Das Widerrufsrecht ist ein so genanntes Gestaltungsrecht. Das heißt, dass eine Vertragspartei die Möglichkeit hat, einseitig auf einen Vertrag einzuwirken. Genauer gesagt kann eine Vertragspartei bewirken, dass beide Vertragsparteien an ihre Erklärungen nicht mehr gebunden sind. Praktisch heißt das, dass der Vertrag rückabgewickelt werden muss, wie bei einem Rücktritt. Beide Vertragsparteien müssen dann das zurückgeben, was sie voneinander erhalten haben (§ 355 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB). Von dem Widerrufsrecht kann durch fristgemäße Widerrufserklärung Gebrauch gemacht werden.

Das Recht zum Widerruf haben grundsätzlich nur Verbraucher!

Gestaltungsrechte wie das Widerrufsrecht sind eigentlich eine Ausnahme. Grundsätzlich gilt, dass Willenserklärungen bindend sind (§ 145 BGB) und Verträge zu erfüllen sind („pacta sunt servanda“). Vor allem bei Verbraucherverträgen (zwischen Verbrauchern und Unternehmern, § 312 Abs. 1 BGB) gibt es aber in bestimmten Situationen Widerrufsrechte. Die gibt es zum Beispiel um den Verbraucher vor übereilten Entscheidungen zu schützen. In anderen Situationen schützt ein Widerruf davor, dass eine Ware ganz anders beschaffen ist als erwartet.

Einzelne Widerrufsrechte

Widerrufsrechte sind in folgenden Normen geregelt:

  • § 312g BGB (allgemein: Fernabsatzverträge, Verträge außerhalb von Geschäftsräumen)
  • § 485 BGB (Teilzeitwohnrechtevertrag, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsvertrag, Tauschsystemvertrag),
  • § 495 Abs. 1 BGB (Verbraucherdarlehensvertrag),
  • § 510 Abs. 2 BGB (Ratenlieferungsverträge),
  • § 514 Abs. 2 BGB (unentgeltliche Darlehensverträge),
  • § 4 S 1 FernUSG (bei Fernunterrichtsverträgen),
  • § 8 Abs. 1 VVG (Versicherungsverträge),
  • § 2d, 11 Abs. 2 VermAnlG (Vermögensanlageverträge)
  • und § 305 Abs. 1 KAGB (Erwerb von Investmentvermögen).

Die praktisch bedeutendsten Widerrufsrechte sind in § 312g BGB geregelt: Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und das Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen.

Abgabe einer Widerrufserklärung

Ein Widerruf nach § 355 Abs. 1 S 2 BGB erfolgt durch einfache Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Eine Schrift- oder Textform nach den §§ 126, 126b BGB muss also nicht eingehalten werden. Theoretisch kann also ein Widerruf – wie auch grundsätzlich ein Vertrag – mündlich erfolgen. Die früher nötige Textform wurde abgeschafft. Wenn ein Rechtsgeschäft wie ein Widerruf nicht der nötigen Form entspricht, ist es nämlich gemäß § 125 S 1 BGB nichtig. Wenn ein Verbraucher also früher seinen Vertrag mündlich widerrufen hat, war er trotzdem an seine Erklärung gebunden und musste den Vertrag erfüllen.

Trotzdem hat die Neuregelung ohne Textform Kritik erfahren, denn es verleitet den Verbraucher dazu, mündlich zu widerrufen. Das ist problematisch, denn über einen mündlichen Widerruf kann man nur selten Beweis führen. Unternehmer könnten deshalb einfach behaupten, ihnen wäre kein Widerruf zugegangen. Deshalb ist es wichtig, immer zumindest in Textform Widerspruch zu erheben.

Inhalt einer Widerrufserklärung

Die Widerrufserklärung muss nur zum Ausdruck bringen, dass der Verbraucher seine Willenserklärung widerrufen will. Mit der „Willenserklärung“ ist die Erklärung gemeint, die darauf abzielte, den Vertrag einzugehen. Das kann ein Klicken auf den „zahlungspflichtig bestellen“-Button eines Onlineshops sein, aber auch die mündliche Erklärung „Ja, diese Sache nehme ich“.

Der Verbraucher muss nicht die konkrete Willenserklärung perfekt benennen können. Er muss auch nicht das Wort „Willenserklärung“ oder anderen Fachtermini verwenden. Ausreichend wäre zum Beispiel „Hiermit widerrufe ich, Name, den Kaufvertrag vom 20.2.2019 über das grüne Fahrrad mit der Fahrgestellnummer 0815“. Wichtig ist, dass eindeutig aus der Erklärung hervorgeht, wer widerruft, und auf welchen Vertrag es sich bezieht. Auch der Begriff „Widerruf“ muss nicht verwendet werden. Es muss nur eindeutig aus der Erklärung hervorgehen, dass der Verbraucher den Vertrag nicht mehr gelten lassen will.

Der Widerruf muss gemäß § 355 Abs. 1 S 4 BGB nicht begründet werden.

Widerrufsfrist

Der Verbraucher muss beweisen, dass er die Widerrufsfrist gewahrt hat (siehe Erwägungsgrund 44 der Verbraucherrechterichtlinie). Die Widerrufsfristen sind nicht alle einheitlich geregelt. In den meisten Fällen beträgt die Frist aber gemäß § 355 Abs. 2 S 1 BGB 2 Wochen. Das gilt vor allem in den Fällen von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Fußgängerzone, Haustürgeschäft) und bei Fernabsatzverträgen (Online- oder Telefonbestellung).

Der Unternehmer muss den Verbraucher über das Widerrufsrecht belehren. Tut er dies nicht ordnungsgemäß, kann der Verbraucher gemäß § 356 Abs. 3 BGB zwölf Monate und 14 Tage lang widerrufen.

Ausschluss des Widerrufsrechts

In bestimmten Fällen ist ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 BGB gesetzlich ausgeschlossen. Hier die wichtigsten Fälle:

  • Nr. 1: Waren, die nicht vorgefertigt sind und auf persönliche Bedürfnisse des Verbrauchers „zugeschnitten“,
  • Nr. 2: schnell verderblicher Waren (z.B. Fleisch),
  • Nr. 3: Waren, die aus hygienischen Gründen nicht zur Rückgabe geeignet sind (Matratzen, Kontaktlinsen, Kosmetik etc., wenn die Verpackung nicht mehr versiegelt ist),
  • Nr. 6: Ton-, Videoaufnahmen und Software (sofern die Verpackung nicht mehr versiegelt ist),
  • Nr. 7: Zeitschriften (Ausnahme: Abonnements),
  • Nr. 8: Waren, deren Preise üblicherweise stark schwanken (Aktien, Devisen etc.), Nr. 9: Fahrzeugvermietung, Speisen und Getränke, und
  • Nr.11: dringende Reparaturarbeiten, zu denen der Verbraucher ausdrücklich auffordert (Wasserrohrbruch – Klempner, Tür – Schlüsseldienst).

Grund für den Ausschluss ist vor allem, dass das Widerrufsrecht nicht durch den Verbraucher missbraucht werden soll (Nr. 6, 8). In manchen Fällen hätte der Unternehmer für eine verkaufte Sache aber auch gar keine Verwendung mehr (Nr. 1, 2, 3, 7, 9).

Neues Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.12.2018 – vor allem für alle Sachverständige wichtig!!!

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass ein Verbraucher sein Widerrufsrecht auch dann wirksam ausüben kann, wenn die Leistung vollständig erbracht wurde. Ein wirksamer Widerruf ist aber nur dann möglich, wenn der Auftraggeber (ein Verbraucher ist und) über sein Widerrufsrecht nicht belehrt worden ist. Das hat zur Folge, dass man als Unternehmer (Sachverständiger) keinen Anspruch auf Bezahlung gegen den Kunden hat. Daher sollte jeder Sachverständige eine umfassende Widerrufsbelehrung benutzen bzw. bei Auftragserteilung (nachweislich) auf das Widerrufsrecht hinweisen! Unsere Kooperationspartner sind bestens ausgestattet und informiert, so dass diese nichts zu befürchten habe. Profis arbeiten mit Profis.

>Hier kann man den Tenor des Urteils nachlesen.<

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin