Fahrerlaubnis

Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. So steht es in § 4 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geschrieben. Eine Fahrerlaubnis ist also die amtliche Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen. Diese Regel bedeutet im Umkehrschluss, dass niemand ohne Fahrerlaubnis im öffentlichen Raum fahren darf. Das ist auch normiert, nämlich in § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Wer ohne Fahrerlaubnis fährt, macht sich strafbar. Bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Außerdem kann sie Fahrerlaubnisbehörde entziehen, wenn sich jemand allgemein als nicht geeignet zum Führen von Fahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 S 1 FeV). Die Entziehung der Fahrerlaubnis sollte man nicht mit dem Fahrverbot verwechseln!

Der Führerschein

Um festzustellen, wer eine gültige Fahrerlaubnis hat, muss die Fahrerlaubnis mit einer amtlichen Bescheinigung nachgewiesen werden (§ 4 Abs. 2 S 1 FeV). Diese Bescheinigung ist der Führerschein. Der Führerschein selbst berechtigt zu nichts, sondern ist ein bloßer Nachweis. Wer den Führerschein nicht mitführt, riskiert ein Bußgeld (10,- € gemäß Nr. 168 der Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung (BKatV)). Ohne einen Führerschein (den bloßen Nachweis einer Erlaubnis) zu fahren ist also „nur“ eine Ordnungswidrigkeit.

Auf der Vorderseite des Führerscheins befinden sich Angaben zur Person, zum Ausstellungs- und Ablaufdatum sowie ein Foto:

Der Führerschein: Hier ein Muster der EU

(Muster eines EG-Führerscheins, entnommen aus dem Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.12.2006, L 403/36)

Auf der Rückseite des Führerscheins ist eingetragen, für welche Fahrzeugklassen dieser Führerschein gilt:

Der Führerschein: Hier ein Muster der EU

(Muster eines EG-Führerscheins, entnommen aus dem Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.12.2006, L 403/36)

Fahrzeugklassen

Die Fahrerlaubnis richtet sich immer auf bestimmte Fahrzeugklassen – Pkw, Motorräder, Lkw, Busse, jeweils mit und ohne Anhänger und so weiter. Wenn es im Führerschein in bestimmten Feldern Einträge gibt, dann gilt die Fahrerlaubnis nur für diese Fahrzeugklassen. Fahrzeugklassen, für die es keine Einträge gibt, dürfen nicht auf öffentlichen Straßen gefahren werden! Sie können hier nachlesen, welche Fahrzeugklassen es gibt.

Voraussetzungen für die Erteilung

Wer eine Fahrerlaubnis haben will, muss bestimmte Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind in den §§ 7-20 FeV ausführlich beschrieben. Wer alle Anforderungen erfüllt, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis.

Hürde 1: Das Alter

Zunächst muss das jeweilige Mindestalter für die jeweilige Fahrzeugklasse erreicht sein. Je größer, schwerer und leistungsstärker das Fahrzeug, und je mehr Passagiere, desto höher liegt die Altersgrenze. Bei kleineren Motorrädern und Mofas liegt das Mindestalter deshalb bei 16 Jahren, bei großen Bussen bei bis zu 24 Jahren. Eine Fahrerlaubnis für einfache Autos der Klasse B bzw. BE setzt ein Mindestalter von 18 Jahren voraus. Bei „begleitendem Fahren“ ist stattdessen ein Mindestalter von 17 Jahren vorgesehen.

Hürde 2: Generelle (physische und psychische) Eignung

Eine Fahrerlaubnis darf nur erhalten, wer bestimmte körperliche und geistige Anforderungen erfüllt. Wer Sehstörungen hat oder schwerhörig ist, kann an diesem Punkt Probleme bekommen. Aber auch Bewegungsbehinderungen, Herz- und Gefäßkrankheiten, Diabetes und Nervenkrankheiten, psychische Störungen oder der Konsum von Alkohol und anderen Drogen können den Zugang zu einer Fahrerlaubnis verhindern. Genaueres lässt sich der Anlage IV der Fahrerlaubnisverordnung entnehmen.

Hürde 3: Die Ausbildung

Jeder Anwärter für die Fahrerlaubnis muss nach dem Fahrlehrergesetz (FahrlG) ausgebildet werden. Das heißt: An Vorträgen einer Fahrschule teilnehmen und Fahrstunden sammeln.

Hürde 4: Die Theorieprüfung

Jeder Bewerber um eine Fahrerlaubnis muss seine Kenntnisse nachweisen. Er muss also zeigen, dass er Theorie und Praxis beherrscht. Zu den Theoriekenntnissen gehören alle möglichen Regeln. Das kann alles sein, angefangen von der Rechts-vor-links-Regel bis zu einzelnen Verkehrszeichen. Es gibt etliche Vorbereitungsmöglichkeiten hierfür. Fahrschulen bieten Vorträge an, man kann auch sein bisheriges Wissen gut mit einem kostenlosen Online-Test überprüfen. Daneben gibt es viele kommerzielle Anbieter, die Vorbereitungen gegen Geld anbieten. Im Rahmen der Prüfung werden oft Bilder gezeigt, zu denen Fragen gestellt werden wie „Wer darf zuerst fahren?“ oder „Wofür steht dieses Verkehrszeichen?“.

Hürde 5: Die Praxis

Nach der Theorie muss das fahrerische Können unter Beweis gestellt werden. Jeder Prüfling muss also zeigen, dass er sich an alle Verkehrsregeln hält, und das Fahrzeug sicher führen kann. Inzwischen ist sogar vorgesehen, dass ausreichend Kenntnisse zu einer „umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise“ vorhanden sind. Grundsätzlich findet die Prüfung sowohl innerhalb als auch außerhalb von geschlossenen Ortschaften statt, und einige Fähigkeiten, wie das Einparken, werden fast immer abverlangt. Für die Klasse L (kleine Traktoren) bedarf es nur der theoretischen Prüfung.

Hürde 6: Erste Hilfe

Jeder, der an den Führerschein will (oder wie wir jetzt wissen: an die Fahrerlaubnis), der muss außerdem nachweisen, dass er an einer Schulung in Erster Hilfe teilgenommen hat. Diese Schulung muss mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfassen.

Die Probezeit

Wenn alle Anforderungen erfüllt, alle Prüfungen absolviert sind, kann die Fahrerlaubnis auf Antrag erteilt werden. Eines sollte jeder nun noch berücksichtigen: Bei erstmaligem Erwerb der Erlaubnis wird diese nur auf Probe erteilt (§ 2a Abs. 1 Satz 1 StVG). Die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. In der Probezeit sollte man unbedingt jegliche Verkehrsverstöße vermeiden! Wer innerhalb der Probezeit Straftaten (Unfallflucht, § 142 des Strafgesetzbuchs (StGB), Fahrlässige Körperverletzung / Tötung, §§ 229, 222 StGB, Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB oder sonstige in § 315c StGB aufgeführte „Todsünden“), oder schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten begeht (Überfahren roter Ampeln, Behinderung von Einsatzfahrzeugen etc.), der ist seine Fahrerlaubnis (und natürlich auch den Führerschein) schnell wieder los!

Wofür braucht man keine Fahrerlaubnis?

Für folgende Fahrzeuge braucht man gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1-3 FeV keine Fahrerlaubnis:

  • Mofas, die nicht schneller als 25 km/h fahren können,
  • motorisierte Krankenfahrstühle und Mobilitätshilfen,
  • bestimmte andere zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge (nach EU-Recht geregelt),
  • kleine Zugmaschinen,
  • Stapler und ähnliche Maschinen, die nicht schneller als 6 km/h fahren können.

Besondere Vorschriften gibt es außerdem für eine Erlaubnis bei Taxen und Krankenwagen (§ 48 FeV) sowie Dienstfahrzeugen (§§ 26, 27 FeV).

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin