UPE-Aufschläge

1. Allgemeines zum Thema UPE-Aufschläge

Der UPE-Aufschlag bzw. UPE-Aufschläge (Ersatzteilpreisaufschlag) sind Preisaufschläge auf die unverbindlich empfohlenen Preise für Ersatzteile. Dieser Aufschlag ist branchenüblich, beispielsweise aufgrund der Lagerhaltung oder aufgrund des konkreten Beschaffungsaufwands. Der Kfz-Gutachter hat die Höhe des UPE-Aufschlags in seinem Gutachten zu berücksichtigen, wenn dieser Aufschlag Regional anfällt.

Es handelt sich dabei nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Tatsachenfrage.

2. Tricks der Versicherungen

Oft kürzen die Versicherungen die UPE-Aufschläge ohne jede Begründung oder behaupten, dass diese bei fiktiver Abrechnung nicht erstattungsfähig wären. Solch ein pauschaler Einwand ist nicht begründet.

UPE-Aufschläge

3. Tipps zum Thema UPE-Aufschläge

Da es sich bei den UPE-Aufschlägen um eine Tatsachenfrage handelt, hat man als Geschädigter nur dann einen Anspruch, wenn dieser Aufschlag regional anfällt. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, ob der Gutachter dies in seinem Gutachten schriftlich fixiert. Als Unfallgeschädigter sollte man wissen, dass man auch bei einer fiktiven Abrechnung einen Anspruch auf Erstattung der UPE-Aufschläge hat, wenn es im Gutachten steht. Es kommt also auf das Sachverständigengutachten an. Maßstab sind die Werkstätten der betroffenen Marken am Ort. Deren Stundensatz und deren Ersatzteilpreise sind zu ermitteln. Der Geschädigte hat in diesem Fall einen Anspruch auf Erstattung dieser Aufschläge, auch bei einer fiktiven Abrechnung.

So im Ergebnis auch das Landgericht Köln. Es stellt in seinem Urteil unter anderem Folgendes fest:

„2. Zu dem von der Beklagten zu ersetzenden Schaden gehören auch die Aufschläge für die UPE und die fiktiven Verbringungskosten. Denn der Kläger ist nach den vorstehenden Ausführungen berechtigt, die bei einer fiktiven Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten zu verlangen. Dass im Falle einer dortigen fiktiven Reparatur auch Aufschläge für UPE und die Verbringungskosten in geltend gemachter Höhe anfallen, hat der Sachverständige U1 in seinem Gutachten vom 4.7.2005 festgestellt. Dieses Gutachten ist von der Beklagten inhaltlich nicht hinreichend substantiiert angegriffen worden. Insbesondere reichte angesichts des schon vorliegenden Sachverständigengutachtens das bloße Bestreiten, dass „bei einer Reparatur in einer Audi-Werkstatt“ UPE-Aufschläge und Verbringungskosten anfallen, nicht aus. Die Beklagte hätte vielmehr konkrete Fehler im Sachverständigengutachten oder Zweifel an der Sach- und Fachkunde des Gutachters aufzeigen müssen. Dies wäre ihr durch Benennung konkreter Audi-Werkstätten, die solche Zuschläge nicht berechnen, auch ohne großen Aufwand möglich gewesen. Dass die von der Versicherung der Beklagten vorprozessual benannten Werkstätten oder andere nicht markengebundene Werkstätten der Region UPE-Aufschläge und Verbringungskosten nicht berechnen, ist aus den vorstehenden Gründen unerheblich.“

 

Diese Auffassung vertritt auch das Amtsgericht Mitte und stellt unter anderem fest:

Der Kläger kann von der Beklagten auch den Ersatz der im klägerischen Gutachten berechneten UPE-Aufschläge verlangen, da diese zu den notwendigen Kosten der Wiederherstellung gehören, die unabhängig von der tatsächlichen Durchführung der Reparatur zu erstatten sind. Die Höhe des Kleinteilezuschlags von 8 % ist nicht zu beanstanden, § 287 ZPO.

 

Dieser Auffassung hat sich auch das Amtsgericht Dortmund angeschlossen und in seinem Urteil Folgendes festgestellt:

Weiterhin sind auch die geltend gemachten UPE-Aufschläge im Rahmen der fiktiven Abrechnung ersatzfähig.

Das Gericht erachtet auch diese Aufschläge im Rahmen der fiktiven Abrechnung für ersatzfähig, soweit sie regional üblich sind (vgl. OLG Hamm, NZV 2013, 247; OLG Düsseldorf DAR 2008, 523 und Schaden-Praxis 2012, 324) nachdem auch diese ein Teil des Reparaturaufwandes ausmachen, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist.

Der Sachverständige hat durch die Aufnahme der UPE-Zuschläge in sein Gutachten, welches im Hinblick auf die Reparaturwerkstatt in I erstellt wurde, zum Ausdruck gebracht, dass die UPE-Zuschläge auch bei einer Reparatur des klägerischen PKW anfallen werden. Aus diesem Grunde kann der Kläger auch die UPE-Aufschläge von der Beklagten ersetzt verlangen.

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.