Polizeikontrolle: Ihre Rechte, Ihre Pflichten!
Viele routinierte Fahrer haben schon mindestens einmal eine Polizeikontrolle erlebt. Aber die wenigsten wissen, was Polizisten eigentlich dürfen und was nicht. Die Folge: Oft tun Autofahrer Dinge, die sie nicht tun müssen, und bringen sich damit selbst in Schwierigkeiten. Dieser Artikel soll Sie darüber aufklären, was die Polizei darf, und welche Rechte man bei einer Kontrolle hat.
Die Verkehrskontrolle
Verkehrskontrollen kommen für viele unerwartet. Plötzlich steht ein Herr mit einer Weste da und winkt mit der Polizeikelle einzelne Fahrer zum Straßenrand. Unabhängig davon, ob etwas vorgefallen ist, verfallen viele Fahrer schnell in Panik und stehen unter enormem Stress. Das spielt den Polizisten bei ihrer Arbeit in die Hände, denn so können Fahrer schnell in die Ecke gedrängt werden. Anders als für die Fahrer ist für die Polizisten nämlich alles Routine. Sie wissen genau, was in dieser Situation zu tun ist, kennen alle Tricks und nutzen ihre Informationsüberlegenheit aus. So stellen sie zunächst ganz simple Fragen, bei denen man sich schnell verplappern kann: „Sie wissen, warum Sie angehalten wurden?“ „Haben Sie etwas getrunken?“
Wie sollte man sich als Fahrer verhalten?
Bleiben Sie vor allem ruhig.
Halten Sie sich vor Augen: Der Polizist ist auch nur ein Mensch. Seien Sie also nicht unfreundlich, frech oder aggressiv, aber auch nicht ängstlich. Polizisten sind Ihnen auch nicht allumfänglich übergeordnet. Dieser Eindruck kann schnell entstehen, da ein uniformierter Polizist vor dem Auto steht, und Sie im Auto sitzen. Lassen Sie sich davon nicht unter Druck setzen, nicht in die Ecke drängen. Außerdem sollten Sie eine gewisse persönliche Distanz wahren, der nette Mensch in Blau ist nicht Ihr Freund und arbeitet nicht für Ihre Interessen.
Außerdem sollten Sie Folgendes wissen: Auch, wenn die Polizei Sie anhalten darf, müssen Sie nicht alles preisgeben und alles tun. Deshalb sollten Sie insbesondere einige Fragen, entweder vorsichtig und präzise umgehen oder gar nicht beantworten. Sagen Sie niemals zu viel, denn im Zweifel wird das, was Sie sagen, gegen Sie verwendet. Ein einmal gesagtes Wort können Sie nicht mehr zurücknehmen. Das heißt aber nicht, dass Sie nicht freundlich zu dem Herrn in Uniform sein dürfen. Sie können den Polizisten zum Beispiel bitten, Ihnen zu erläutern, wieso er Sie denn angehalten habe, wenn er Ihnen unterstellt dass Sie das schon wissen. Äußern Sie aber so wenig wie möglich! Im Zweifelsfall sagen Sie einfach nichts und werfen fragende Blicke zurück.
Eine Sache, auf die Strafverteidiger regelmäßig hinweisen, und die viel zu selten beherzigt wird, ist folgende: Das Recht zu schweigen haben Sie – nehmen Sie es also in Anspruch!
Sie müssen weder sagen, wie schnell Sie gefahren sind, noch, ob Sie gerne alkoholische Getränke oder Rauschmittel konsumieren, ob die Ampel grün oder rot war, was sie gefrühstückt haben oder welcher Wochentag heute ist.
Was darf die Polizei?
Rechtliche Grundlagen polizeilichen Handelns
Die Polizei handelt im Wesentlichen aufgrund folgender rechtlicher Grundlagen: Dem Strafrecht, dem Straßenverkehrsrecht und dem Polizei- und Ordnungsrecht. Sie ist demnach an die Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB), der Strafprozessordnung (StPO), der Straßenverkehrsordnung (StVO) und des Ordnungs- oder Polizeirechts (jeweiliges Landesrecht) gebunden. Das räumt den Polizisten gewisse Rechte ein, allerdings erlegt es ihnen auch Pflichten auf. Diese Regelungen balancieren Freiheitsrechte der Bürger und das Interesse an öffentlicher Ordnung und Strafverfolgung aus. Sie müssen wie alle anderen Rechtsnormen im Lichte des Grundgesetzes ausgelegt und angewendet werden.
Ihre Rechte und Pflichten
Das heißt für jeden Fahrer: Grundsätzlich sind Sie ein freier Mensch. Sie haben nur in wenigen Fällen die Pflicht, mitzuwirken. Ein wichtiger Grundsatz des deutschen Strafrechts, den man sich in diesem Zusammenhang merken sollte, lautet: Es muss niemand an seiner eigenen Überführung mitwirken. Sie müssen insbesondere keinen Idiotentest machen, nicht auf einer Linie balancieren, mit ihren Fingern die Nase berühren und vor allem müssen Sie nicht ins „Röhrchen“ pusten. Außerdem muss sich niemand freiwillig in die Augen leuchten oder sich sonst untersuchen lassen. Polizisten formulieren das deswegen häufig nicht als direkte Aufforderung. Denn die wissen, dass sie auf Ihre Mithilfe angewiesen sind, und dass für Sie solche Pflichten nicht bestehen.
Wenn man als Fahrer weiß, dass man nichts getrunken hat, kann man sich natürlich eine leidige Diskussion ersparen und ins Röhrchen pusten. In wenigen Fällen nehmen Polizisten nämlich jemanden auf die Wache mit, um Blut abzunehmen. Meistens werden die Polizisten aber niemanden dazu zwingen, denn sie wissen, dass das rechtlich äußerst problematisch wäre.
Polizeiliche Eingriffe und Straftaten
So seltsam es klingt, ist nämlich jeder Eingriff in den Körper des Betroffenen ohne dessen Willen – auch ein kleiner Stich mit einer Nadel – eine Körperverletzung. Strafbar ist eine gewöhnliche Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Für Polizisten gelten darüber hinaus die Vorschriften über die Körperverletzung im Amt. Diese wird gemäß § 340 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Dementsprechend sind Polizisten mit einer Blutentnahme zurückhaltend. Eine Blutentnahme ist nur nach den Voraussetzungen des § 81a StPO zulässig. Voraussetzung ist demnach, dass es sich bei dem Fahrer um einen Beschuldigten in einem Strafverfahren handelt. Die Polizei sollte also eindeutige Hinweise für Straftaten haben, wie eine Alkoholfahne oder Cannabisgeruch.
Mit haltlosen Drohungen sollten sich Polizisten auch zurückhalten, denn wenn sie versuchen, jemanden zu einem Verhalten zu bewegen, könnten sie sich einer Nötigung nach § 240 StGB schuldig gemacht haben. Auch jemanden grundlos festzuhalten kann für Polizisten Folgen haben, denn es gibt mit § 239 StGB auch den Tatbestand der Freiheitsberaubung. Daneben hat es für Polizisten auch berufsbezogene Konsequenzen, wenn auch nur gegen sie ermittelt wird.
Was die Polizei verlangen darf
Folgende Dinge darf die Polizei trotz alldem von dem Fahrer verlangen:
- Den Führerschein,
- den Fahrzeugschein und
- den Personalausweis.
Außerdem darf die Polizei laut § 36 Abs. 5 StVO die Verkehrstüchtigkeit überprüfen. Das heißt nicht, dass sie die Verkehrstauglichkeit des Fahrers überprüfen darf. Sie darf das Fahrzeug auf Verkehrstüchtigkeit überprüfen: Ist eine Hauptuntersuchungsplakette am Nummernschild? Befinden sich Verbandskasten und Warndreieck im Fahrzeug? Der Anweisung, das Fahrzeug zu verlassen, sollte der Fahrer auch Folge leisten.
Die Polizeibeamten dürfen ein Fahrzeug aber nicht selbst nach Verbandskasten oder Warndreieck durchsuchen, es sei denn, dass der Fahrer etwa damit einverstanden ist. Oft kommt es allerdings vor, dass die Beamten einfach handeln, und das kommentieren. Ist das unerwünscht, kann widersprochen werden. Auf ein „Wir öffnen mal kurz Ihren Kofferraum“ oder ein „Schauen Sie bitte mal in das Licht“ kann man mit einem einfachen „Nein, ich will das nicht“ antworten. Wenn der Betroffene gar nicht darauf antwortet, steht fest, dass er nicht widersprochen hat. Zu widersprechen ist wichtig, denn wenn widersprochen wird, liegt auf jeden Fall keine Einwilligung vor. Das lässt die Beamten vor weiterem Vorgehen zurückschrecken, denn gegen den Willen eines anderen in dessen Rechtsgüter einzugreifen, ist verwaltungs- und strafrechtlich problematisch.
Wovon man unter allen Umständen ablassen sollte
Kommen Sie bloß nicht auf die Idee, bei einer Kontrolle einfach weiter zu fahren. Wer einfach weiter fährt, riskiert laut Ziffer 129 der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) ein Bußgeld in Höhe von 70,- €. Außerdem wird gemäß Ziffer 3.2.19 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.
Legen Sie unter keinen Umständen aggressives Verhalten an den Tag. Keine hitzigen Debatten führen. Denken Sie daran: Eine (auch nicht so gemeinte, „herausgerutschte“) Beleidigung ist eine Straftat nach § 185 StGB – das wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft! Leisten Sie bei den Kontrollen außerdem auf keinen Fall körperlichen Widerstand! Rechtlich bewegt man sich damit auf extrem dünnem Eis. Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist laut § 113 StGB eine Straftat und wird in besonders schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft, in einfachen Fällen sind es bis zu drei Jahre. Zwar ist es laut § 113 Abs. 3 StGB keine Straftat, wenn die Diensthandlung des Polizisten nicht rechtmäßig ist, aber im Vorfeld kann man das ohne besondere Kenntnisse selbst kaum beurteilen. Gegen unrechtmäßiges Handeln von Beamten können Sie sich, wenn nötig, später rechtlich zur Wehr setzen.
Dass man niemanden beleidigen sollte, klingt selbstverständlich. Wie sinnvoll es ist, seine Worte weise zu wählen, zeigt allerdings, dass sich sogar ein Oberlandesgericht (!) damit befassen musste, ob der Ausdruck „komischer Vogel“ eine Beleidigung ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 11. Juni 2008 – 3 Ss 64/08 –, Rn. 6 f.). Auch wenn das von dem Gericht im konkreten Fall abgelehnt wurde, sind Streitigkeiten und Ermittlungsverfahren eine unangenehme Belastung für Betroffene.
Im Übrigen wünschen wir Ihnen eine angenehme Fahrt, kommen Sie sicher an!