1. Allgemeines zum Thema Verbringungskosten

Unter dem Begriff Verbringungskosten versteht man die Kosten die entstehen, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug im Rahmen der Reparatur in eine Lackiererei oder in einen Karosseriebetrieb verbracht werden muss. Es handelt sich somit um eine Art Transportkosten, die dem Kfz-betrieb entstehen, um das Fahrzeug zur Ausführungen bestimmter Arbeiten an einen anderen Ort zu transportieren.

2. Nach dem Unfall

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ist man so zu stellen, wie ohne Unfall. Man hat als Unfallgeschädigter also einen Anspruch auf Zahlung aller unfallbedingten Kosten. Dazu zählen auch die Verbringungskosten.

3. Tricks der Versicherungen

Vor allem bei der fiktiven Abrechnung versuchen die gegnerischen Haftpflichtversicherungen alle möglichen Positionen unberechtigt zu kürzen. Es wird oft argumentiert, dass man im Falle einer fiktiven Abrechnung keinen Anspruch hätte. Betroffen sind neben den Verbringungskosten unter anderem Folgende Schadenspositionen:

 

Vebringungskosten

4. Tipps zum Thema Verbringungskosten

Zunächst sollten Sie als Unfallgeschädigter Wissen, dass Sie sowohl bei einer konkreten als auch bei einer fiktiven Abrechnung einen Anspruch auf Zahlung der Verbringungskosten haben. Dies setzt voraus, dass diese Verbringungskosten in dem Gutachten enthalten sind welches Sie in Auftrag gegeben haben.

Denn nach ständiger Rechtsprechung hat der Unfallgeschädigte einen Anspruch auf Erstattung der Verbringungskosten, selbst bei einer fiktiven Abrechnung.

Sowohl die UPE-Zuschläge als auch die Verbringungskosten sind somit nicht anders zu behandeln als die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt.

Dazu hat unter anderem das Landgericht Rostock mit Urteil vom 02.02.2011 Folgendes festgestellt:

„Nehmen alle für die Reparatur in Frage kommenden markengebundenen Fachwerkstätten einen Aufschlag auf die Ersatzteilpreise und verfügen sie ferner nicht über eine eigene Lackiererei, so dass insoweit im Reparaturfall stets Verbringungskosten anfallen, gehören sowohl die UPE-Zuschläge als auch die Verbringungskosten zu den zu ersetzenden fiktiven Reparaturkosten, sie sind also nicht anders zu behandeln als die teureren Stundensätze.“

Verbringungskosten

Diese Rechtsauffassung hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt und unter anderem Folgendes festgestellt:

„Nach der wohl herrschenden Meinung können prozentuale Aufschläge auf Ersatzteilpreise auch bei der fiktiven Abrechnung verlangt werden, wenn und soweit sie regional üblich sind. Dann machen sie den erforderlichen Reparaturaufwand aus, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist (Lemcke in van-Bühren, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, Teil 3, Rdnr. 92 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Eggert a.a.O.). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Ist ein Kraftfahrzeug bei einem Unfall beschädigt worden, so kann der Geschädigte von dem ersatzpflichtigen Schädiger statt der Herstellung durch diesen (§ 249 Abs. 1 BGB) den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag für eine von ihm selbst veranlasste Reparatur verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB). Dieser Geldbetrag bemisst sich danach, was von dem Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH NJW 1989, 3009, juris-Rdnr. 9). Für das, was zur Schadensbeseitigung nach der letztgenannten Vorschrift erforderlich ist, ist ein objektivierender, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen. Dafür kann das Schätzgutachten eines anerkannten Kfz-Sachverständigen über die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten für das Gericht eine sachgerechte Grundlage sein, sofern – wie hier – das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (BGH a.a.O.). […] Führt demnach ein öffentlich bestellter und vereidigter („anerkannter“) Kfz-Sachverständiger – wie hier – in seinem Gutachten aus, dass in der Region bei einem entsprechenden Hersteller im Falle einer Reparatur typischerweise UPE-Aufschläge erhoben werden, ist bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis eine Ersatzfähigkeit dieser Aufschläge gegeben. Die Gegenansicht liefe im Ergebnis auf die Konsequenz hinaus, dass die fraglichen Aufschläge nur im Falle ihrer tatsächlichen Berechnung nach der Fahrzeuginstandsetzung erstattungsfähig wären. Indes ist bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis die tatsächliche Reparatur gerade nicht maßgeblich. Nichts anderes ergibt sich aus der Neufassung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften: Durch diese Änderung sollte nicht die Zulässigkeit einer fiktiven Schadensabrechnung – einschließlich der die UPE-Aufschläge betreffenden – schlechthin beseitigt werden, sondern nur die Ersatzfähigkeit des Umsatzsteueranteils an dessen tatsächlichen Anfall geknüpft werden. Ansonsten hat sich nichts an der bis dahin bestehenden Rechtslage geändert, dass es dem Geschädigten frei steht, den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag nach § 249 Satz 2 BGB a.F. nicht für die Instandsetzung seines Fahrzeuges zu verwenden (BGH NJW 1989, 3009; juris-Rdnr. 12 mit weiteren Nachweisen).“

Verbringungskosten

Verbringungskosten

Auch das höchste Zivilgericht in Berlin, das Kammergericht, hat diese Rechtsauffassung bestätigt und Folgendes festgestellt:

„Der Kläger kann nach allgemeiner Auffassung von dem ersatzpflichtigen Schädiger an Stelle der Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeuges auch den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag verlangen, der sich grundsätzlich danach bemisst, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint. Diesen Betrag hat der Kläger durch das Gutachten des Sachverständigen M. S. vom 20. Oktober 2005 dargetan, das eine hinreichende Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO ist. Durch seine Bezugnahme auf das genannte Gutachten hat der Kläger zugleich ausreichend substantiiert behauptet, die hier ansässigen Fachwerkstätten berechneten Zuschläge in Höhe von 18 % auf die unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller der für die Reparatur erforderlichen Ersatzteile.“

Auch das Amtsgericht Dortmund hat die oben genannte Rechtsauffassung mit Urteil von 31.01.2014 bestätigt.

Wie man lesen kann, weigern sich die gegnerischen Haftpflichtversicherungen selbst Beträge zu bezahlen, obwohl es dafür eine Großzahl von Gerichtsentscheidungen gibt. Sie sind daher gut beraten, wenn Sie von Anfang an einen Rechtsanwalt und einen Gutachter Ihrer Wahl beauftragen.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.