Der Bundesgerichtshof hatte 1982 darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Verein mit unternehmerischer Tätigkeit noch im Vereinsregister eingetragen werden darf.

Der Bundesgerichtshof stellt dazu unter anderem -sinngemäß- Folgendes fest:
Die unternehmerische Tätigkeit einer von einem Idealverein gegründeten und betriebenen Aktiengesellschaft ist dem Verein nicht als eigener wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb iS des BGB § 21, BGB § 22 zuzurechnen, wenn die Amtsgericht den bei ihr Versicherten und ihren sonstigen Gläubigern alle mit der Rechtsform einer solchen Gesellschaft verbundenen Sicherheiten bietet.

Hier das Urteil in vollständiger Form:

Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. März 1980 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Klägerinnen sind Rechtsschutzversicherer, die das Versicherungsgeschäft auch auf dem Gebiet des Verkehrsrechtsschutzes betreiben. Sie stehen in Konkurrenz mit der Beklagten zu 3, der A-Rechtsschutz-Versicherungs-AG, die der Beklagte zu 1, der A-A D A-C e.V. im Jahre 1977 gegründet hat und die seit dem 1. Januar 1978 – ausschließlich für A-Mitglieder und in bestimmtem Umfang auch für deren Ehegatten und Kinder – Verkehrsrechtsschutz anbietet. Alleinaktionär der Beklagten zu 3 ist der Beklagte zu 1. Dieser hat neben der Beklagten zu 3 noch drei weitere Unternehmen gegründet, die A-Verlags-GmbH, die die Monatszeitschrift A- Motorwelt herausgibt, die A-Schutzbrief-AG, die an A-Mitglieder sogenannte Inlandsschutzbriefe verkauft, und die A-Reise-GmbH, die sich mit der Vermittlung von Reisen befaßt. Der Beklagte zu 2, der A-Gau-Niederrhein e.V., ist eine der mitgliederstärksten Untergliederungen des Beklagten zu 1.

Der Beklagte zu 1 ist bei einer Mitgliederzahl von 6,6 Mio (Stand: Juni 1981) der größte Automobilclub der Bundesrepublik. Nach § 2 seiner Satzung ist sein Zweck

„die Wahrnehmung und Förderung der Interessen
des Kraftfahrwesens und des Motorsports. In
diesem Sinn wird er sich insbesondere für Fortschritte
im Verkehrswesen, vor allem auf dem
Gebiet des Straßenverkehrs, der Verkehrssicherheit
und der Verkehrserziehung sowie für den
Tourismus und den Schutz der motorisierten
Verkehrsteilnehmer auch als Verbraucher einsetzen.
Er wird auf die Verkehrspolitik Einfluß nehmen,
im übrigen sich aber jeder parteipolitischen
Betätigung enthalten. Er verfolgt diese seine
Zwecke und Ziele in ständigem Austausch von
Erfahrungen mit seinen Mitgliedern und
setzt sich für diese und deren Aufklärung
und Beratung ein, wobei er auch ihre
Interessen als Verbraucher wahrnimmt.
Er vertritt die Interessen des deutschen
Kraftfahrwesens und des Motorsports auch
dem Ausland gegenüber und wahrt die
Interessen seiner Mitglieder durch Mitarbeit
in den einschlägigen internationalen Verbänden
in Zusammenarbeit mit ausländischen Kraftfahrvereinigungen.“

Die Klägerinnen haben beanstandet, daß ihnen die Beklagten in unlauterer Weise Konkurrenz machten. Die Beklagten zu 1 und 2 betrieben auf dem Gebiete des Verkehrsrechtsschutzes im Zusammenwirken mit der Beklagten zu 3 unter Mißbrauch der Rechtsform eines Idealvereins Versicherungsgeschäfte und beabsichtigten, darüber hinaus auch andere Zweige von Rechtsschutzversicherungen, insbesondere Familienrechtsschutz, anzubieten. Das verstoße gegen die Bestimmungen der §§ 21 und 22 BGB, da Idealvereine wie die Beklagten zu 1 und 2 nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein dürften. Die Gründung der Beklagten zu 3 und deren Einschaltung in die Abwicklung von Versicherungsgeschäften bezwecke lediglich eine Umgehung dieses Verbots. Die Beklagte zu 3 sei nur der Rechtsform nach selbständig. Tatsächlich sei es der Beklagte zu 1, der das Versicherungsgeschäft betreibe. Er sei gegenüber der Beklagten zu 3 herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 AktG. Ihm gehörten deren sämtliche Anteile. Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten zu 3 seien mit Abteilungsleitern und anderen Funktionären des Beklagten zu 1 besetzt. Dieser habe die Gründung der Beklagten zu 3 vorbereitet und ermöglicht. Er habe mit erheblichen finanziellen Aufwendungen eine Marktsondierung zur Ermittlung der Chancen einer eigenen Rechtsschutzversicherung durchgeführt, mit Mitteln des Vereinsvermögens das Aktienkapital von 2 Mio DM übernommen und zum Organisationsfonds der neugegründeten Gesellschaft einen weiteren Betrag von 5 Mio DM eingezahlt. Seither unterstützten er und seine Untergliederungen, unter ihnen der Beklagte zu 2, ohne leistungsgerechtes Entgelt die Beklagte zu 3 in vielfältiger Weise, insbesondere durch mietweise Überlassung von Verwaltungs- und Geschäftsräumen, durch Tätigkeiten des Personals des Beklagten zu 1 bei der Beratung und dem Abschluß von Versicherungsverträgen, durch die Überlassung der EDV-Anlagen des Beklagten zu 1 zur Mitbenutzung, durch die Zurverfügungstellung der Mitgliederkartei des Beklagten zu 1, durch redaktionelle Werbung für die Beklagte zu 3 in der A-Zeitschrift „Motorwelt“, durch Anzeigen der Beklagten zu 3 in der „Motorwelt“ zu ermäßigten Insertionskosten, durch Überlassung der Bezeichnung „AC“ und des „A“-Emblems sowie schließlich durch die Entlastung der Beklagten zu 3 von ihrer nach § 17 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) bestehenden Verpflichtung, im Falle der Ablehnung von Versicherungsleistungen die Versicherten von Kosten freizustellen, welche diesen durch die Inanspruchnahme eines Anwalts dann entstehen, wenn sie dem ablehnenden Bescheid entgegentreten wollen. In solchen Fällen verweise die Beklagte zu 3 ihre Versicherungsnehmer an Anwälte des Beklagten zu 1.

Mit diesem bewußten und planmäßigen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 21 und 22 BGB handelten die Beklagten in mehrfacher Hinsicht wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG. Einmal verschafften sie sich damit einen unzulässigen Vorsprung vor den Klägerinnen und anderen Rechtsschutzversicherern, der sich weder aus dem Gesichtspunkt der Vereinsautonomie noch im Hinblick auf die satzungsgemäßen Zwecke des Beklagten zu 1 rechtfertigen lasse. Soweit der Beklagte zu 1 zur Erreichung seiner Zwecke als Idealverein berechtigt sei, sich wirtschaftlich zu betätigen, seien die dafür zulässigen Grenzen bei weitem überschritten. Auch mißbrauche er die einem Idealverein zukommenden Vorteile, darunter solche steuerlicher Art. Darüber hinaus laufe die unzulässige Betätigung der Beklagten auf einen Verdrängungs- oder Behinderungswettbewerb gegenüber anderen Rechtsschutzversicherern hinaus, wie sich an der Entwicklung der Beklagten zu 3 ablesen lasse. Innerhalb der ersten 5 Monate nach Aufnahme der Versicherungstätigkeit habe diese einen Policenbestand von 100.000, innerhalb weiterer 4 Monate einen solchen von 250.000 erlangt. Von den 24 Rechtsschutzversicherern in der Bundesrepublik habe sie damit in kurzer Zeit an Bedeutung und Versichertenzahl 14 übertroffen. Sie biete Rechtsschutz für eine Jahresprämie von 65,– DM an, während andere Versicherungen, die nicht mit den der Beklagten zu 3 zukommenden Mitteln arbeiten könnten, 90,– bis 96,– DM fordern müßten. Durch dieses krasse Unterbieten der Prämien sei die Gefahr der Ausschaltung von Mitbewerbern und damit die ernstliche Gefahr einer erheblichen Schädigung der Interessen der Allgemeinheit und des Leistungswettbewerbs gegeben. Wettbewerbswidrig sei das Verhalten der Beklagten aber auch im Hinblick auf die Ausnutzung der Beziehungen des ADAC zu den Vereinsmitgliedern zu Wettbewerbszwecken. Das gelte vor allem für den Bereich der Werbung und für die Informationstätigkeiten, die der Beklagte zu 1 in Mitgliederkreisen und bei der Werbung von Mitgliedern entfalte. Solche Tätigkeiten hätten keinerlei sachlichen Bezug mehr zu den ideellen Vereinszwecken der Beklagten zu 1 und 2. Sie seien satzungswidrig. Besonders zu mißbilligen sei es dabei, daß mit dem Verstoß gegen Gesetz und Satzung eine Ausnutzung des Vertrauens einhergehe, das dem ADAC in der Öffentlichkeit entgegengebracht werde. Im Hinblick auf die im Allgemeininteresse liegende verkehrspolitische Betätigung des ADAC und mit Rücksicht auf dessen zahlreiche Maßnahmen zur Verkehrserziehung und Hilfeleistung im Straßenverkehr nehme der Beklagte zu 1 im Ansehen der Bevölkerung eine Vertrauensstellung ein, die derjenigen staatlicher Einrichtungen nicht nachstehe. Von einem solchen Verein erwarte die Öffentlichkeit nicht, daß er seine quasi-hoheitliche Stellung zu erwerbswirtschaftlichen Zielen ausnutze. Wenn die Beklagten zu 1 und 2 im Zusammenwirken mit dem Beklagten zu 3 gleichwohl zu privaten Versicherern in Konkurrenz träten, so liege darin ein wettbewerbswidriger Autoritätsmißbrauch, mit dem die Beklagten in unzulässiger Weise eine tatsächlich nicht bestehende Leistungsfähigkeit und Objektivität als Versicherer vortäuschten und psychischen Druck auf die potentiellen Versicherungsnehmer ausübten, deren Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt werde.

Die Klägerinnen haben beantragt,

I. den Beklagten zu 1 zu verurteilen, es bei
Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
fälligen Ordnungsgeldes bis zu
DM 500.000,– zu unterlassen,
die Rechtsschutzversicherung durch ein
Unternehmen zu betreiben, das sich im
Mehrheitsbesitz des Beklagten zu 1
befindet oder von diesem in anderer Form
beherrscht ist, wenn
1. finanzielle und/oder sächliche und/oder
personelle Mittel des Beklagten zu 1
und/oder der als A-Gaue eingetragenen
Vereine zum Zwecke der Werbung, Vermittlung,
Verwaltung und/oder Abwicklung von Rechtsschutzversicherungen
zur Verfügung gestellt
werden, insbesondere dadurch, daß
a) Personen, die der Leitung des A und/
oder der A-Gaue angehören oder deren
Arbeitnehmer sind, für das Rechtsschutzversicherungsunternehmen
tätig werden,
und/oder
b) Einrichtungen des A und/oder seiner
Gaue, wie Mitgliederkartei, Datenverarbeitungsanlagen,
Geschäftsstellen,
Büroräume, die Vereinszeitschrift
„A-Motorwelt“ dem Rechtsschutzversicherungsunternehmen
zur Verfügung gestellt
werden, insbesondere ohne wirtschaftlich
voll entsprechendes Entgelt,
und/oder
c) Namen oder andere Kennzeichen des Beklagten
zu 1 dem Rechtsschutzversicherungsunternehmen
zur Verfügung gestellt werden
und/oder wenn
2. das Rechtsschutzunternehmen als „A-Rechtsschutzversicherungs-
Aktiengesellschaft“ oder
in sonstiger Weise unter Benutzung des Kennzeichens
„A“ oder als Tochtergesellschaft
des Beklagten zu 1 bezeichnet wird und/oder
die Leistungen der Rechtsschutzversicherung
ausdrücklich oder sinngemäß als Vereins-
oder Clubleistung des Beklagten zu 1 bezeichnet
werden, insbesondere wenn dies durch eine der
nachstehend wiedergegebenen Formulierungen geschieht:
a) „A-Verkehrsrechtsschutz“
b) „Aus einer Umfrage: Neun von zehn A-
Mitgliedern erwarten von ihrem Club
Verkehrs-Rechtsschutz“
c) „Eine Umfrage hat ergeben: Neun von zehn
A-Mitgliedern erwarten von ihrem Club
einen Verkehrs-Rechtsschutz. Jetzt gibt
es ihn: A-Verkehrs-Rechtsschutz für
DM 65,– im Jahr“
d) „Jetzt können A-Mitglieder ohne finanzielles
Risiko auf ihr Recht pochen: Mit
dem neuen A-Verkehrs-Rechtsschutz für
nur DM 65,– im Jahr – exclusiv für Club-
Mitglieder“
e) „Neue A-Leistung ab 1.1.1978: Verkehrs-
Rechtsschutz für die Mitglieder“
f) „Ab 1. Januar 1978 wird der A seinen
Mitgliedern eine neue Leistung bieten:
Den Verkehrs-Rechtsschutz“
g) „Neue Leistung für Club-Mitglieder:
A-Verkehrs-Rechtsschutz ab
2. Januar 1978“
h) „Der Verkehrs-Rechtsschutz des A …“
i) „Als neue wichtige Leistung können
A-Mitglieder jetzt für DM 65,–
Jahresbeitrag auch einen Verkehrs-
Rechtsschutz bei der A-Rechtsschutzversicherungs-
AG abschließen“
II. den Beklagten zu 2 zu verurteilen,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
fälligen Ordnungsgeldes bis zu
DM 500.000,– zu unterlassen,
seine finanziellen, sächlichen und/oder
personellen Mittel sowie seine Verwaltungs-
und Betriebsorganisation einschließlich Gebäude,
Gebäudeteile oder Betriebsräume, in denen der
Beklagte zu 2 seine Vereinstätigkeit und/oder
seine Verwaltungstätigkeit für den Beklagten zu 1
ausübt, der Beklagten zu 3 zum Zwecke der
Werbung für Rechtsschutzversicherungen und/oder
die Vermittlung und/oder die Abwicklung von
Rechtsschutzversicherungen zur Verfügung zu
stellen;
III. die Beklagte zu 3 zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis
zu DM 500.000,– zu unterlassen,
a) sich im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung
ihres auf Ausübung von Rechtsschutzversicherungstätigkeit
gerichteten
Geschäftsbetriebes und/oder ihrer Leistungen
der Bezeichnung A zu bedienen
und/oder
b) sich finanzieller, sächlicher und/oder
personeller Mittel sowie der Verwaltungs-
und Betriebsorganisation des Beklagten
zu 1 bzw. der als A-Gaue eingetragenen
Vereine einschließlich der Mitgliederkartei,
der Vereinszeitschrift „A-Motorwelt“
(insbesondere in der Form nicht voll bezahlter
Anzeigen) sowie der Gebäude, Gebäudeteile,
oder Betriebsräume, in denen der Beklagte
zu 1 bzw. die als A-Gaue eingetragenen
Vereine ihre Vereinstätigkeit ausüben, zum
Zwecke der Werbung für Rechtsschutzversicherungen
und/oder der Vermittlung und/
oder der Abwicklung von Rechtsschutzversicherungen
zu bedienen;
2. die Löschung des Firmenbestandteils „A“
in ihrer Firma „A-Rechtsschutzversicherungs-
Aktiengesellschaft“ im Handelsregister beim
Amtsgericht München (HRB 54 6 21) zu bewilligen
und herbeizuführen;
3. den Klägerinnen über den Umfang der im Antrag
zu III 1 bezeichneten Handlungen Auskunft zu
erteilen, insbesondere unter Angabe des Umfanges
der ausgeübten Geschäftstätigkeit im Hinblick
auf den zahlenmäßigen Bestand der bei der
Beklagten zu 3 vorhandenen Policen (aufgeschlüsselt
nach Art der jeweils abgeschlossenen
Rechtsschutzversicherung) sowie unter Angabe
des Umfangs der betriebenen Werbung, wobei die
Angaben über die Werbung nach Kalendervierteljahren
sowie nach Bundesländern und Werbeträgern
aufzuschlüsseln sind und unter Angabe
der Zahl der Adressaten sowie der Häufigkeit
erfolgter Direktaussendungen;
IV. festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch
verpflichtet sind, den Klägerinnen allen
denjenigen Schaden zu ersetzen, der den
Klägerinnen durch die in den Anträgen I 2 und
III 1 bezeichneten Handlungen der Beklagten
entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen: Der Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens sei unbegründet. Die Klägerinnen hätten ihre Machtstellung in der Rechtsschutzversicherung zu Lasten der Kraftfahrer durch überhöhte Prämienforderungen jahrzehntelang ausgenutzt. Der Beklagte zu 1 habe sich im Interesse seiner Mitglieder darum bemüht, durch Verhandlungen insbesondere mit den Klägerinnen zu 1 und 3 zu einer angemessenen Prämiengestaltung zu gelangen. Erst nachdem das gescheitert sei, habe er in Form einer Aktiengesellschaft die Beklagte zu 3 gegründet, die ausschließlich A-Mitgliedern Verkehrsrechtsschutz anbiete, ohne daß beabsichtigt sei, das Versicherungsgeschäft auf andere Zweige von Rechtsschutzversicherungen auszudehnen. Damit sei dafür Sorge getragen, daß seitens der Beklagten keine Tätigkeit ausgeübt werde, die zu den vereinsrechtlichen Bestimmungen des BGB oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen der Satzung in Widerspruch stehe. Es sei unrichtig, wenn behauptet werde, daß der Beklagte zu 1 die Beklagte zu 3 beherrsche. Zwischen den Vorständen der Beklagten bestehe keine Personalunion. Im übrigen seien Mehrfachfunktionen überall üblich, auch im Verhältnis der Klägerinnen zu ihren Konzernmüttern. Die Leistungen der Beklagten zu 1 und 2 an die Beklagte zu 3 würden von dieser kostendeckend vergütet. Insoweit bestehe ein umfassendes, ordnungsgemäßes Abrechnungssystem. Die günstige Prämiengestaltung der Beklagten zu 3 beruhe nicht auf einer unzulässigen Verwendung von Vereinsmitteln der Beklagten zu 1 und 2, sondern darauf, daß die Beklagte zu 3, anders als die Klägerinnen, ausschließlich im Bereich des Verkehrsrechtsschutzes kalkuliere und auf eine aufwendige Vertriebsorganisation verzichte. Soweit die Beklagten zu 1 und 2 die Beklagte zu 3 unterstützten, werde das durch § 2 der Satzung des Beklagten zu 1 gedeckt, nach der die Beklagten zu 1 und 2 verpflichtet seien, für die Interessen der motorisierten Verkehrsteilnehmer einzutreten. Der Vorwurf eines Verdrängungswettbewerbs sei unbegründet. Von den rund 25 Mio Kraftfahrzeugbesitzern in der Bundesrepublik kämen als Versicherungsnehmer der Beklagten zu 3 nur Mitglieder des A in Betracht. Dementsprechend gering sei das Prämienaufkommen der Beklagten zu 3 im Verhältnis zu dem der Klägerinnen. 1978 habe die Beklagte zu 3 182.263 Policen vergeben, was einem Prämienaufkommen von 14,2 Mio DM entspreche. Demgegenüber habe der Policenbestand der Klägerinnen im Jahre 1977 bei über 9 Mio und das Prämienaufkommen bei mehr als 900 Mio DM gelegen. Dieses Verhältnis habe sich in der Folgezeit nicht wesentlich zu Ungunsten der Klägerinnen geändert. Die Umsatzzahlen der Beklagten zu 3 seien vielmehr rückläufig. Schließlich treffe auch der Vorwurf des Autoritätsmißbrauchs nicht zu. Es sei nicht unlauter, wenn das Ansehen, das sich der ADAC durch die Förderung von Interessen der Kraftfahrer erworben habe, der Beklagten zu 3 zu Gute komme. Deren Tätigkeit liege im Rahmen der Satzungen der Beklagten zu 1 und 2 und diene ausschließlich dem Schutz und den Interessen von A-Mitgliedern.

Die Klägerinnen sind in beiden Vorinstanzen unterlegen. Mit der Revision verfolgen sie das Klagebegehren weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens könne gegen die Beklagten nicht zu Recht erhoben werden, auch wenn das Sachvorbringen der Klägerinnen als zutreffend unterstellt werde. Unbegründet sei einmal der Vorwurf eines leistungsfremden Verdrängungs- oder Behinderungswettbewerbs. Es sei nicht ersichtlich, daß die Beklagten durch Prämienunterbietung Mitbewerber vom Markt zu verdrängen suchten, um sodann, nach Ausschaltung der Mitbewerber, die Prämien wieder zu erhöhen. Neben der Beklagten zu 3 gebe es eine Reihe weiterer Versicherungen, die Verkehrsrechtsschutz zu günstigeren Bedingungen und Preisen als die Klägerinnen gewährten. Daß diese Bedingungen und Preise auf einer falschen Kalkulation oder sonst sachwidrigen Erwägungen aufbauten, könne nicht angenommen werden. So erblickten auch die Klägerinnen selber die von ihnen behauptete wettbewerbswidrige Leistungsverfälschung nicht in erster Linie in der Prämiengestaltung der Beklagten zu 3, sondern in einem Verstoß der Beklagten gegen die §§ 21 und 22 BGB, nach denen sich Idealvereine wie die Beklagten zu 1 und 2 grundsätzlich nicht erwerbswirtschaftlich betätigen dürften. Indessen liege ein wettbewerbsrechtlich erheblicher Gesetzesverstoß insoweit nicht vor.

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Es sei unzutreffend, wenn die Klägerinnen meinten, der Beklagte zu 1 sei nach Art einer Holding-Gesellschaft der eigentliche Betreiber des Versicherungsgeschäfts und sei als solcher bestrebt, sich unter Mißachtung der für einen Idealverein geltenden gesetzlichen Bestimmungen Vorteile vor Mitbewerbern zu verschaffen. Die von den Klägerinnen als verletzt angeführten Vereinsvorschriften, insbesondere die gesetzlichen Regelungen über die Erlangung und den Verlust der Rechtsfähigkeit bei Idealvereinen einerseits und bei wirtschaftlichen Vereinen andererseits, stellten weder wettbewerbsrelevante Vorschriften dar, noch dienten sie dem Schutz der Allgemeinheit. Es handele sich bei ihnen um wertneutrale Ordnungsvorschriften, bei deren Mißachtung ein Wettbewerbsverstoß nur unter besonderen, hier nicht vorliegenden Voraussetzungen in Betracht komme. So fehle es bereits an einer Gleichheit der Wettbewerbslage (par condicio concurrentium), da die vereinsrechtlichen Vorschriften, deren Mißachtung hier in Rede stehe, auf die in der Rechtsform der Aktiengesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmenden Klägerinnen keine Anwendung fänden. Darüber hinaus fehle es aber auch an der Erlangung eines unzulässigen Wettbewerbsvorsprungs durch die Beklagten. Die Unterstützung der Beklagten zu 3 durch die Beklagten zu 1 und 2 sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerinnen hätten als Mitbewerber keinen Anspruch darauf, daß sich die Beklagte zu 3 nicht solcher Mittel bediene, die ihr die Beklagten zu 1 und 2 zur Verfügung stellten. Es liege im Wesen einer freien Marktwirtschaft, daß sich jeder Wettbewerber Kapital und sonstige Unterstützung dort und in der Weise legal beschaffe, wo und wie es ihm günstig erscheine. Insoweit sei die Grenze des Erlaubten vorliegend nicht überschritten.

Auch von einem wettbewerbsrechtlich unzulässigen Mißbrauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins durch die Beklagten zu 1 und 2 könne nicht ausgegangen werden. Dafür sei entscheidend, daß ein Mißbrauch der Vereinsautonomie, der sich aus der Sicht der Allgemeinheit als Verstoß gegen die guten Sitten darstelle, auszuschließen sei. Unlautere Mittel und Methoden im Wettbewerb seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Falle einer wirtschaftlichen Tätigkeit eines Vereins dann nicht gegeben, wenn die wirtschaftliche Betätigung ihren sachlichen Grund im wesentlichen im Rahmen der vereinsautonomen Satzung bei der Erfüllung des Vereinszwecks finde. So liege es hier. Nach der Satzung entspreche es dem wohlverstandenen Interesse der Mitglieder, wenn ihnen der ADAC aus dem Gedanken der Nützlichkeitshilfe einen günstigen Versicherungsschutz über die Beklagte zu 3 zur Verfügung stelle. Das sei ein Akt der Fürsorge gegenüber den Mitgliedern, der mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Satzung des Beklagten zu 1 nicht als Mißbrauch der Vereinsautonomie angesehen werden könne. Den Hinweisen der Klägerinnen auf Steuervorteile eingetragener Vereine komme dabei keine Bedeutung zu. Auch die Beklagten zu 1 und 2 unterlägen wie andere Vereine der Steuerpflicht. Soweit Mitgliederbeiträge steuerfrei seien, begründe dieser Umstand allein den Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit nicht, da es den Beklagten zu 1 und 2 nicht verwehrt werden könne, ihre Mittel im Interesse der Mitglieder einzusetzen. Darüber hinaus sei bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung des Verhaltens der Beklagten zu berücksichtigen, daß die wirtschaftliche Tätigkeit eines Vereins, soweit sie der Erreichung des satzungsgemäßen Vereinszwecks diene, jedenfalls dann nicht als wettbewerbswidrig angesehen werden könne, wenn dadurch – wie hier – der allgemeine Wettbewerb auf dem einschlägigen Gebiet nur in begrenztem Umfang berührt werde. Die Beklagte zu 3 gewähre ausschließlich A- Mitgliedern Versicherungsschutz. Sie habe sich daher in ihrer geschäftlichen Tätigkeit erhebliche Beschränkungen auferlegt, die zur Folge hätten, daß ihr der weite Markt auf dem hier einschlägigen Gebiet verschlossen bleibe, während sich die Klägerinnen werbend an jeden Kraftfahrer wenden könnten.

Schließlich sei die Klage auch nicht unter dem von den Klägerinnen herangezogenen Gesichtspunkt des Autoritätsmißbrauchs begründet. Der Einsatz von Ansehen und Vertrauen sei nicht per se sittenwidrig, sondern nur dann, wenn der Verkehr in seiner Entschließungsfreiheit dadurch unzulässig beeinflußt würde. Davon könne vorliegend keine Rede sein. Der Verkehr prüfe die wirtschaftlichen Angebote des A, beispielsweise die Angebote der ADAC-Reise GmbH, wie die von anderen Wettbewerbern. Das gelte ebenso für den Verkauf von Straßenkarten, Warndreiecken, Warnleuchten, Schneeketten und anderem Bedarf des Straßenverkehrs. Es bestehe kein Grund zu der Annahme, daß dies im Falle der Versicherungstätigkeit des A anders sei. Auch soweit sich die Beklagten auf dem Gebiet der Verkehrsrechtsschutzversicherung an Personen wendeten, die noch nicht Mitglied des A seien, orientierten sich diese allein an der angebotenen Leistung. Die Verwendung der Bezeichnung „A“ wirke sich bei den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich insofern aus, als sie hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Beklagten zu 3 an das Ansehen des ADAC dächten. Wettbewerbsrechtlich sei das unbedenklich. Es könne den Beklagten nicht verwehrt werden, auf den Ruf des A und ihre eigenen Leistungen hinzuweisen, auch nicht im Zusammenhang mit dem Versicherungsangebot der Beklagten zu 3.

II. Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten durch Rechtsbruch oder Mißbrauch der Rechtsform des Idealvereins scheidet schon deshalb aus, weil die Tätigkeiten der Beklagten zu 1 und 2 im Zusammenhang mit den Versicherungsgeschäften der Beklagten zu 3 unter vereinsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden sind. Insoweit fehlt es bereits an einem Gesetzesverstoß, der für sich allein oder im Zusammenwirken mit weiteren Umständen das beanstandete Verhalten als unlauter erscheinen lassen könnte (vgl. Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 13. Aufl., Einl. Rdn. 114; § 1 Rdn. 534 ff, 559; Schricker, Gesetzesverletzung und Sittenverstoß, S. 34 ff, 239 ff, 274 ff).

a) Die Gründung der Beklagten zu 3 durch den Beklagten zu 1 und das Betreiben des Versicherungsgeschäfts durch diese steht zu den hier heranzuziehenden Vorschriften des Vereinsrechts (§§ 21, 22 BGB) nicht in Widerspruch. Insoweit ist entscheidend, daß die Beklagte zu 3 das Rechtsschutzversicherungsgeschäft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betreibt, d.h. als eine rechtsfähige Person des Handelsrechts, die gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 juristisch und organisatorisch selbständig ist. Dem entspricht die tatsächliche Ausgestaltung des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 3 hinsichtlich der bei ihr Versicherten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stehen diese nur mit ihr in versicherungsvertraglicher Beziehung, und nur sie wird beim Eintritt des Versicherungsfalls tätig.

Die rechtliche und organisatorische Trennung der Beklagten zu 3 von den Beklagten zu 1 und 2 schließt es aus, die Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 3 vereinsrechtlich als eine eigene unternehmerische Betätigung des Beklagten zu 1 anzusehen, d.h. als einen eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Beklagten zu 1 im Sinne der §§ 21 und 22 BGB, der mit den Zwecken eines Idealvereins möglicherweise nicht zu vereinbaren wäre. Den Vorschriften der §§ 21 und 22 BGB liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs, insbesondere des Gläubigerschutzes, Vereine mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Formen zu verweisen und die wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen zu verhindern, soweit es sich nicht lediglich um eine untergeordnete, den idealen Hauptzwecken des Vereins dienende wirtschaftliche Betätigung im Rahmen des sogenannten Nebenzweckprivilegs handelt (RGZ 133, 170, 174, 175; BGHZ 45, 395, 397, 398). Diese gesetzgeberischen Erwägungen tragen der Tatsache Rechnung, daß bei einer nach außen gerichteten wirtschaftlichen Betätigung Gläubigerinteressen in besonderem Maße berührt werden und daß diese Interessen in den für juristische Personen des Handelsrechts und andere Kaufleute geltenden Vorschriften eine weit stärkere Berücksichtigung gefunden haben als in den Bestimmungen des Vereinsrechts. Denn während sich bei einem Idealverein Gläubigerschutzbestimmungen auf die Vorschriften über die Konkursantragspflicht des Vorstands und die Liquidation des Vereins beschränken (vgl. § 42 Abs. 2, §§ 51 – 53 BGB), unterliegt eine juristische Person des Handelsrechts wie die Beklagte zu 3 in erster Linie im Interesse der Gläubiger zwingenden Vorschriften über eine Mindestkapitalausstattung, über Bilanzierungs-, Publizitäts- und Prüfungspflichten sowie über die – unbeschränkbare – Vertretungsmacht ihrer organschaftlichen und bevollmächtigten Vertreter (siehe für die Aktiengesellschaft §§ 7, 36 Abs. 2, 37, 57 ff, 82, 148 ff, 162 ff AktG). Darauf beruht es, daß nach den §§ 21 und 22 BGB ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (Idealverein), bereits durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtsfähigkeit erlangt und daß der Erwerb der Rechtsfähigkeit durch einen wirtschaftlichen Verein nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn es für diesen wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist, sich in einer der für rechtsfähige wirtschaftliche Zusammenschlüsse bundesgesetzlich bereitstehenden Rechtsformen wie beispielsweise der AG oder GmbH zu organisieren und auf diese Weise Rechtsfähigkeit zu erlangen (BVerwGE 58, 26 = NJW 1979, 2261).

Diesen vereinsrechtlichen Bestimmungen ist genügt, wenn – wie hier durch die Beklagte zu 3 – das Versicherungsgeschäft durch eine juristisch und organisatorisch selbständige Gesellschaft des Handelsrechts betrieben wird, auch wenn diese von einem Idealverein wie dem Beklagten zu 1 gegründet worden ist und dem Versicherungsgeschäft auf dessen Betreiben und mit dessen Unterstützung nachgeht. Insoweit ist wesentlich, daß die Beklagte zu 3 als Aktiengesellschaft ihren Gläubigern, insbesondere den Versicherten, alle Sicherheiten bietet, die mit der Rechtsform einer solchen Gesellschaft verbunden sind. Ist das aber der Fall und ist der den §§ 21 und 22 BGB zugrunde liegenden gesetzgeberischen Zielsetzung damit Rechnung getragen, kann nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung der Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 3 den Beklagten zu 1 und 2 nicht als eigener wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne der §§ 21 und 22 BGB zugeordnet werden.

Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß bei der Ausgliederung einer unternehmerischen Tätigkeit aus einem Verein und der Verlagerung dieses Geschäftsbetriebs auf eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft den Belangen des Gläubigerschutzes durch die für das Tochterunternehmen gewählte Rechtsform der AG oder GmbH allein nicht hinreichend Rechnung getragen werde, weil die Eigenart unternehmerischen Handelns eine Verknüpfung der Vermögensinteressen der natürlichen Trägerpersonen mit dem wirtschaftlichen Schicksal der Gesellschaft verlange, eine solche für den Gläubigerschutz erforderliche Interessenverknüpfung aber nicht bestehe, wenn zwischen dem ausgliedernden Verein und den beteiligten Verkehrskreisen eine juristische Person des Handelsrechts stehe (MünchKomm. – Reuter, §§ 21, 22 BGB Rdn. 11 ff). Die Revision berücksichtigt dabei nicht hinreichend, daß nach der gesetzlichen Ausgestaltung des Gläubigerschutzes die Sicherheit des Rechtsverkehrs nicht durch das eigene Interesse der Gesellschafter am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft gewährleistet wird, sondern allein durch die Bestimmungen über die Aufbringung und Erhaltung des Grund- oder Stammkapitals als Haftungsgrundlage für die Gesellschaftsverbindlichkeiten sowie durch die den Gesellschaften obliegenden Bilanzierungs-, Publizitäts- und Prüfungspflichten, denen im Streitfall genügt ist.

b) In der Tätigkeit der Beklagten zu 3 kann ein eigener wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Beklagten zu 1 im Sinne der §§ 21 und 22 BGB auch nicht deshalb erblickt werden, weil dem Beklagten zu 1 sämtliche Anteile der Beklagten zu 3 gehören und weil er mit ihr nach der Behauptung der Klägerinnen personell in vielfacher Hinsicht verflochten ist und geschäftsleitende Befugnisse in der von ihm allein beherrschten Gesellschaft ausübt. Im Hinblick auf die Schutzzwecke des Gesetzes, auf die es, wie dargelegt, für den Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinne der §§ 21 und 22 BGB maßgeblich ankommt, fallen Umstände dieser Art nicht ins Gewicht. Angesichts der Stellung des Beklagten zu 1 als Alleinaktionär der Beklagten zu 3 ist zwar davon auszugehen, daß diese als abhängiges Unternehmen im Sinne des § 17 AktG von dem Beklagten zu 1 beherrscht wird. Indessen ist es vereinsrechtlich bei Berücksichtigung der Interessenlage der Gläubiger, hier namentlich der Versicherten, nicht geboten, deshalb einen eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Beklagten zu 1 anzunehmen. Der Beklagte zu 1 nimmt im Rahmen des Tätigkeitsbereichs der Beklagten zu 3 Dritten gegenüber nicht am Rechtsverkehr teil. Nach den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, daß die Beklagten zu 1 und 3 lediglich im Rahmen eines sog. faktischen Konzerns, nicht durch einen Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG), miteinander verbunden sind und daß deshalb die Verantwortlichkeiten des Beklagten zu 1 im Umfang seiner Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 3 auf die Fälle des § 317 AktG beschränkt sind. Diese Vorschrift dient zwar nicht nur dem Schutz des abhängigen Unternehmens, sondern auch dem der Gläubiger, denen sie Ansprüche gegen das herrschende Unternehmen für den Fall einräumt, daß von dem abhängigen Befriedigung nicht zu erlangen ist (vgl. § 317 Abs. 4 AktG i.V.m. § 309 Abs. 4 Satz 3 AktG). Nachteilige Auswirkungen auch auf die Gläubigerinteressen können sich daher ergeben, wenn die Haftung des herrschenden Unternehmens mangels einer – für den Idealverein gesetzlich nicht vorgeschriebenen – Mindestkapitalausstattung nicht zu verwirklichen ist. Gleichwohl kann vorliegend daraus nicht hergeleitet werden, daß die Interessen der Gläubiger des abhängigen Unternehmens, hier der Beklagten zu 3, derart gefährdet wären, daß im Hinblick darauf eine eigenunternehmerische Tätigkeit des Beklagten zu 1 im Sinne der §§ 21 und 22 BGB bejaht werden müßte. Zutreffend haben die Beklagten in diesem Zusammenhang unter Berufung auf die von ihnen überreichte privatgutachterliche Stellungnahme P. Ulmers darauf hingewiesen, daß das Fehlen einer wirtschaftlichen Haftungsgrundlage mangels einer für den eingetragenen Verein gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitalausstattung weitgehend dadurch ausgeglichen werde, daß die Ansprüche der Gläubiger der abhängigen AG gegen den Verein als herrschendes Unternehmen ergänzt würden durch die persönliche und gesamtschuldnerische Haftung des Vorstands des herrschenden Unternehmens und der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder des abhängigen. Die Gläubiger der abhängigen Gesellschaft stehen sich damit nicht schlechter, im Hinblick auf die Mehrzahl der Haftenden vielfach sogar besser als bei einem einzelkaufmännischen Betrieb als herrschendem Unternehmen (vgl. Hemmerich, Möglichkeiten und Grenzen wirtschaftlicher Betätigung von Idealvereinen, in Abhandlungen zum Arbeits- und Wirtschaftsrecht Bd. 40, S. 134, 135). Darüber hinaus weist der Streitfall die Besonderheit auf, daß es sich bei der Beklagten zu 3 um ein Versicherungsunternehmen handelt, das ebenso wie die Klägerinnen und jedes andere Versicherungsunternehmen im Interesse und zum Schutz der Versicherten der Aufsicht des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen unterliegt, und daß auch mit Rücksicht darauf aus Gründen des Gläubigerschutzes die Annahme einer eigenunternehmerischen Tätigkeit des Beklagten zu 1 vorliegend nicht in Betracht zu ziehen ist.

c) Die Klägerinnen behaupten, der Beklagte zu 1 und seine Untergliederungen, unter ihnen der Beklagte zu 2, unterstützten ohne eine angemessene Gegenleistung die Beklagte zu 3 in vielfältiger Weise, insbesondere durch mietweise Überlassung von Verwaltungs- und Geschäftsräumen, durch Tätigkeiten des A-Personals bei der Beratung und beim Abschluß von Versicherungsverträgen, durch die Überlassung der EDV-Anlage des Beklagten zu 1 zur Mitbenutzung, durch die Zurverfügungstellung der Mitgliederkartei des Beklagten zu 1, durch Werbetätigkeiten und ähnliche Hilfsmaßnahmen. Im Zusammenhang mit der Gründung des Beklagten zu 3 habe der Beklagte zu 1 Marktsondierungsmaßnahmen ergriffen, das Aktienkapital der Gesellschaft von 2 Mio DM übernommen und zu deren Organisationsfonds einen weiteren Betrag von 5 Mio DM eingezahlt. Nach der Ansicht der Klägerinnen verstößt dieses Verhalten gegen die §§ 21 und 22 BGB, weil den Beklagten zu 1 und 2 als Idealvereinen eine wirtschaftliche Betätigung dieser Art und Größenordnung untersagt sei. Auch dem kann nicht gefolgt werden. Richtig ist allerdings, daß diese von den Klägerinnen behaupteten Tätigkeiten der Beklagten zu 1 und 2 in den Rahmen eines eigenen, rechtlich nicht verselbständigten Geschäftsbetriebs fallen und damit die Voraussetzungen für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinne der §§ 21 und 22 BGB erfüllen, weil es sich insoweit um planmäßige, auf Dauer angelegte und nach außen gerichtete, d.h. über den vereinsinternen Bereich hinausgehende, eigenunternehmerische Tätigkeiten handelt, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielen (vgl. RGZ 95, 91, 94; 154, 343, 351; BGHZ 15, 315, 319, 320; 45, 395, 397; BayOblG Rpfleger 1977, 19, 20; 1978, 249, 250; BGB-RGRK, 12. Aufl. § 21 Rdn. 5; Soergel/Schultze- v.Lasaulx, 11. Aufl. BGB §§ 21, 22 Rdn. 25 ff; Palandt-Heinrichs, 41. Aufl., BGB § 21 Anm. 1 b; K.Schmidt, Rpfleger 1972, 286 ff, 343 ff; Hemmerich, aaO, S. 59 ff). Denn insoweit befassen sich die Beklagten zu 1 und 2 mit Aufgaben, die für sich genommen Gegenstand einer eigenunternehmerischen, selbständigen und wirtschaftlichen Betätigung sein können. Dabei ist nicht von Bedeutung, daß diese Tätigkeiten, wie die Klägerinnen behaupten, ohne eine leistungsgerechte Vergütung erbracht werden. Auf die Entgeltlichkeit einer Leistung kommt es für die Frage des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht entscheidend an (BGHZ 45, 395, 397).

Indessen ist es mit Zweck und Tätigkeit eines Idealvereins auch unter Berücksichtigung der Schutzzwecke der §§ 21 und 22 BGB nicht unvereinbar, wenn dieser in dem erörterten Umfang einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt. Ein Verein kann – wovon auch Mestmäcker in seinem von den Klägerinnen vorgelegten Privatgutachten ausgeht – ein nichtwirtschaftlicher Verein auch dann sein, wenn er zur Erreichung seiner idealen Ziele unternehmerische Tätigkeiten entfaltet, sofern diese dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind (sog. Nebenzweckprivileg; vgl. RGZ 83, 232, 237; 133, 170, 176; 154, 343, 354; BGHZ 15, 315, 319; BGB-RGRK, aaO, § 21 Rdn. 7; Soergel/Schultze- v. Lasaulx, aaO, §§ 21, 22 Rdn. 17, 19; Palandt-Heinrichs aaO, § 21 Anm. 1 b; K. Schmidt, Rpfleger 1972, 343, 351 ff m.w.N.; Hemmerich, aaO, S. 78; abw. Nitschke, Die körperschaftlich strukturierte Personengesellschaft, 1970, S. 124 ff; Sack, ZGR 1974, 179, 193, 206).

Auf diese Voraussetzungen für die vereinsrechtliche Zulässigkeit unternehmerischen Handelns im Rahmen eines Idealvereins berufen sich die Beklagten zu Recht. Ihnen ist zuzubilligen, daß sie im Umfang ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in Verfolgung ihres idealen Hauptzwecks tätig werden, wie er sich aus der auch für den Beklagten zu 2 bindenden Satzung des Beklagten zu 1 ergibt. Auch in ihrer Gesamtheit gehen die Maßnahmen, die die Beklagten zu 1 und 2 zugunsten der Beklagten zu 3 im einzelnen ergriffen haben – insbesondere die Überlassung eines Teils der Arbeitskraft ihres Personals und die Zurverfügungstellung von Geschäftsräumen, der EDV-Anlage und der Mitgliederkartei sowie die im Interesse der Beklagten zu 3 bei ihrer Gründung getätigten finanziellen Aufwendungen – über die satzungsgemäßen Ziele und Zwecke der Beklagten zu 1 und 2 nicht hinaus. Nach der Satzung des Beklagten zu 1 zählt es zu dessen Aufgaben, die Interessen des Kraftfahrwesens zu fördern und sich für den Schutz der motorisierten Verkehrsteilnehmer auch als Verbraucher einzusetzen (vgl. § 2 der Satzung des Beklagten zu 1). Diese Aufgaben erfüllen die Beklagten zu 1 und 2 nach den Feststellungen der Vorinstanzen mit den Einrichtungen der A-Straßenwacht, des A-Straßendienstes, der A-Notruf- Einrichtung, der A-Prüfstände, der A-Rettungshubschrauber und einer Reihe anderer Maßnahmen. Aber auch diejenigen Tätigkeiten, die sich auf das Rechtsschutzversicherungsgeschäft der Beklagten zu 3 beziehen, fallen einzeln und insgesamt in diesen Aufgabenbereich der Satzung. Auch sie dienen den Interessen und dem Schutz motorisierter Verkehrsteilnehmer, weil sie – in Bedeutung und Auswirkung technischen Hilfeleistungen vergleichbar – dazu beitragen, Schäden zu beseitigen oder abzumildern, die sich aus der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ergeben. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Beklagte zu 1 der Klägerin zu 3 mehr als 25 Jahre, von 1952 bis 1977, durch einen sog. Freundschaftsvertrag verbunden, der den Mitgliedern des ADAC den Abschluß von Rechtsschutzversicherungsverträgen zu bestimmten besonderen Bedingungen ermöglichte. Ähnliche Verträge – wie sie auch zwischen dem AvD und der Klägerin zu 2 und anderen Automobilclubs und Rechtsschutzversicherern bestehen – waren schon 1903 mit der Zürich-Versicherung und 1908 mit der Agrippina abgeschlossen worden (Graf von Seherr-Thoss, 75 Jahre ADAC 1903-1978, S. 138, 139). Der damit verfolgte ideale Hauptzweck, den Interessen und dem Schutz der Vereinsmitglieder als motorisierter Straßenverkehrsteilnehmer zu dienen, hat sich aber in Bedeutung und Gewicht nicht dadurch geändert, daß der Beklagte zu 1 in dem erörterten Umfang entsprechend seiner Größe und Mitgliederzahl den A-Mitgliedern die Möglichkeit zum Abschluß von Verkehrsrechtsschutz-Versicherungsverträgen statt wie bisher bei der Klägerin zu 3 nunmehr bei einer von ihm gegründeten und unterstützten Tochtergesellschaft eröffnet hat.

Ob der Betrieb des Rechtsschutzversicherungsgeschäfts durch die Beklagte zu 3 von den Bestimmungen des § 2 der Satzung des Beklagten zu 1 auch dann noch gedeckt wäre, wenn die Beklagten zu 1 und 2 dieses Geschäft in eigener Regie führten, bedarf keiner Entscheidung. Die Tätigkeiten, die hier zu beurteilen sind, überschreiten jedenfalls, wie dargelegt, den Rahmen des Nebenzweckprivilegs nicht. Es kann auch dahinstehen, welches Gewicht und welche wirtschaftliche Bedeutung im Verhältnis zu den sonstigen Aufgaben der Beklagten zu 1 und 2 deren Leistungen im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft der Beklagten zu 3 im einzelnen zukommt. Daß es sich dabei – sowohl im Hinblick auf die Zurverfügungstellung von Personal, Räumlichkeiten und Mitgliederkarteien sowie der EDV-Anlage, des Vereinsemblems und des sonstigen Verwaltungsapparates, als auch im Hinblick auf die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einmalige Zuwendung von finanziellen Mitteln aus Anlaß der Gründung der Beklagten zu 3 – um Hilfstätigkeiten zur Erreichung des umfassenderen idealen Zwecks der Interessenwahrung der motorisierten Straßenverkehrsteilnehmer im Rahmen des Nebenzweckprivilegs handelt, folgt auch daraus, daß die eingesetzten Mittel nach den Feststellungen der Vorinstanzen im wesentlichen aus freien, ohnehin vorhandenen Kapazitäten der Beklagten zu 1 und 2 stammen, die für die Erfüllung von Aufgaben auf dem Gebiete des Verkehrsrechtsschutzes nicht erst beschafft zu werden brauchen. Darüber hinaus fällt auch unter Berücksichtigung von Gläubigerinteressen die Tätigkeit der Beklagten zu 1 und 2 im Zusammenhang mit dem Rechtsschutzversicherungsgeschäft der Beklagten zu 3 aus dem Rahmen des Nebenzweckprivilegs nicht heraus. Soweit es sich um die Verwendung ohnehin vorhandener Vereinsmittel durch die Beklagte zu 3 handelt, wie beispielsweise die Mitbenutzung der EDV-Anlage der Beklagten zu 1, der Mitgliederkarteien oder von Räumlichkeiten, sind Gläubigerinteressen praktisch nicht berührt.

2. Das Berufungsgericht hat die Klage auch unter dem von den Klägerinnen geltend gemachten Gesichtspunkt des leistungsfremden Verdrängungs- oder Behinderungswettbewerbs nicht für begründet erachtet. Dem hält die Revision entgegen, daß es der Beklagten zu 3 nur durch die Zurverfügungstellung von organisatorischen, personellen und sonstigen Mitteln der Beklagten zu 1 und 2 ermöglicht werde, einen Preis anzubieten, der weit unter dem der Klägerinnen und anderer Rechtsschutzversicherer liege. Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht dem Unternehmer im Rahmen der geltenden marktwirtschaftlich orientierten Wirtschaftsordnung die Preisgestaltung grundsätzlich frei. Das Unterbieten der Preise von Mitbewerbern entspricht, wie auch die Klägerinnen an sich nicht verkennen, grundsätzlich dem Wesen des Leistungswettbewerbs (st. Rspr., zuletzt BGH GRUR 1979, 321, 322 = WRP 1979, 300, 301 – Verkauf unter Einstandspreise).

Aus diesen Gründen kann es nicht generell als wettbewerbswidrig angesehen werden, wenn die Beklagte zu 3 als Tochterunternehmen des Beklagten zu 1 auf die finanziellen Mittel der Beklagten zu 1 und 2 und deren sonstige Unterstützung zurückgreift. Die Tatsache allein, daß Mitbewerber durch eine auf solchen Umständen beruhende Preisbildung Nachteile erleiden, macht das Wettbewerbsverhalten der Beklagten zu 3 nicht unlauter.

Preisunterbietungen in Form von extrem niedrigen Preisgestaltungen könnten allerdings dann als Behinderungs- oder Vernichtungswettbewerb wettbewerbswidrig sein, wenn sie bezweckten, Mitbewerber vom Markt zu verdrängen, und wenn dadurch der Wettbewerb auf diesem Markt völlig oder nahezu aufgehoben würde oder wenn ernstlich damit zu rechnen wäre, daß Mitbewerber in einem solchen Maß die Preisunterbietung nachahmten, daß es zu einer gemeinschaftsschädigenden Störung des Wettbewerbs käme (vgl. Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 13. Aufl., § 1 Rdn. 206; RGZ 134, 342, 350 ff – Benzinpreis; BGH GRUR 1979, 321, 322, 323 = WRP 1979, 300, 301, 302, – Verkauf unter Einstandspreis, st. Rspr.). Für das Bestehen einer solchen Gefahr bietet jedoch der vorliegende Sachverhalt keinen hinreichenden Anhalt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gibt es neben der Beklagten zu 3 eine Reihe von Versicherungen, die Verkehrsrechtsschutz für Mitglieder von Automobilclubs zu Preisen anbieten, die der Jahresprämie der Beklagten zu 3 von 65,– DM entsprechen und damit die von den Klägerinnen verlangten Jahresprämien von 96,– DM gleichermaßen unterschreiten. Daß diese Versicherer insoweit falsch kalkulierten oder unrentabel oder mit Verlust arbeiteten, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet verneint.

Danach kann nicht angenommen werden, daß die von den Klägerinnen beanstandete Unterstützung der Beklagten zu 3 durch die Beklagten zu 1 und 2 zu einem Preisangebot führe, das geeignet sei, den Bestand des Wettbewerbs ernstlich zu gefährden oder Mitbewerber unlauter zu behindern oder vom Markt zu verdrängen.

3. Die Klägerinnen halten es des weiteren für einen Verstoß gegen die guten Sitten des Wettbewerbs, wenn die Beklagten zu 1 und 2 gegenüber ihren Mitgliedern und bei der Werbung von Mitgliedern durch Fragebogen, Anzeigen und Information auf die Versicherungstätigkeit der Beklagten zu 3 hinweisen und die Interessen von Mitbewerbern damit nachhaltig beeinträchtigen, obwohl das beanstandete Verhalten in keinem sachlich gerechtfertigten Bezug zu den Vereinszwecken der Beklagten zu 1 und 2 stehe. Die Klägerinnen machen insoweit geltend, daß die Beklagten zu 1 und 2 die vereinsrechtlichen Beziehungen zu ihren Mitgliedern und die Möglichkeiten der Mitgliederwerbung dazu mißbrauchten, den Klägerinnen in unzulässiger Weise Konkurrenz zu machen und sie als Wettbewerber zu behindern oder vom Markt zu verdrängen. Auch damit können die Klägerinnen keinen Erfolg haben.

Zutreffend ist zwar, daß das in diesem Zusammenhang beanstandete Verhalten der Beklagten zu 1 und 2 geeignet ist, die Versicherungstätigkeit der Klägerinnen und anderer Mitbewerber nachteilig zu beeinflussen, und daß die Beklagten zwecks Förderung des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 3 und ihrer eigenen Interessen das auch beabsichtigen. Indessen kann die Sittenwidrigkeit eines Wettbewerbsverhaltens nicht allein in der nachteiligen Auswirkung auf das Geschäft von Mitbewerbern gefunden werden. § 1 UWG tritt den unlauteren Mitteln und Methoden im Wettbewerb entgegen. Entscheidend kommt es insoweit darauf an, ob der Erfolg mit wettbewerbseigenen Mitteln erzielt wird (BGHZ 43, 278, 281 = GRUR 1965, 489, 491 = WRP 1965, 223, 225 – Kleenex). Diese Frage ist vorliegend zu bejahen. Dabei ist unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entwickelten Grundsätze zur Beurteilung des Wettbewerbsverhaltens von Vereinen (BGHZ 56, 327, 333 – Feld und Wald I = GRUR 1972, 40, 42, 43 = WRP 1971, 472, 473, 474 – Verbandszeitschrift) zu beachten, daß die Werbemaßnahmen und Handlungen der Beklagten zu 1 und 2 Tätigkeiten sind, die sich auf die Rechtsschutzversicherung ausschließlich von ADAC- Mitgliedern beziehen und damit in den Rahmen der Vereinssphäre fallen. Zwar wendet sich der Beklagte zu 1 nach dem Vorbringen der Klägerinnen im Zusammenhang mit der Mitgliederwerbung auch an Nichtmitglieder. Da aber diese nur dann in vertragliche Beziehungen mit der Beklagten zu 3 treten können, wenn sie dem ADAC als Mitglieder beitreten, kann das Handeln der Beklagten zu 1 und 2 auch insoweit noch ihrer Vereinssphäre zugeordnet werden.

Mit Rücksicht darauf hängt die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der – vereinsbezogenen – Tätigkeiten der Beklagten zu 1 und 2 von der Frage ab, ob das beanstandete Verhalten, auch wenn es zu nachteiligen Auswirkungen auf die Mitbewerber führt, die Grenzen vereinsautonomer Betätigung nicht überschreitet und in den Bestimmungen der Satzung seine Rechtfertigung findet (BGHZ 56, 327, 333, 335 – Feld und Wald I = GRUR 1972, 40, 42, 43 = WRP 1971, 472, 474 – Verbandszeitschrift). Davon ist im Streitfall auszugehen. Wie dargelegt gehört es nach § 2 der Satzung zu den Vereinszwecken des Beklagten zu 1, den Interessen und dem Schutz der motorisierten Verkehrsteilnehmer zu dienen. In den Kreis der Tätigkeiten, die sich auf die Erfüllung dieser Vereinszwecke richten, fällt es, wenn die Beklagten zu 1 und 2 im Rahmen der Vereinssphäre auf das ausschließlich für Mitglieder bestimmte Versicherungsangebot der Beklagten zu 3 hinweisen und dieses gegenüber Mitgliedern und bei der Mitgliederwerbung unterstützen. Ein Mißbrauch der Vereinsautonomie ist damit nicht verbunden. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kann ausgeschlossen werden, daß die Beklagten zu 1 und 2 insoweit im Zusammenhang mit der Förderung des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 3 von der vorrangigen Verfolgung ihrer idealen Zwecke und Ziele zugunsten einer wettbewerblichen Betätigung absähen.

4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision des weiteren gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß es auch unter dem Gesichtspunkt des Autoritätsmißbrauchs (vgl. Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 13. Aufl., Allg. Rdn. 181; § 1 Rdn. 35, 153, 154; Ulmer-Reimer, Das Recht des unlauteren Wettbewerbs in den Mitgliedsstaaten der EWG, Bd. III – Deutschland, Rdn. 851 ff; Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 4. Aufl., 2. Bd., 32. Kap. Rdn. 2; s. auch Beier und Schricker in ihrem von den Klägerinnen überreichten Privatgutachten) wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn der Beklagte zu 1 durch die Erlaubnis zur Führung des Namensbestandteils „ADAC“ und durch die Zurverfügungstellung organisatorischer, personeller und anderer betrieblicher Mittel die Beklagte zu 3 als sein Tochterunternehmen am Wettbewerb auf dem Gebiete der Verkehrsrechtsschutzversicherung teilnehmen lasse.

Zutreffend ist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, daß es im Sinne des § 1 UWG unlauter ist, wenn im Wettbewerb durch Einsatz von Ansehen und Autorität der öffentlichen Hand ein sachlich nicht gerechtfertigtes Vertrauen in Anspruch genommen wird und der Verkehr deshalb beim Vertragsschluß von der Prüfung der Qualität und Preiswürdigkeit der angebotenen Leistung und von anderen Leistungsvergleichen absieht und so in seiner Wahl- und Entscheidungsfreiheit beim Erwerb einer Ware oder Leistung beeinträchtigt wird (BGHZ 19, 299 = GRUR 1956, 216 = WRP 1956, 105 – Staatliche Kurverwaltung; BGH GRUR 1964, 210 = WRP 1964, 85 – Landwirtschaftsausstellung; GRUR 1969, 418 – Der Standesbeamte; GRUR 1971, 168 = WRP 1971, 219 – Ärztekammer; GRUR 1974, 733 = WRP 1974, 397 – Kfz- Schilderverkauf). Indessen lassen sich diese Erwägungen auf das Wettbewerbsverhalten eines Vereins wie des ADAC nicht übertragen und zwar auch nicht im Hinblick darauf, daß dem Beklagten zu 1 mit Rücksicht auf seine zahlreichen im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeiten im Bereich des Straßenverkehrs von weiten Kreisen der Bevölkerung eine besondere Beachtung zuteil wird. Bei dem Beklagten zu 1 handelt es sich nicht um einen Träger hoheitlicher Rechte, einen Verwaltungsträger oder sonst um einen aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts berufenen objektiven und unparteiischen Sachwalter der Allgemeinheit oder öffentlicher Interessen, sondern um einen privatrechtlich organisierten und tätigen Verein, dem es nicht verwehrt werden kann im Zusammenhang mit der vereinsrechtlich zulässigen Verfolgung seiner satzungsgemäßen Ziele die Beklagte zu 3, seine Tochtergesellschaft, den Namensbestandteil „ADAC“ führen zu lassen und sie mit organisatorischen, personellen und anderen betrieblichen Mitteln zu unterstützen.

Aber auch soweit sich die Beklagte zu 3 im Einverständnis und im Zusammenwirken mit den Beklagten zu 1 und 2 Ruf und Ansehen des ADAC als eines privatrechtlich ausgestalteten und betriebenen Vereins zu Nutze macht, ist das wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Im kaufmännischen Bereich ist es ein allgemein anerkanntes und wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstandendes Mittel, wenn der Kaufmann den guten Ruf, den er sich durch die Güte und Qualität seines Leistungsangebots geschaffen hat, im Wettbewerb einsetzt. Für den Beklagten zu 1 gilt im Streitfall nichts anderes. Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß der Beklagte zu 1 seinen Ruf und sein Ansehen nicht durch geschäftliche Betätigung erworben habe, sondern durch sein Auftreten als Idealverein, und daß es unlauter sei, wenn er die Beklagte zu 3 diesen Ruf im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ausnutzen lasse. Die Revision berücksichtigt dabei nicht hinreichend, daß die Beklagte zu 3 nur Mitglieder des Beklagten zu 1, also nur solche Personen versichert, die sich zu den Vereinszielen des Beklagten zu 1 bekennen und neben der Versicherungsprämie auch den Vereinsbeitrag zahlen und die übrigen Vereinspflichten auf sich nehmen. Sie gewährt auch nicht Rechtsschutz schlechthin, sondern nur Verkehrsrechtsschutz, der die mit der Haltung und dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs zusammenhängenden Risiken abdeckt (vgl. §§ 21 – 23 ARB). Sie beschränkt ihre Tätigkeit damit auf ein Gebiet, auf dem sie der Beklagte zu 1 in vereinsrechtlich zulässiger Weise unterstützt. Auch eine Irreführung ist insoweit weder für die Vereinsmitglieder noch für die Personen verbunden, die noch nicht Mitglieder des Beklagten zu 1 sind. Die Verbindung zwischen den Beklagten zu 1 und 3 wird vielmehr durch die Hinweise auf den Charakter der Beklagten zu 3 als Tochterunternehmen des Beklagten zu 1 zutreffend offengelegt. Aber auch soweit in Betracht zu ziehen ist, daß etwa die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund von Ruf und Ansehen des Beklagten zu 1 besonders günstige Leistungen der Beklagten zu 3 hinsichtlich Preiswürdigkeit und Umfang der Versicherungsleistungen erwarten, ist nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht aufgezeigt, daß die von der Beklagten tatsächlich erbrachten Leistungen dieser Erwartung nicht entsprechen.

Darüber hinaus kann nicht davon ausgegangen werden, daß mit dem Auftreten der Beklagten zu 3 als Tochterunternehmen der Beklagten zu 1 eine unzulässige Beeinflussung des Publikums verbunden wäre und zu einer von sachlichen Erwägungen nicht getragenen Entscheidung der Kunden führen würde, im Zusammenhang mit dem Erwerb der A-Mitgliedschaft um Versicherungsschutz gerade bei der Beklagten zu 3 nachzusuchen. Nach den in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wertet der Verkehr die wirtschaftlichen Angebote des Beklagten zu 1 und dessen Tochtergesellschaften, so auch der Beklagten zu 3, nicht anders als Angebote dritter Unternehmen. Insoweit sehe der Verkehr – auch auf dem Gebiete der Kraftfahrzeug- Rechtsschutzversicherung – den ADAC als einen Wettbewerber unter vielen an und prüfe dessen Angebote kritisch im Vergleich mit denen anderer Anbieter. So suchten auch die Personen, die noch nicht Mitglieder des ADAC seien, nicht aus dem Gefühl unkritischen Vertrauens bei der Beklagten zu 3 um Versicherungsschutz und bei der Beklagten zu 1 um Aufnahme in den Verein nach, sondern orientierten sich hinsichtlich der Versicherungsleistungen allein an dem Angebot der Beklagten zu 3. Diese tatrichterlichen Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie sind weder erfahrungswidrig noch verstoßen sie sonst gegen revisible Normen.

37
5. Ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten ist ferner auch nicht insoweit ersichtlich, als die Klägerinnen behaupten, daß der Beklagte zu 1 unter Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile, die ihm ausschließlich als Idealverein zustehen, den Wettbewerb der Beklagten zu 3 unterstütze. Für die Annahme, daß der Beklagte zu 1 die Versicherungstätigkeit der Beklagten zu 3 mit anderen als steuerrechtlich legal erzielten Einkünften fördert oder unter Verstoß gegen steuerrechtliche Vorschriften mit Einnahmen, die ihm ausschließlich mit Rücksicht auf seine Tätigkeit als Idealverein steuerfrei oder sonst steuerlich privilegiert zugeflossen sind, besteht kein Anhalt. Das gilt auch hinsichtlich des Beitragsaufkommens des Beklagten zu 1. Zwar bleiben bei Personenvereinigungen Beiträge für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens nur dann außer Ansatz, wenn sie aufgrund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden (§ 8 Abs. 6 KStG). Eine Steuerpflicht würde daher in Betracht zu ziehen sein, wenn das Beitragsaufkommen oder ein Teil davon als Entgelt für die Bereitstellung von Versicherungsschutz erhoben würde. Indessen ist nicht ersichtlich, von den Klägerinnen auch nicht behauptet, daß der Beklagte zu 1 einer Steuerpflicht insoweit nicht genügte.

6. Ohne Erfolg rügt schließlich die Revision, daß es das Berufungsgericht unterlassen habe, das beanstandete Wettbewerbsverhalten der Beklagten – vor allem im Hinblick auf den Einsatz der finanziellen und sonstigen Mittel des Beklagten zu 1 zugunsten der Beklagten zu 3 – und dabei dessen Bedeutung und Größenordnung und die Auswirkung seiner Tätigkeit auf den Wettbewerb einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. Es ist zwar richtig, daß es bei der Beurteilung eines bestimmten Wettbewerbsverhaltens auf die Würdigung des beanstandeten Lebensvorgangs in seiner Gesamtheit ankommt. Wiederholt hat der Senat ausgesprochen, daß bei der Prüfung des Tuns eines Wettbewerbers der Gesamtcharakter des angegriffenen Verhaltens maßgebend ist, wie er sich bei einer zusammenfassenden Betrachtung von Inhalt, Zweck und Beweggrund des Handelns darstellt, und daß sich die Unlauterkeit des Gesamtverhaltens überhaupt erst aus dem Zusammenwirken der verschiedenen Umstände und Gesichtspunkte ergeben kann (BGHZ 43, 278, 282 = GRUR 1965, 489, 491 = WRP 1965, 223, 225 – Kleenex; BGH GRUR 1975, 264, 265 = WRP 1975, 212, 213 – Werbung am Unfallort I; BGH GRUR 1977, 668, 670 = WRP 1977, 400, 403 – WAZ-Anzeiger I). Indessen läßt auch die Zusammenschau der vorstehend im einzelnen erörterten Gesichtspunkte das Verhalten und die Tätigkeiten der Beklagten nicht als unlauter erscheinen, weil die Gründung und der Betrieb der Beklagten zu 3 und deren Unterstützung durch die Beklagten zu 1 und 2, wie dargelegt, vereinsrechtlich nicht zu beanstanden ist und auch eine Zusammenfassung der unter 2 bis 5 erörterten Erwägungen im Hinblick auf die – vom Versicherungsgeschäft der Klägerinnen und anderer Rechtsschutzversicherer nicht verschiedenen – Geschäftstätigkeiten der Beklagten zu 3 das Unwerturteil der Wettbewerbswidrigkeit vorliegend nicht zu rechtfertigen vermag.

7. Die Klage kann danach keinen Erfolg haben, soweit sich die Klägerinnen gegen das Betreiben des Versicherungsgeschäfts auf dem Gebiete des Verkehrsrechtsschutzes durch die Beklagte zu 3 richten. Aber auch soweit sie sich weitergehend gegen die Gewährung von Rechtsschutz durch die Beklagte zu 3 schlechthin wenden, ist die Klage unbegründet, ohne daß insoweit in der Sache selbst auf die Frage der Wettbewerbswidrigkeit eingegangen werden müßte. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist davon auszugehen, daß die Beklagte zu 3 ausschließlich Verkehrsrechtsschutz anbietet und daß sie dieses Angebot nicht um andere Zweige der Rechtsschutzversicherung erweitert hat. Insoweit erforderte daher der geltend gemachte Unterlassungsanspruch das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr, die schon im ersten Rechtszug aus zutreffenden Gründen verneint worden ist. Die Klägerinnen haben zur Begründung der Klage insoweit auf verschiedene Zeitungsberichte von Juli und August 1978 verwiesen, in denen von Überlegungen im Bereich der Beklagten über die Ausweitung des Versicherungsgeschäfts und einer dafür angestellten Kalkulation die Rede war. Indessen ergibt sich daraus die ernsthafte Besorgnis einer zukünftigen Beeinträchtigung der Klägerinnen durch eine Ausweitung des Versicherungsangebots der Beklagten zu 3 noch nicht. Zutreffend hat bereits das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, daß eine Erweiterung des Geschäftsbetriebs auf neue Versicherungszweige nach § 13 VAG (Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen vom 6.6.1931, RGBl I S. 315) der Genehmigung des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen bedarf und daß deshalb vorliegend von konkreten, die Begehungsgefahr begründenden Maßnahmen nicht gesprochen werden kann, solange – wie hier – um diese Genehmigung nicht nachgesucht oder zumindest Anstalten zu ihrer Erlangung getroffen worden sind.

III. Mit Recht haben die Vorinstanzen das Klagebegehren demgemäß für unbegründet erachtet.

Die Revision der Klägerinnen war danach zurückzuweisen.