Versicherungsbetrug oder ein echter Unfall ?

 1. Von Versicherungsbetrug spricht man, wen eine Person (Versicherungsnehmer) einen Versicherungsfall vortäuscht, um einen (meist finanziellen) Vorteil zu erlangen. Der Vorteil kann zum Beispiel darin bestehen, dass man einen Geldbetrag erhält, um eine versicherte und beschädigte Sache zu reparieren.
2. Der Betrug ist strafbar. Dies ist im § 263 StGB -Strafgesetzbuches- geregelt und kann >>> hier nachgelesen werden<<<.
3. Es gibt aber noch einen weiteren Straftatbestand, den sogenannten Versicherungsmißbrauch, vgl. §  265 StGB. In dem Paragrafen steht wörtlich:

(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

4. Die Frage ist nun, wann der Einwand der Versicherung -es läge ein Versicherungsbetrug vor- bewiesen ist?

Oft möchte die Versicherung kein Geld bezahlen bzw. Leistung erbringen und behauptet, es läge ein Versicherungsbetrug vor. Dem Laien ist oft unklar, wann die Versicherung bezahlen muss und wann nicht. Hier ein Beispiel aus der Praxis:

a. Das Landgericht  Dortmund hat in einem aktuellen Fall dazu entschieden, dass die Versicherung bei Beschädigung eines Autos durch zerkratzten Lack einen vermuteten Versicherungsbetrug nachweisen muss;

eine lediglich nachvollziehbare Vermutung reicht hierfür nicht aus.

 

b. Was war passiert?

(1)

Ein Versicherungsnehmer (der spätere Kläger)  meldete sich bei seiner Versicherung und teilte mit, dass sein Fahrzeug zerkratzt worden sei. Aufgrund seiner Vollkaskoversicherung wollte er die fiktiven Reparaturkosten ersetzt bekommen. Seine Kaskoversicherung lehnte eine Regulierung ab. Sie ging davon aus, dass ein vorhandener Vorschaden nicht repariert worden war, sondern der Versicherungsnehmer (spätere Kläger) diesen nun zum Anlass nahm, um die fiktiven Reparaturkosten abzurechnen. Hinzu kam, dass er als Versicherungsnehmer Beitragsrückstände aus dem Jahre 2014 hatte. Daraufhin klagte der Versicherungsnehmer gegen seine Vollkaskoversicherung. Seine Vollkaskoversicherung beauftragte Anwälte, welche wiederum beantragten, die Klage abzuweisen.

 

(2)

Das Landgericht Dortmund verurteilte die beklagte Versicherung zur Zahlung eines Betrages von 2.861,35 Euro .

Nach Auffassung des Landgerichts Dortmund ist zunächst ein Versicherungsfall eingetreten und nachgewiesen. Auch das Zerkratzen des Fahrzeugs sei ein „Unfall“ im Sinne des Versicherungsvertrages, für den die beklagte Versicherung einstehen müsse. Nach Auffassung des Gerichts sei es unerheblich, ob sich der Versicherungsfall so ereignet haben könne, wie vom Versicherungsnehmer geschildert. Die Versicherung könne sich nicht wirksam mit den Argumenten verteidigen, dass sie lediglich nachvollziehbar einen Sachverhalt vortrage, aus dem sich die wahrscheinliche Vortäuschung des Unfalls herleiten ließe. Solch ein Vortrag reicht nicht aus. Voraussetzung ist, dass der Versicherer  die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls beweisen kann. Dies war in diesem Fall nicht geschehen. Eine Beweiserleichterung zu Gunsten der Versicherung lehnte das Gericht ab, da der Versicherungsfall voll bewiesen und unstreitig war. Die Höhe des Schadens wurde durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen ermittelt und war Grundlage des Urteils.

5. Tipp für Versicherungsnehmer

Versicherungen verteidigen sich oft mit dem Argument, dass ein Versicherungsfall nicht eingetreten ist bzw. vorgetäuscht sei. Dazu muss man wissen, dass es als Versicherungsnehmer zunächst genügt, wenn man einen sogenannten –Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen– vorträgt.

Dieses Mindestmaß wird in der Regel dann erfüllt, wenn bewiesen wird, dass das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer an einem bestimmten Ort zu bestimmter Zeit abgestellt, dort aber nicht wieder aufgefunden worden ist.

Wichtig ist daher, dass man nach einem Diebstahl bzw. nach Eintritt eines Versicherungsfalls,  alles gut dokumentiert und sich durch einen Anwalt bzw. Fachanwalt beraten lässt. Wenn man im Vorfeld Fehler macht, kann man dadurch (ganz oder  zum Teil) seinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung, verlieren. Als Versicherungsnehmer ist man auch verpflichtet, seine Versicherung unverzüglich über den Eintritt des Versicherungsfalls zu informieren. Diese Pflicht bezeichnet man als Obliegenheit.

Dieser Text wurde erstellt durch Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht.

 

Hier finden Sie eine Liste, der im Jahr 2015 am häufigsten gestohlenen Fahrzeuge.

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