Käufer von Fahrzeugen mit „Schummel-Software“
müssen zunächst ein Update aufspielen lassen
Müssen Autohändler sofort ein Neufahrzeug liefern, wenn der verkaufte PKW von der VW-Abgas-Affäre betroffen ist?
1. Nein, entschied das Landgericht Dresden am 08.11.2017. Ein Autohändler der ein, von der VW-Abgas-Affäre, betroffenes Fahrzeug verkauft hat, muss kein Neufahrzeug liefern. Vielmehr soll ihm die Möglichkeit geboten werden, den Mangel zu beseitigen, indem er das angebotene Update durchführt.
2. Schummel-Software – was war passiert?
Ein Autohändler hatte im September 2011 einen PKW, der Marke Skoda, für einen Kunden bestellen lassen. Dieser wurde im April 2012 ausgeliefert. Der Kunde verklagte das Autohaus einige Zeit später auf Grund der VW-Abgas-Affäre. Er verlangte den Austausch seines Fahrzeuges, welches bereits 150.000 km gefahren wurde, gegen einen fabrikneuen und aktuelleren Skoda. Das angebotene Software-Update wollte er nicht durchführen lassen, begründet damit, dass er diesem nicht traue.
3. Schummel-Software – was sagt das Landgericht Dresden?
Das Landgericht Dresden hatte die Klage abgewiesen. Dem Verkäufer soll bei einem Mangel zunächst die Möglichkeit zukommen, eine Nachbesserung vorzunehmen und dadurch den Mangel zu beheben. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag steht dem Käufer in der Regel dann zu, wenn der Versuch der Nachbesserung ein zweites mal gescheitert ist (nachlesbar in § 440 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Das bedeutet dann, dass der Händler das Fahrzeug gegen die Rückzahlung des Kaufpreises zurücknimmt. Dieser Kaufpreisrückzahlung mindert sich aber unter Berücksichtigung der bereits gefahrenen Kilometer.
Eine Neulieferung könne grundsätzlich nur unter tiefergehenden Voraussetzungen verlangt werden, nachdem die Nachbesserung scheiterte. So darf die Neulieferung für den Verkäufer nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten im Vergleich zur Nachbesserung einhergehen (nachlesbar in § 439 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch). In vorliegender Situation war das jedoch der Fall. Die Kosten, die Händlern durch die Durchführung des Updates entstehen, liegen bei 100-200 Euro. ADAC-Tests ergeben, dass die vom VW-Konzern angebotenen Updates zu einer erheblichen Reduzierung der Stickstoffemissionen führen. Die Motorleistung, sowie der Verbrauch würden dadurch nicht nennenswert verschlechtert. Die Aussage des Klägers, dass die Updates nicht geeignet seien, sah das Landgericht daher als unbegründet an.
Welche Ansprüche ein Betroffener gegenüber des VW-Konzerns selbst habe, sei jedoch eine andere Sache. In diesem Fall richtete sich der Kläger nicht gegen den VW-Konzern selbst. Die Ansprüche gegen VW wurden in anderen Fällen diskutiert. Eine Entscheidung wird voraussichtlich am 21.11.2017 gegen 14:30 Uhr verkündet werden. Wir werden berichten.
Umut Schleyer- Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
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Sehr geehrtes Team von unfall-lexikon.de, sehr geehrter Herr Schleyer,
eigentlich wollte ich mich zum Thema Schummel-Software und dem damit einhergehenden Betrug am deutschen Steuerzahler nicht weiter äußern. Zum einen weil er jetzt die ganzen Glücksritter und Goldgräber, wie der hier verhandelte Fall deutlich zeigt, auf den Plan ruft und die wahren Geschädigten völlig außen vor lässt. Wirklich geschädigt kann hier nicht der sein, der jahrelang von steuerlichen Vorteilen profitiert hat und durch die Laufleistung von 150.000 Kilometern die Gesundheit seiner Mitbürger geschädigt hat. Selbst wenn wir die strittigen Wirkungen der Stickoxyde außen vor lassen, die genauso spekulativ sind wie die eventuellen Folgeschäden eines Softwareupdates verbleiben noch die Mengen an A-Stäuben in Form des produzierten Dieselrußes, welcher nachweißlich krebserregend ist. Durch moderne Dieseltechnologien ist der alveolengängige Anteil der Rußpartikel gestiegen und anders als früher ist der menschliche Körper nicht mehr in der Lage diese abzubauen. Auch wenn geiz geil ist, so stellt sich hier die Frage ob es lohnenswert ist 20 Cent an der Zapfsäule zu sparen?
Der Diesel hat sicher im Langstrecken und auch im Nutzfahrzeugbereich seine Berechtigung, nur wird er in einer Vielzahl von Fahrzeugen eingesetzt, die dieser Beschreibung nicht entsprechen.
Auch weil ich kein Experte für Verkehrsrecht bin muss ich an dieser Stelle aber die Frage stellen ob für die Motoren nach dem Software-Update eigentlich ein neues Abgasgutachten erstellt wurde und als Nachtrag in der Typenzulassung geführt wurde? Rein spekulativ würde ich dies jetzt verneinen, zumal betreffende Motorreihen vermutlich nicht mehr in der Produktion sind. Ich weiß das ich vermutlich wieder der einzige bin, der sie stellt, denn schon wie im Fall der Umweltzonen wäre dies relevant für den rechtlichen Rahmen.