Erklärung des Begriffs Zivilgericht

Die Zivilgerichte sind der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzuordnen und für Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständig. Die Zivilgerichtsbarkeit besteht aus der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und der streitigen Gerichtsbarkeit. Die Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen Kläger und Beklagten kann sowohl durch ein staatliches als auch durch ein privates Schiedsgericht erfolgen.

Staatliche Zivilgerichte

In Deutschland sind staatliche Zivilgerichte das Amts-, Land-, Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof. Die Verfahren sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt und öffentlich. Anwaltszwang für die Parteien besteht ab Verfahren vor dem Landgericht.

Private Zivilgerichte

Als private Zivilgerichte werden die Schiedsgerichte bezeichnet. Die Parteien eines Schiedsgerichtsverfahrens verhandeln vertraulich unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Soweit die privaten Zivilgerichte keine eigenen Regelungen treffen, richtet sich das Verfahren nach den Regeln der §§ 1025 ff. ZPO. Die Einschaltung von Schiedsgerichten kann den Ablauf beschleunigen und die Kosten reduzieren. Eine anwaltliche Vertretung ist in Schiedsgerichtsverfahren nicht zwingend.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.