Definition des Begriffs Unternehmer

Der Begriff des Unternehmers ist in § 14 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) definiert. Demnach ist Unternehmer:

„[…] eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.“

Wichtig: Der in § 631 Abs. 1 BGB beschriebene Werkunternehmerbegriff hat nichts mit dem Unternehmerbegriff aus § 14 BGB zu tun, auch wenn dort explizit „Unternehmer“ steht! Siehe hierzu: Werkvertrag. Der Unternehmerbegriff ist ein Rechtsbegriff, man sollte ihn nicht mit anderen Begriffen wie „Geschäftsführer“, „Kaufmann“ oder „Händler“ verwechseln.

Wozu der Begriff? Eine Erklärung:

Im Jahr 2000 wurde der Begriff in das BGB aufgenommen, um europarechtliche Vorgaben zum Verbraucherschutz umzusetzen. Der Gegenbegriff des Verbrauchers ist in § 13 BGB definiert. Die Begriffe „Unternehmer“ und „Verbraucher“ sind im Zivilrecht sehr wichtig, denn es nehmen viele Schutzvorschriften für Verbraucher Bezug darauf. Sie werden auch in Artikel 2 der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU beschrieben.

Beispiele für Verbraucherschutzvorschriften:

  • § 241a I BGB (unbestellte Waren für ihn darf der Verbraucher behalten, ohne zu zahlen),
  • § 310 III BGB (Definition des Verbrauchervertrags; AGB),
  • §§ 312 ff. BGB (Verbraucher- und Fernabsatzverträge, Informationspflichten und Widerrufsrecht),
  • §§ 355 ff. BGB (Widerrufsrecht),
  • §§ 474 ff. BGB (Verbrauchsgüterkäufe),
  • §§ 491 ff. BGB (Verbraucherdarlehensverträge).

Wozu die ganzen Schutzvorschriften?

Der Gedanke hinter den Verbraucherschutzregeln: Ein Unternehmer schließt jeden Tag mehrere Hundert, Tausende oder sogar Millionen von Geschäften ab. Er ist also viel erfahrener als der Verbraucher, verfügt über rechtliches und kaufmännisches Fachwissen. Deshalb besteht eine strukturelle Ungleichheit zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher. Oft wird in diesem Zusammenhang von einer „Informationsasymetrie“ gesprochen.

Außerdem sind Verbraucherverträge oft ein Massengeschäft. Das heißt: Der Unternehmer hat ein Interesse daran, ein möglichst geringes Risiko einzugehen, und möglichst wenig wirtschaftlichen Aufwand zu betreiben. Der Verbraucher kauft ein billiges Produkt, und hat keine Zeit und Lust, sich mit rechtlichen Problemen zu beschäftigen, oder wegen Fragen zu den AGB einen Fachanwalt zu konsultieren. Dieses Zweckmäßigkeitshandeln wird auch als „rationale Apathie“ bezeichnet. Damit der Unternehmer also nicht einfach seine Haftung für Gesundheitsschäden vertraglich ausschließt, oder im Vertrag die Beweislast umkehrt, gibt es gesetzliche Regeln, die das verbieten. Der Verbraucher wird so vor unangemessenen Nachteilen geschützt.

Verschiedene Arten von Unternehmern

1.) Juristische Personen

Typische juristische Personen sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG). Man spricht bei ihnen auch von Kapitalgesellschaften. Das sind meist mittelgroße bis große Unternehmen, die in größerem Umfang wirtschaftlich tätig werden.

Juristische Personen haben – wie natürliche Personen – eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie sind zwar physisch nicht existent und können selbst nicht handeln. Allerdings haben sie ein eigenes Gesellschaftsvermögen und werden von Menschen verwaltet, die sie rechtlich vertreten.

Nicht alle juristischen Personen sind Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Auch ein eingetragener Verein ist eine juristische Person, er wird aber nicht gewerblich tätig und kann deshalb kein Unternehmer sein. Es gibt auch gemeinnützige GmbH und AG. Diese werden gGmbH und gAG genannt. Zuletzt sind auch Bund, Kommunen und Länder als Gebietskörperschaften juristische Personen des öffentlichen Rechts.

2.) Rechtsfähige Personengesellschaften

Personengesellschaften können Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaften (OHG) oder Kommanditgesellschaften sein. Es handelt sich dabei häufig um kleine bis mittelgroße Unternehmen. Einige Profiteams im Fußball sind auch als KG-Mischform organisiert. Gelegentlich ist eine GmbH oder AG eine Kommanditistin oder Komplementärin einer KG, dann wird auch von einer KGaA oder einer GmbH & Co. KG gesprochen.

Wie für die juristischen Personen gilt auch für die Personengesellschaften, dass sie zwar oft, aber nicht immer Unternehmer sind. Beispiele hierfür sind Fahr- oder Tippgemeinschaften. Eine solche Gemeinschaft ist vielleicht eine GbR, wird aber nicht gewerblich tätig.

3.) Natürliche Personen

Kleine Unternehmen, die nur aus einer Person bestehen, sind oft gar nicht in einer bestimmten Gesellschaftsform organisiert. Die Geschäfte werden einfach von einer einzigen natürlichen Person, also von einem Einzelunternehmer, abgewickelt. Typische Beispiele hierfür sind der kleine Kiosk oder der Schuhreparaturladen an der Straßenecke.

Wer ist Unternehmer, wer nicht?

Oft ist es ganz leicht, zu bestimmen, ob jemand Unternehmer ist. Wenn eine GmbH mit einer Privatperson einen Kaufvertrag abschließt, um Gewinn zu machen, dann handelt es sich bei der GmbH zweifellos um einen Unternehmer. Es gibt aber auch Fälle, die schwierig zu beurteilen sind. Was ist zum Beispiel mit einem Stand auf dem Flohmarkt? Was ist mit privaten Verkäufern auf Onlineplattformen, die sich damit etwas hinzuverdienen?

Laut oben genannter Definition ist derjenige Unternehmer, der bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Eine gewerbliche Tätigkeit setzt laut Bundesgerichtshof (BGH) ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus (BGH, Urteil vom 29. März 2006, Az.: VIII ZR 173/05, Rn. 14).

Gewerbliches Handeln

„Selbständig“ heißt im Umkehrschluss, dass die unselbständige berufliche Tätigkeit nicht erfasst ist. Arbeitnehmer sind also keine Unternehmer. Außerdem ist die Unternehmereigenschaft nichts, was einer Person dauerhaft anhaftet. Der Vorstandsvorsitzende einer großen börsennotierten Aktiengesellschaft handelt als Verbraucher, wenn er sich nach einem langen Arbeitstag von zuhause aus eine Pizza bestellt.

„Planmäßig“ bedeutet, dass ein organisatorischer Mindestaufwand betrieben werden muss. Einrichtung einer Kasse, Inventur oder irgendwie geartete Buchführung sind Anzeichen hierfür. Werbung ist auch ein Indiz. Die Person muss aber kein Gewerbe angemeldet haben oder Gewinne erzielen wollen. Außerdem muss sie keine Gesellschaft gegründet haben. An die Dauer sind auch nicht besonders hohe Anforderungen zu stellen. Ein Ebay-Powerseller ist zum Beispiel nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt regelmäßig als Unternehmer einzustufen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. März 2007, Az.:6 W 27/07, Rn. 3). In dem konkreten Fall wurden 484 Verkäufe pro Jahr als planmäßig und dauerhaft genug angesehen, die Grenzen sind jedoch fließend.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin