Was ist ein Anspruch?

1. Definition des Begriffs

Der Begriff ist im § 194 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wie folgt definiert:

§ 194 BGB – Gegenstand der Verjährung

  • (1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
  • (2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

Wenn man einen Anspruch hat, dann kann man vom Anspruchsgegner eine gewissen Handlung verlangen, sofern er entweder nicht erloschen ist oder sonstige Hindernisse entgegenstehen. Wie man oben sehen kann, Unterliegt er der Verjährung. Das bedeutet, dass das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen durch Zeitablauf entfallen kann. Er besteht nach Zeitablauf noch, man kann ihn aber nicht mehr erfolgreich durchsetzen, wenn sich die Gegenseite auf die Verjährung beruft. Dies muss im Einzelfall immer geprüft werden.

2. Nach einem Unfall

Wenn man als Unfallgeschädigter unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, dann steht einem ein sogenannter Zahlungsanspruch zu. Man ist so zu stellen, wie ohne Unfall. Man hat also einen Anspruch auf Zahlung aller unfallbedingten Kosten. Welche konkreten Ansprüche dem Unfallgeschädigten zustehen, sollte man durch einen Anwalt seines Vertrauens prüfen lassen.

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.