Das Versicherungsvertragsgesetz regelt das Rechtsverhältnis zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer. Das Gesetz setzt die Verwendung Allgemeiner Versicherungsbedingungen voraus und bestimmt gleichzeitig ihre Schranken. Das Versicherungsvertragsgesetz enthält zwingende, halbzwingende und abdingbare Regelungen. Halbzwingende Vorschriften können dabei nicht zu ungunsten des Versicherungsnehmers geändert werden. Das Versicherungsvertragsgesetz gliedert sich in einen allgemeinen Teil, der für alle Versicherungszweige gilt, und besondere Regelungen für die Schaden- und Personenversicherungen. Zum 1. Januar 2008 ist das Versicherungsvertragsgesetz grundlegend geändert worden. Die Beratungs- und Informationspflichten der Versicherer bei Vertragsschluss wurden deutlich ausgeweitet. In der Lebensversicherung änderten sich vor allem die Regelungen zum Rückkaufswert und Mindestrückkaufswert, zur Überschussbeteiligung und zur jährlichen Unterrichtung des Versicherungsnehmers über die Entwicklung seiner Ansprüche.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.