steht:
der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.
2. Nach einem Unfall
Ansprüche aus einem Verkehrsunfall verjähren grundsätzlich nach drei Jahren. Nach einem Unfall sollte man seine bestehenden Ansprüche unverzüglich geltend machen, um zu vermeiden, dass man seine Rechte durch Zeitablauf verliert. Welche Rechte bzw. Ansprüche man gegen den Unfallgegner konkret hat, sollte man von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens klären lassen.