1. Allgemeines

Als Verbrauchsgüterkauf werden Kaufverträge bezeichnet, bei denen ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB von einem Unternehmer im Sinne von § 14 BGB eine bewegliche Sache kauft (§ 474 I 1 BGB). Nicht erfasst sind also Kaufverträge über unbewegliche Gegenstände. nicht erfasste Verträge, zum Beispiel Grundstückskaufverträge.

Im § 474 des Bürgerlichen Gesetzbuches steht unter anderem:

(1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer beweglichen Sache die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.
(2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.
(3) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Sache in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.
(4) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.
(5) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.

2. Mehr Rechte für den Verbraucher

Auch der Verbrauchsgüterkauf ist ein Kaufvertrag im Sinne von § 433 BGB. Für ihn gelten grundsätzlich ebenfalls die Regelungen der §§ 433 ff. BGB. Allerdings stellen die §§ 474 ff. BGB einige Sonderregeln zum Schutz des Verbrauchers auf.

Beispiele:

  • Auch beim Versendungskauf geht die Gefahr also erst auf den Käufer über, wenn ihm die Sache übergeben wird bzw. wenn er sich in Annahmeverzug befindet.
  • Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers abweicht, kann sich der Unternehmer nicht berufen.
  • Eine Verkürzung der Verjährungsfristen für Mängelgewährleistungsansprüche ist nur im Rahmen des § 475 II BGB möglich. Danach kommt eine Verkürzung vor
    Mitteilung des Mangels gar nicht in Frage. Nach Mitteilung des Mangels darf die Frist für neue Sachen 2 Jahre, bei gebrauchten 1 Jahr nicht unterschreiten.
  • Von erheblicher Bedeutung ist schließlich die in § 476 BGB geregelte Beweislastumkehr: Tritt innerhalb der ersten 6 Monate nach Gefahrübergang ein Sachmangel auf, so vermutet das Gesetz, dass dieser Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Das bedeutet: Der Verkäufer ist im Streitfall verpflichtet zu beweisen, dass der Mangel erst später entstanden ist und dass der Käufer demzufolge keinen Anspruch auf Mängelgewährleistung hat.

Der Bundesgerichtshof hat seine verbraucherfreundliche Rechtsauffassung mit Urteil vom 12.10.2016 unterstrichen und festgestellt, dass der Verbraucher das Vorliegen eines Mangels nicht mal mehr beweisen muss. Dazu stellt der Bundesgerichtshof unter anderem folgendes fest:

„§ 476 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Dagegen muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt“

Mittlerweile reicht für einen Verbraucher die Darlegung einer „Mangelerscheinung“ aus (was auch immer das sein mag), so dass der Unternehmer dann eine Beweislast für das Nichtvorhandensein eines Mangels trifft.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht