Traktorführerschein – prüfungsfrei möglich – aber nicht grundlos für Anwälte

 

agriculture-tractor

 

1. Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage eines Anwalts abgewiesen und entschieden, dass ein Anspruch auf die prüfungsfreie Erteilung einer Fahrerlaubnis für bestimmte land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge aufgrund der Umstellung einer alten Fahrerlaubnis nur derjenige hat, der eine entsprechende Tätigkeit nachweisen kann. Dies war hier nicht der Fall.

2. Was war passiert?
Der Kläger, ein Anwalt, beantragte im Mai 2013 die Umstellung seiner alten Fahrerlaubnis der Klasse 3 auf die aktuellen Fahrerlaubnisklassen. Anschließend beantragte er Anfang 2015 zusätzlich die Erteilung der Klasse T. Diese berechtigt dazu, bis zu 60 km/h schnelle Zugmaschinen sowie bis zu 40 km/h schnelle selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Futtermischwagen beim Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft zu führen. Den von der Fahrerlaubnisbehörde angeforderten Nachweis einer Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft erbrachte der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung nicht. Der Kläger war der Meinung, dass er keine Fahrprüfung ablegen müsse und durch eine Ablehnung in seinen Grundrechten verletzt ist. Die Fahrerlaubnisbehörde sah das anders und hatte seinen Antrag auf Erteilung der Klasse T im Wege der Umstellung abgelehnt. Das wollte der Kläger/Anwalt nicht auf sich sitzen lassen und erhob eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin.

3. Wie lautet die Begründung des Urteils?

Das Verwaltungsgericht Berlin vertritt unter anderem die Auffassung, dass  der Kläger eine Fahrprüfung ablegen muss. Die Ablehnung seines Antrags ist durch die Behörde zu Recht erfolgt. Die Ablehnung verletzt den Kläger auch nicht in seinen Grundrechten. Eine prüfungsfreie Erteilung dieser Klasse im Rahmen der Umstellung einer alten Fahrerlaubnis beschränkt sich nach Auffassung des Gerichts auf den Personenkreis, der in der Land- oder Forstwirtschaft tätig ist. Das ist beim Kläger eben nicht der Fall. Mangels aktueller oder aktuell absehbarer Tätigkeit in diesem Bereich könne er sich nicht auf die Berufsfreiheit berufen. Auch verletzte die Rechtslage den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. Denn die Differenzierung zwischen aktuell in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen und anderen Personen beruhe auf dem beruflichen Bedürfnis tatsächlich tätiger Land- oder Forstwirte und damit auf einem sachlichen Grund. Zudem könnten diese Personen aufgrund ihrer alten Fahrerlaubnis die betreffenden Fahrzeuge auch ohne weitere Fahrprüfung sicher führen. Im Interesse der Verkehrssicherheit sei es dem Anwalt zumutbar, im unwahrscheinlichen Fall der zukünftigen Aufnahme einer Tätigkeit, für die eine Fahrerlaubnis der Klasse T erforderlich sei, eine entsprechende Fahrprüfung zu absolvieren. Es steht im Also frei, jederzeit die entsprechende Prüfung zu absolvieren.

Der Kläger kann gegen das Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellen.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.