Unfall mit NATO-Militärfahrzeug

Regulierungsfrist versäumt

 

Können Schadenersatzansprüche auch nach Ablauf der Regulierungsfrist geltend gemacht werden?

1. Nein, entschied das Oberlandesgericht Hamm am 06.10.2017. Das Gericht entschied, dass bei einem Unfall mit einem ausländischen NATO-Militärfahrzeug Schadenersatzansprüche innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden müssen.

2. Was war passiert – Unfall mit NATO-Militärfahrzeug?

Im März 2015 kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen einem PKW und einem Militärfahrzeug der britischen Streitkräfte. Der Autofahrer meldete den Schaden der zuständigen Schadenregulierungsstelle des Bundes erstmals im September 2015. Davor wandte er sich an andere Haftpflichtversicherer, in der Annahme, es handele sich dabei um die zuständigen.

Das Landgericht Bielefeld gab der Schadensersatzklage gegen die Bundesrepublik Deutschland in Prozessstandschaft für das Vereinigte Königreich statt.

3. Was sagt das Oberlandesgericht Hamm – Unfall mit NATO-Militärfahrzeug?

Das Oberlandesgericht Hamm änderte die Entscheidung des Landgerichts Bielefeld ab. Das NATO-Truppenstatut mit seinem Zusatzabkommen schreibt eine Dreimonatsfrist zur Geltendmachung vor. Diese hatte der Kläger nicht eingehalten. Zwar war das Fristversäumnis des Klägers schuldlos gewesen, da von einem nicht juristisch gebildeten Bürger solche Kenntnisse nicht verlangt werden können. Zudem haben auch die anfänglich kontaktieren Haftpflichtversicherer keine Weiterleitung an die zuständige Regulierungsstelle in die Wege geleitet. Dennoch sei eine Wiedereinsetzung nicht zu bewilligen. Hierfür hatte der Kläger nämlich ebenfalls die geltende Frist von zwei Wochen versäumt. Der Kläger beauftragte eine Prozessbevollmächtigte, wodurch seine anfängliche Unkenntnis entfiel. Der Prozessbevollmächtigten hätte rechtzeitig auffallen müssen, dass die Inanspruchnahme privater Haftpflichtversicherungen bei einem Unfall mit britischem Militär nicht zielführend sein kann. Hieraus hätte sich für sie die rechtzeitige Beantragung einer Wiedereinsetzung erschließen müssen.

Wie man diesem Beispiel entnehmen kann, gibt es so gut wie immer eine Ausnahme. Es ist daher wichtig, Fachleute zu beauftragen, die sich auf die Regulierung von Unfällen spezialisiert haben. Bei einem „normalen Unfall“ mit einer im Inland lebenden Person (Unfallgegner) hätte die oben genannte Ausschlussfrist nicht gegolten. Dazu kann man hier ein Urteil nachlesen,  >>>klicken Sie hier<<<. Gewusst wie!

Daher ist es wichtig zu wissen, dass bei einem Unfall mit einem Nato-Militärfahrzeug andere Fristen gelten.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht