Wiederbeschaffungsaufwand
Der Begriff Wiederbeschaffungsaufwand kommt im Haftpflichtfall (Verkehrsunfall) zum Tragen. Der sich dahinter verbirgende Betrag wird errechnet, indem man vom Wiederbeschaffungswert den Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs abzieht.
Dazu muss man zunächst Folgendes wissen:
Wenn man unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, dann hat man gegen den Unfallgegner und die gegnerische Haftpflichtversicherung einen Anspruch auf Schadenersatz. Man kann alle unfallbedingten Schäden ersetzt verlangen. Es gibt jedoch eine Vielzahl von verschiedenen Konstellationen, so dass die Berechnung des Schadens nicht einfach ist. In bestimmten Konstellationen hat man als Unfallgeschädigter lediglich einen Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand. Um zu wissen, was für ein (Reparatur-) Schaden eingetreten ist, sollte man unbedingt einen freien Sachverständigen bzw. Gutachter beauftragen. Dieser erstellt dann ein Gutachten, indem die jeweiligen Werte / Beträge beziffert werden.
Beispiel:
Wiederbeschaffunsgwert 7.000,- €
Reparaturkosten 11.000,- €
Restwert 2.000,- €
In diesem Fall beträgt der Wiederbeschaffungsaufwand 5.000,- €.
Wie dieser Beispielsfall zeigt, ist die Berechnung des „Schadens“ nicht einfach. Hinzu kommt, dass es viele Ausnahmen gibt und man als Laie nur Fehler machen kann. Es daher dringend ein Anwalt zu beauftragen. Die entstehenden Anwaltskosten sind grundsätzlich vom Unfallgegner und der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu tragen. Am besten man beauftragt einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Allein die Tatsache, dass die Schuldfrage geklärt ist, heisst noch lange nicht, dass man als Unfallgeschädigter auch problemlos sein Geld bekommt. Es kommt häufig vor, dass die gegnerischen Haftpflichtversicherung versuchen, durch systematische Kürzungen, den Unfallgeschädigten über den Tisch zu ziehen. Hier können Sie ein Beispiel dazu lesen.
Dies gilt vor allem dann, wenn man einen Anspruch auf den Wiederbeschaffungswand hat. Hier ist Ärger vorprogrammiert. Das liegt daran, dass die Haftpflichtversicherungen versuchen, den Schaden des Unfallgeschädigten grundlos „klein zu rechnen„. Dies geschieht vor allem, in dem der Restwert in die Höhe getrieben wird, unter anderem, durch überregionale Restwertanbieter. Das ist bereits so häufig in Deutschland vorgekommen, dass einige Unfallgeschädigte sich bis zum Bundesgerichtshof „durchkämpfen bzw klagen“ mussten, um Recht zu bekommen.
Hier kann man das Problem zum Thema Restwert nachlesen.
Infolgedessen ist das „Restwertproblem“ denknotwendig mit dem Wiederbeschaffungsaufwand eng verbunden.
Sehr geehrtes Team vom Unfall-Lexikon,
das Thema greift auch im Kaskobereich und hier scheint es Koillegen zu geben, die sich nicht nur für die Versicherungswirtschaft prostituieren sondern auch mit Leasing-Gesellschaften ins Bett zum Nachteil der eigenen Kunden steigen.
Mir liegt ein Kasko-Gutachten zur Prüfung vor in dem sich der werte Herr Kollege nicht zu schade war die Kalkulation mit Stundenverrechnungssätzen zu fertigen, die 33.33 % über denen einer markengebundenen Fachwerkstatt liegen. Im Haftpflichtfall kürzt man selbst die durchschnittlichen Verrechnungssätze? Auch der Lack/lohnanteil liegt 10% über dem der Markenwerkstatt. Ohne technische Prüfung liegen wir hier bei 7000,00 € netto überhöhten Lohnkosten.
Im selben Gutachten sind Restwertgebote angeführt, die addiert mit den Reparaturkosten, weit über den Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen nicht verunfallten Fahrzeuges liegen.
Um es in Zahlen auszudrücken
Wiederbeschaffungswert lt. Gutachten 51000,00€
Reparaturkosten 36.000,00€
Restwertgebot 37800,00€
Obgleich der Sachverständige hier einen Reparaturschaden ausweist hat die Leasing die Abwicklung als Totalschaden angeboten und schon allein das sollte stutzig machen.
Klar wird der versicherer mit Freuden darauf eingehen, denn hat er bei der Totalschadenabwicklung nur den Wiederbeschaffungsaufwand von 15.000,00 Euro zu begleichen. Von Kürzungen in dem Gutachten ist daher wohl kaum auszugehen.
Auch der Leasinggeber macht hier sicher ein Geschäft, denn der wird das Fahrzeug über seine Re-Marketingplattform zu einem realistischen Händlereinkaufspreis von ca 11.000,00 € (Wiederbeschaffungswert-Reparaturkosten) vermarkten.
Jetzt darf geraten werden wie hoch die Summe der Leasingforderungen überschlägig ist?
Wer nicht rechnen mag… 26.000,00 € gerundet.
Betrachten wir das unter den o.g. Gesichtspunkten dann haben eigentlich alle aus dem falschen Gutachten alle profitiert ausser der Versicherungs/Leasingnehmer.