unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Unfallflucht – Fahrerflucht

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Das Thema Unfallflucht bzw. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist ein Dauerbrenner. Daher ist es für jeden Verkehrsteilnehmer wichtig zu wissen, was strafbar ist und welche Rechte sowie Pflichten man als Verkehrsteilnehmer hat. Jeder Autofahrer sollte wissen, wann man den Unfallort verlassen darf und wann man sich durch das Verlassen strafbar machen könnte. Hier ist ein Überblick über das Thema, um alle Verkehrsteilnehmer für Probleme zu sensibilisieren.

1. Was ist ein Unfall bzw. was muss ich beachten?

a. Der Zweck des § 142 StGB besteht darin, die privaten Interessen der Unfallbeteiligten und Geschädigten zu schützen, insbesondere die ihnen aus dem Verkehrsunfall erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche zu sichern und dem Verlust von Beweismitteln zu begegnen (vgl. BT-Drucks. 7/2434 S. 4 f.; BGH, Beschluss vom 29. November 1979 – 4 StR 624/78, BGHSt 29, 138 unter III 2).

b. Ein Unfall ist jedes plötzliche Ereignis, durch das ein Mensch zu Schaden kommt oder ein nicht ganz belangloser Sachschaden verursacht wird. Eine direkte physische Einwirkung auf einen Menschen oder eine Sache ist nicht notwendig. Der Schaden darf nicht belanglos sein. Bei Personenschäden ist diese Grenze erreicht, wenn der Schaden eine Körperverletzung darstellt. Die Urteile der Gerichte sind hier nicht einheitlich. Jedenfalls wird ab 20,- € die Grenze überschritten. Das Oberlandesgericht  Nürnberg  setzt die Grenze bei 50,- € fest (OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.01.2007).

Der Unfall muss sich im öffentlichen Straßenverkehr ereignet haben. Danach ist ein Privatgrundstück nicht öffentlich, so dass der Straftatbestand nicht anwendbar wäre. Parkhäuser bzw. Garagen usw., die ausschließlich den Mietern eines Wohnhauses oder eines Hotels zur Verfügung stehen, sind demnach kein öffentlicher Straßenverkehr. Das Gleiche gilt für Parkplätze einer Behörde.

Auch ein Unfall zwischen zwei Fahrrädern oder einem Fahrrad und einem Fußgänger oder

sogar zwischen zwei Fußgängern ist ein Unfall im strafrechtlichen Sinne und daher vom Straftatbestand erfasst !!!

Ein Mitfahrer in einem Fahrzeug ist nur dann als Unfallbeteiligter einzustufen, wenn der Verdacht besteht, dass er den Fahrer abgelenkt, also zum Unfall beigetragen hat.

 

2. Was steht im Gesetz?

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bzw. die Unfallflucht ist in § 142 Strafgesetzbuch geregelt. Mit dieser Norm möchte der Gesetzgeber erreichen, dass alle anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten bestimmte Feststellungen treffen können. Im Gesetz steht:

„(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1.
nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.
berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.“

 

3. Was muss ich nach einem Unfall beachten, um mich nicht strafbar zu machen?

Wenn man an einem Unfall beteiligt war, muss man die Feststellung seiner Person ermöglichen. Dazu zählen alle Angaben, dass die Identität ohne weitere Ermittlungen feststeht, also zumindest der vollständige Name und die Anschrift. Weiterhin muss man zumindest das amtliche Kennzeichen seines Fahrzeugs mitteilen und die Art der Beteiligung am Unfall. Die Feststellungen der „Art der Beteiligung“ umfasst die Aufklärung des Verhaltens, das zur Entstehung des Unfalls geführt hat. Die Ermöglichung muss im Hinblick auf andere Unfallbeteiligte und Geschädigte erfolgen. Vorher sollten Sie den Unfallort nicht verlassen bzw. sich nicht vom Unfallort entfernen. Wenn andere Personen nicht da sind, reicht es nicht aus, wenn Sie einen Zettel mit Ihren Daten sowie dem amtlichen Kennzeichen Ihres Fahrzeugs hinterlassen.

Vielmehr sind Sie verpflichtet, eine angemessene Zeit zu warten. Die Länge der Wartezeit richtet sich nach dem Einzelfall und der jeweiligen Umstände. Es gibt hier keine allgemein gültige Grenze.

4. Was ist, wenn ich den Unfall nicht wahrgenommen bzw. bemerkt habe?

Der Straftatbestand „unerlaubtes Entfernen von Unfallort“ ist eine Vorsatzdelikt. Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung bei Begehung der Tat. Das bedeutet, Sie müssen alle Voraussetzungen der gesetzlichen Regelung mit „Wissen und Wollen“ erfüllt haben. Der Vorsatz ist subjektiv, so dass nur der „Täter“ seine tatsächlichen Gedanken zum Tatzeitpunkt kannte. Das Gericht bzw. der Richter kann nur anhand der Umstände zu einer gewissen Überzeugung gelangen.

Wenn man tatsächlich nichts wahrgenommen hat, könnte das Verlassen der Unfallstelle straffrei sein. Dies ist jedoch keine Garantie. Viele Beschuldigte behaupten zu ihrem eigenen Schutz, dass sie nichts vom Unfall bemerkt hätten. Es kommt auf den Einzelfall an. Im Zweifel kann es passieren, dass vor Gericht ein Gutachter überprüfen muss, ob der Angeklagte den Unfall hätte bemerken müssen. Wenn das der Fall ist, sehen die Chancen schlecht aus.

5. Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, wenn ich mich unerlaubt vom Unfallort entfernt habe?

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, kann folgende Strafen zur Folge haben:

  • Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
  • eine Geldstrafe.

Hinzu kommt -und kann unter Umständen noch viel gravierender für den Betroffenen sein-, dass eine

  • die Entziehung der Fahrerlaubnis und
  • eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis drohen.

Nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB wird die Fahrerlaubnis in der Regel entzogen, wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass bei einem Unfall ein Mensch getötet oder nicht nur unerheblich verletzt worden oder an Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.

6. Wann liegt an bedeutender Schaden vor der dazu führen kann, dass ich mir die Fahrerlaubnis entzogen wird?

Wann ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 Strafgesetzbuch vorliegt, wird von den Gerichten nicht einheitlich beantwortet. Die Grenze dürfte gegenwärtig bei ca. 1.300,00 € liegen (so auch Landgericht Krefeld per Beschluss vom 2303.2016; Landgericht Mühlhausen, per Beschluss vom 28.12.2015). Das Landgericht Braunschweig hat unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes als Anhaltspunkt für die durchschnittliche Preisentwicklung den Wert für einen bedeutenden Schaden ab dem Jahr 2016 auf mindestens 1.500,- EUR festgelegt (Beschluss vom 03.06.2016).

7. Wie lang kann eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis dauern?

Eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden.

Entscheidend für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Rechtskraft des Urteils, in dem diese ausgesprochen wird.

8. Kann mir die Fahrerlaubnis auch anderweitig entzogen werden?

Die Antwort lautet JA. Im Gesetz ist geregelt, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis auch vorläufig entzogen werden kann. Der Gesetzgeber hat dies im § 111 a der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Dies ist grundsätzlich dann möglich, wenn der zuständige Richter der Auffassung ist, dass dringende Gründe im Sinne des § 69 StGB (siehe oben) vorhanden sind. Ist dies der Fall, wird die Polizei damit beauftragt, den Führerschein zu beschlagnahmen. Die Staatsanwaltschaft wird anschließend, wenn alles formal ordnungsgemäß ablaufen sollte, beantragen, den Beschuldigten Fahrlerlaubnis vorläufig zu entziehen. Die Gerichte kommen den Anträgen der Staatsanwaltschaft regelmäßig nach.

Selbst wenn die Voraussetzungen des § 69 StGB nicht vorliegen sollten, kann im Falle der „Fahrerflucht“ ein Fahrverbot als „Nebenstrafe“ ausgesprochen werden. Dieses Fahrverbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Frist beginnt aber erst zu laufen, wenn der Führerschein sich in amtlicher Verwahrung befindet.

Vor allem für Personen, die beruflich auf ihren Führerschein existenziell angewiesen sind, kann das Fahrverbot sehr schlimme Folgen haben. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort kann weitreichende Konsequenzen haben.

 

9. Was für Probleme kann es mit der Kaskoversicherung geben?

Kaskorecht ist Vertragsrecht. Das bedeutet, dass alle Rechte und Pflichten sich aus dem Vertrag ergeben. Nach dem Kaskovertrag hat der Versicherungsnehmer diverse Nebenpflichten. Man bezeichnet diese Pflichten als Obliegenheiten. Wenn man als Versicherungsnehmer gegen seine vertraglichen Obliegenheiten verstößt, kann man seinen Versicherungsschutz teilweise oder ganz verlieren. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort kann also auch hier eine große Rolle spielen. Wann und im welchen Fall man als Versicherungsnehmer was veranlassen muss, muss für jede Situation einzeln geprüft werden. Eine pauschale Antwort gibt es nicht, zumal man den jeweiligen Vertrag kennen muss.

Wenn jemand einen Unfall verursacht und sich dann unerlaubt vom Unfallort entfernt, könnte er damit gegen seine sog. Aufklärungsobliegenheit verstoßen haben. Die Rechtsfolgen ergeben sich dann aus dem Vertrag. Die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit kann grundsätzlich dazu führen, dass der Versicherer leistungsfrei wird. Der Versicherungsnehmer würde dann keine Leistung bzw. kein Geld erhalten.

Wie man diesem Text entnehmen kann, ist unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bzw. die Unfallflucht ein sehr komplexes Thema. Pauschale Antworten gibt es daher nicht.

10. Was ist, wenn ich als Zeuge geladen werde, weil mit meinem Fahrzeug angeblich ein Unfall verursacht wurde und der unerkannt gebliebene Fahrer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat?

Hier ist Vorsicht geboten.

Es kommt ab und zu vor, dass bei der Polizei eine Anzeige wegen Unfallflucht eingeht, aber Täter nicht beschrieben werden kann. Um an Informationen zu gelangen, wird der Halter als „Zeuge“ geladen. Das ist ein beliebter Trick. Wenn man der Ladung der Polizei nachgeht (wozu man nicht verpflichtet ist !!!), kann es passieren, dass aus einer Zeugenvernehmung eine Beschuldigtenvernehmung wird. Sie sollten daher wissen, dass man nicht verpflichtet ist, einer polizeilichen Zeugenladung Folge zu leisten. Unser Tipp: gehen Sie nicht hin.

Wenn Sie eine Ladung von der jeweiligen Staatsanwaltschaft erhalten, ist man gesetzlich verpflichtet, dieser Ladung Folge zu leisten. In diesem Fall empfehlen wir dringend die Beauftragung eines Anwalts.

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.