Was ist Verbotene Eigenmacht

„Verbotene Eigenmacht“ ist ein Begriff aus dem Zivilrecht. Die verbotene Eigenmacht ist in § 858 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wie folgt definiert:

„Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht)“

Besitz und Eigentum

Es handelt sich bei § 858 BGB um eine sachenrechtliche Vorschrift. Um Missverständnissen vorzubeugen, stellen wir zunächst folgendes klar: Es gibt im deutschen Recht einen Unterschied zwischen Besitz und Eigentum. Der Besitz ist kein Recht. Wer die Herrschaft über eine Sache hat, und sie auch ausüben will, besitzt die Sache. Das Gesetz beschreibt diese Herrschaft in den §§ 854, 856 BGB als „tatsächliche Gewalt über die Sache“.

Anders als der Besitz ist das Eigentum ein Recht an einer Sache. Wer Eigentümer einer Sache ist, darf gemäß § 903 BGB frei über sie verfügen. Das heißt, dass er sie benutzen darf, und andere von ihrer Benutzung ausschließen darf. Er darf dem Grunde nach die Sache gebrauchen, zerstören, und ganz nach seinem Belieben mit ihr verfahren.

Unrechtmäßiger Besitz, Besitzstörung

Besitz heißt nicht unbedingt, dass jemand eine Sache zurecht hat. Auch ein Dieb kann Besitz an der gestohlenen Sache haben. Allerdings bestehen Unterschiede zwischen dem Besitz des Diebes und rechtmäßigem Besitz.

Besitzentziehung

Wer einem Besitzer nämlich die Sache ohne dessen Willen entzieht, begeht verbotene Eigenmacht. Eine Besitzentziehung kann zum Beispiel dadurch erfolgen, dass jemand die Sache wegnimmt oder den Zugriff auf die Sache verhindert.

Besitzstörung

Verbotene Eigenmacht begeht auch, wer den Besitzer in seinem Besitz stört. Eine Besitzstörung ist es, wenn man den Besitz beeinträchtigt. Der Besitz wird dabei nicht komplett entzogen. Das kann durch Benutzung einer Sache passieren, die der andere noch im Besitz hat. Ein Beispiel zur Besitzstörung ist etwa das unberechtigte Parken auf einem fremden Grundstück. Der Parkende begeht dabei verbotene Eigenmacht am Grundstück.

Was hat die verbotene Eigenmacht zur Folge?

Das Gesetz räumt dem redlichen Besitzer Rechte ein. Einerseits darf ein Besitzer sich gegen verbotene Eigenmacht gemäß § 859 Abs. 1 BGB mit Gewalt erwehren. Das nennt man „Besitzwehr“. Daneben darf er die Sache auch nach § 859 Abs. 2 BGB „zurückklauen“, wenn ihm eine Sache durch verbotene Eigenmacht weggenommen wird. Dazu sagt man „Besitzkehr“.

Wichtig: Auch mittelbaren Besitzern stehen diese Rechte zu. Während etwa ein Mieter, Verleiher oder Verpächter unmittelbaren Besitz an einer Sache hat, hat ein Vermieter, Verleiher oder Verpächter mittelbaren Besitz an der Sache. Außerdem dürfen Besitzdiener (§ 855 BGB) diese Rechte gemäß § 860 BGB geltend machen. Ein Besitzdiener ist zum Beispiel ein Angestellter in einem Unternehmen. Auch wenn er eine Sache, die zum Betrieb gehört, in der Hand hält, ist er kein Besitzer, denn er „besitzt“ nur für den Betrieb, er „dient“ dem Betrieb nur zur Ausübung der Sachherrschaft. Auch Köche oder Gärtner besitzen die Löffel und Heckenscheren nicht, die zum Haushalt gehören, sondern sind im Haushalt nur Besitzdiener.

Laut § 858 Abs. 2 BGB ist der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz fehlerhaft. Auch jemand, der danach den Besitz erlangt, muss diese Fehlerhaftigkeit gegen sich gelten lassen können, wenn er davon weiß. Laut § 859 Abs. 4 BGB können Besitzwehr und Besitzkehr auch gegen diese Personen geltend gemacht werden.

Ansprüche gegen den fehlerhaften Besitzer

Zusätzlich zu den oben genannten Rechten hat der Besitzer auch Ansprüche gegen denjenigen, der fehlerhaft besitzt. Ein Anspruch ist das Recht, von jemandem ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 Abs. 1 BGB). Die folgenden Ansprüche sind auch vor Gericht einklagbar. Sie sind zum Beispiel dann wichtig, wenn vermietete oder verliehene Fahrzeuge in eine Werkstatt gegeben werden und es dann zu Streitigkeiten wegen ausstehender Zahlungen kommt. Sie stehen laut § 869 BGB auch dem mittelbaren Besitzer zu, auch er kann sie per Klage durchsetzen. Auch bei Streitigkeiten, die die Wohnungs- oder Hausmiete betreffen, wird gelegentlich relevant, ob jemand verbotene Eigenmacht begangen hat.

Anspruch wegen Besitzentziehung

Der Besitzer, dem der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen wird, kann von dem (ihm gegenüber) fehlerhaften Besitzer gemäß § 861 Abs. 1 BGB die Wiedereinräumung des Besitzes verlangen.

Anspruch wegen Besitzstörung

Zudem kann er gemäß § 862 Abs. 1 BGB bei einer Besitzstörung den Störer auf Beseitigung der Beeinträchtigung und unter Umständen auf Unterlassung klagen.

Erlöschen der Ansprüche

Die Ansprüche aus §§ 861 und 862 BGB erlöschen bereits ein Jahr nach Begehung der verbotenen Eigenmacht. Daher ist in Fällen der verbotenen Eigenmacht schnelles Handeln erforderlich.

Weitere Ansprüche

Neben den Ansprüchen in §§ 861 und 862 BGB können auch andere Ansprüche bestehen. Es gibt zum Beispiel mit § 992 BGB einen Schadensersatzanspruch, der dem Eigentümer einer Sache zustehen kann. Dieser stellt auch auf eine verbotene Eigenmacht ab.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin