1. Definition des Begriffs Werkvertrag

Der Werkvertrag ist ein in § 631 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelter Vertragstyp. Es handelt sich dabei um einen so genannten schuldrechtlichen Vertrag. Diese Verträge zeichnen sich dadurch aus, dass sie Pflichten begründen. Beim Werkvertrag verpflichtet sich eine Vertragspartei, ein „Werk herzustellen“. Diese Vertragspartei bezeichnet das Gesetz als „Unternehmer“. Die andere Vertragspartei muss dafür eine Vergütung zahlen. Sie ist „Besteller“ des Werks.

Vorsicht: Das BGB enthält auch an anderer Stelle den Begriff des Unternehmers (§ 14 BGB). Dieser Begriff hat nichts mit dem Unternehmerbegriff aus dem Werkvertragsrecht zu tun!

Das Werk

Werkverträge können ganz unterschiedlich ausgestaltet sein. Ein Werkvertrag kann zum Beispiel die Herstellung oder Veränderung einer Sache zum Gegenstand haben. Werk kann also die Herstellung eines maßgeschneiderten Anzugs oder eines Schlüssels, aber auch die Reparatur eines Fahrzeugs sein. Es werden also vor allem handwerkliche Tätigkeiten umfasst, die man in Auftrag gibt. Aber auch die Erstellung eines Unfallgutachtens (durch einen Sachverständigen) fällt darunter.

Wichtig ist dabei, dass ein konkreter Erfolg geschuldet ist. Weitere Beispiele hierzu:

  • Eine Person wurde befördert,
  • ein Hemd wurde gereinigt,
  • ein Schuh wurde vereinbarungsgemäß repariert,
  • die Haare wurden (zufriedenstellend) geschnitten.

Am 1.1.2018 ist eine BGB-Reform in Kraft getreten, die das Werkvertragsrecht verändert hat. Seitdem sind mit Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag, Architektenvertrag, Ingenieurvertrag und Bauträgervertrag fünf Unterfälle des Werkvertrags gesetzlich normiert. Hierzu gibt es besondere gesetzliche Regelungen.

Ähnliche Vertragstypen

Es gibt einige Arten von Verträgen, die dem Werkvertrag sehr ähnlich sind. Dazu gehören zum Beispiel der Kaufvertrag und der Dienstvertrag. Außerdem besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit. Das heißt, dass Vertragsparteien dem Grunde nach den Vertrag komplett selbst ausgestalten können. Sie können zum Beispiel vereinbaren, wann und wo eine Sache hingebracht oder abgeholt werden soll, wer Transportkosten übernimmt, oder welche Eigenschaften eine Sache oder ein Werk haben soll.

Im Einzelfall kann es deshalb schwierig sein, einen Werkvertrag von anderen Vertragsformen zu unterscheiden. Das ist aber wichtig, weil im Vergleich zu anderen Vertragstypen andere Rechte und Pflichten für Besteller und Unternehmer bestehen. Außerdem knüpft das Werkvertragsrecht an andere Verjährungsfristen an.

Dienstvertrag und ähnliche Verträge

Bei einem Dienstvertrag (§ 611 BGB), einem Arbeitsvertrag (§ 611a BGB) oder einem Behandlungsvertrag (§ 631a BGB) ist kein Erfolg geschuldet. Der Erbringer einer Dienstleistung ist verpflichtet, den Dienst zu leisten. Es muss zu keinem konkreten Ergebnis kommen. Ein ganz typischer Fall für den Dienstvertrag ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts: Der Mandant beauftragt den Rechtsanwalt, ihn in einem Prozess zu vertreten. Der Rechtsanwalt stellt Anträge, schreibt Schriftsätze, und nimmt andere Prozesshandlungen vor. Der Rechtsanwalt darf aber in aller Regel gemäß § 4a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) gar keine erfolgsabhängige Vergütung vereinbaren. Der Strafverteidiger kann also nicht mit seinem angeschuldigten Mandanten vereinbaren, dass er ihn auf jeden Fall „da raushaut“. Es ist nur ein Bemühen geschuldet, sich im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten für den Mandanten einzusetzen.

Ganz ähnlich verhält es sich mit Steuerberatern. Aber auch der „Handyvertrag“ zum Telefonieren und Surfen ist ein Dienstvertrag.

Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag (§ 611a BGB) ist ein Unterfall des Dienstvertrags. Hier besteht die Besonderheit, dass der Arbeitnehmer eine unselbständige Arbeit verrichtet. Er ist von den Weisungen des Arbeitgebers nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) abhängig.

Behandlungsvertrag

Der Behandlungsvertrag (§ 630a BGB) ist ein weiterer Unterfall des Dienstvertrags. Hier ist auch nur die medizinische Behandlung selbst geschuldet. Der Behandelnde muss den Patienten nach den Regeln der ärztlichen Kunst behandeln („de lege artis“). Eine Heilung ist aber nicht geschuldet. Oft ist es auch gar nicht möglich, eine Heilung herbeizuführen: Wenn ein medizinisches Problem nicht behoben, sondern nur gelindert werden kann.

Unterschied zwischen Werk- und Kaufvertrag

Eine Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag ist besonders oft schwierig. Vor allem, weil auch beim Kaufvertrag ein Erfolg geschuldet ist: Übergabe und Übereignung der Kaufsache (§ 433 I S 1 BGB). Und genau diese Kaufsache kann auch ein Werk sein, wenn sie zum Beispiel noch gebaut oder montiert werden muss.

Beispiel:

Ein kurzes Beispiel hierzu: Herr B. betritt den Laden der Frau U., zeigt auf einen Gegenstand und sagt „könnte ich das in grün haben?“ – der Inhaber soll also die Sache, die dann bezahlt wird, grün bestreichen. Ist das nun ein Kauf- oder ein Werkvertrag? Und was noch viel wichtiger ist: Welche Rechte kann der zahlende Kunde geltend machen, wenn der Gegenstand Mängel aufweist?

Bei der Abgrenzung zweier Vertragstypen kommt es laut Bundesgerichtshof (BGH) darauf an, wo der Schwerpunkt des Vertrags liegt (Vergleiche hierzu etwa BGH, Az.: VIII ZR 76/03, Rn. 10). Und das heißt: Es kommt auf den Einzelfall an. Es gibt inzwischen eine Vielzahl an Entscheidungen, und oft erkennen nur Fachanwälte oder Richter den Schwerpunkt richtig.

Rechte und Pflichten aus dem Werkvertrag

Vergleicht man die Rechte und Pflichten aus Kauf- und Werkvertrag, dann fällt auf, wie ähnlich sich beide Vertragstypen sind. Die Mängelrechte des Bestellers aus § 634 BGB (Werkvertrag) entsprechen weitestgehend denen des Käufers aus § 437 BGB (Kaufvertrag). Daneben bestimmt auch § 650 BGB, dass auf bestimmte Arten von Werkverträgen die Vorschriften über den Kauf Anwendung finden. Es gibt aber einen großen Unterschied bei den Mängelrechten: Im Rahmen des Kaufrechts muss der Käufer dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit geben, die Sache nachzubessern („Nacherfüllung“). Im Rahmen des Werkvertrags kann der Besteller gemäß § 637 Nr. 2 BGB den Mangel nach einer Fristsetzung selbst beseitigen („Selbstvornahme“).

Kündigungsmöglichkeit

Es gibt jedoch einige wichtige Unterschiede. Bei dem Werkvertrag handelt es sich manchmal um ein Dauerschuldverhältnis. Das hat zur Folge, dass es Kündigungsrechte in §§ 648 und 648a BGB gibt. Der Besteller kann demnach jederzeit kündigen. Er muss aber in der Regel zumindest einen Teil der Vergütung zahlen. Nach § 648a BGB können beide Vertragsparteien aus wichtigem Grund kündigen.

Das Werkunternehmerpfandrecht

In der Praxis ist auch das in § 647 BGB normierte Werkunternehmerpfandrecht von erheblicher Bedeutung. Wer als Werkunternehmer eine Sache ausbessert, der hat bis zur Erfüllung des Vertrags ein Pfandrecht an der Sache. Das spielt vor allem in Bezug auf Autowerkstätten eine Rolle, die Fahrzeuge reparieren.

Fristen

Auch die Verjährungsfristen der Mängelansprüche unterscheiden sich deutlich. Die Mängelrechte des Bestellers (Werkvertrag) verjähren für gewöhnlich in der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 634a I Nr. 3 BGB). Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Beim Kaufvertrag ist es anders: Die Mängelansprüche des Käufers verjähren regelmäßig in zwei Jahren.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin