1. Erklärung des Begriffs Zulassungsbescheinigung

Die Zulassungsbescheinigung ist eine amtliche Urkunde und dokumentiert die Haltereigenschaft sowie die Daten eines Fahrzeugs. Durch die Zulassungsbescheinigung kann das Fahrzeug individualisert und zugeordnet werden. Der notwendige Inhalt ist unter anderem:

a. in aller Regel anhand der vom Hersteller vergebenen Fahrzeug-Identifizierungsnummer (umgangssprachlich: Fahrgestellnummer),
b. die Zuteilung eines Kraftfahrzeugkennzeichens an eine bestimmte Person,
c. die Tatsache, dass das Fahrzeug die technischen Zulassungsvorschriften (Bauartzulassung) eines EU-Staates erfüllt.

Seit dem 1. Oktober 2005 werden die Zulassungsdokumente anders bezeichnet, nämlich Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2. Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 ersetzt den Kfz-Schein (damals: Fahrzeugschein), die Zulassungsbescheinigung Teil 2 den Kfz-Brief (damals: Fahrzeugbrief).

Wenn ein Fahrzeug neu zugelassen wird, stellen die Kfz-Zulassungsstellen nur noch die neuen Zulassungsdokumente aus. Für bereits zugelassene Kfz behalten der bisherige Kfz-Schein und Kfz-Brief aber weiterhin ihre Gültigkeit. Kfz-Halter sind daher nicht verpflichtet, die alten Fahrzeugpapiere in die neuen Dokumente einzutauschen. Ein Umtausch wird aber durchgeführt, wenn Veränderungen in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden müssen, wie zum Beispiel ein Halterwechsel, eine Ummeldung oder eine technische Veränderungen am Fahrzeug. Die zuständige Kfz-Zulassungsstelle zieht dann die alten Fahrzeugpapiere ein und stellt gegen eine Gebühr die Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und 2 aus.

Die in der Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragene Person ist der Halter des entsprechenden Fahrzeugs. Halter ist, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung gebraucht und die Kosten bestreitet sowie tatsächlich über das Fahrzeug verfügen kann. Dies ist vielfach nicht der Eigentümer des Fahrzeugs. Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist deshalb auch kein Eigentumsnachweis, sondern erleichtert letztendlich nur die Zulassungsvorgänge, da davon ausgegangen wird, dass derjenige, der die Zulassungsbescheinigung II in Händen hält, verfügungsberechtigt über das Fahrzeug ist. Die Zulassungsbescheinigung II besteht in Deutschland aus einem einseitig bedruckten Dokument auf fälschungsgesichertem Spezialpapier im Format 21 × 30,48 cm (formatiert 21 × 29,7 cm).

Die Vorbesitzer (Halter) eines Fahrzeugs sind aus Datenschutzgründen mit Ausnahme des letzten Vorhalters nicht mehr namentlich nachvollziehbar. Es werden nur noch der Tag der ersten Zulassung und die Anzahl der Vorhalter eingetragen. Ab dem dritten Halter des Fahrzeugs wird für den Eintrag jedes weiteren zweiten neuen Halters (also den fünften, den siebten, etc.) die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II im Zusammenhang mit der Zulassung erforderlich.

2. Tricks der Versicherung zum Thema Zulassungsbescheinigung

Oft verlangt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil 1. Wenn in der Zulassungsbescheinigung eine Person als der Eigentümer steht, dann wird behauptet, dass man keine Ansprüche hätte. Vielen lassen sich davon beeindrucken und geben auf.

3. Tipps zum Thema Zulassungsbescheinigung

Sie sollten wissen und verstanden haben, dass dem Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs Schadenersatzansprüche gegen den Unfallverursacher und die gegnerische Haftpflichtversicherung zustehen.

Der Eigentümer muss nicht unbedingt der Halter sein und umgekehrt. Oft ist der Fahrer „nur“ der Halter aber nicht der Eigentümer. Das ist eine gute Konstellation, da der Fahrer dann im Prozess ein wertvoller Zeuge wäre. Er könnte, wenn es notwendig ist, im Rechtsstreit als Zeuge aussagen und den Sachverhalt aus seiner Sicht schildern.

Die Eigentümerstellung weist man nicht durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung nach, sondern durch Vorlage eines Kaufvertrages.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.