Erklärung des Begriffs Teilkaskoversicherung

Die Teilkaskoversicherung ist eine Art der Kaskoversicherung. Kaskoversicherungen sind freiwillige Versicherungen zur Absicherung eines Kraftfahrzeugs gegen Schäden. Sie sind also Sachversicherungen und keine Haftpflichtversicherungen.

Für Kaskoversicherungen als Schadensversicherungen gelten die §§ 74 bis 99 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).

Was deckt die Teilkaskoversicherung ab?

Wie der Begriff schon andeutet, gibt es verschiedene Arten der Kaskoversicherung. Neben der Teilkaskoversicherung gibt es auch die Vollkaskoversicherung. Die Teilkaskoversicherung umfasst unter anderem:

  • Beschädigung,
  • Zerstörung,
  • Totalschaden und
  • Verlust des Fahrzeugs.

Die Teilkaskoversicherung umfasst regelmäßig Diebstahl (§ 242 StGB) bzw. Entwendung, Raub (§ 249 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), unbefugter Gebrauch (§ 248b StGB), Schäden durch Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Zusammenstöße mit Haarwild, Glasbruch und Kurzschlussschäden. Die Vollkaskoversicherung beinhaltet in der Regel den Umfang der Teilkaskoversicherung und darüber hinaus Vandalismusschäden sowie selbstverschuldete Unfallschäden. Betriebsschäden sind nicht versichert.

Neben dem Fahrzeug selbst sind in der Regel auch die meisten Fahrzeugteile mitversichert. Der Versicherer kann bestimmte Teile auch ausschließen. Das bezeichnet man als Ausschluß. Daher sollte man seinen Vertrag gut lesen. Was ist versichert und was nicht.

Vertragliche Pflichten bei der Teilkaskoversicherung

Wie bei praktisch jeder Versicherung schließen Versicherungsnehmer und Versicherer (Versicherungsunternehmen) einen Versicherungsvertrag ab. Dabei verpflichtet sich der Versicherungsnehmer (meistens der Eigentümer des Fahrzeugs) dazu, regelmäßig eine Prämie zu zahlen. Das Versicherungsunternehmen muss dafür im Versicherungsfall (hier: im Kaskofall) an den Versicherungsnehmer zahlen.

Folgen bei Verstößen gegen Pflichten und Obliegenheiten

Wichtig: Wenn der Versicherungsnehmer bestimmte Bedingungen nicht erfüllt, ist der Versicherer von seiner Leistung befreit! Das heißt, dass das Versicherungsunternehmen dann nicht zahlen muss! Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Versicherungsnehmer die erste Prämie nicht rechtzeitig zahlt (Siehe § 37 Abs. 2 VVG). Er muss die erste Prämie nämlich gemäß § 33 Abs. 1 VVG vierzehn Tage nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen. Auch wenn eine Gefahrerhöhung eintritt, und der Versicherungsnehmer das bewusst nicht rechtzeitig mitteilt, muss der Versicherer nicht zahlen. Wenn bestimmte andere vertragliche Obliegenheiten nicht erfüllt werden, kann der Versicherer entweder die Leistung ebenfalls kürzen oder muss gar nicht zahlen.

Betrügerische Absichten zahlen sich nicht aus!

Wenn der Versicherte den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt, darf der Versicherer seine Leistung gemäß § 81 VVG entsprechend kürzen oder muss gar nicht zahlen. Daneben macht er sich auch wegen Versicherungsmissbrauchs nach § 265 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar, sobald (!) er sein Auto in dieser Absicht zerstört, beschädigt oder verschwinden lässt. Und schon ab Vertragsschluss kann es Probleme geben – denn wenn der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig, und der Versicherer darf die Prämie nach § 80 Abs. 3 VVG behalten.

Was zahlt die Versicherung?

Die Versicherung zahlt bei Eintritt des Versicherungsfalles den Versicherungswert. Kaskorecht ist Vertragsrecht. Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Vertrag. Ist im Vertrag nichts geregelt, greift das Gesetz. Beim Versicherungsrecht ist das sog. Versicherungsvertragsgesetz einschlägig. Gemäß § 88 VVG ist das, sofern nichts anderes vereinbart ist, der Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungswert. Der Wiederbeschaffungswert ist – einfach gesagt – der Betrag, den man aufwenden muss, um ein gleichwertiges Fahrzeug so wiederzubekommen. Mit dem Wiederherstellungswert verhält es sich ähnlich, hier kommt es darauf an, welchen Betrag man aufwenden muss, um das Fahrzeug wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu bringen (es zu reparieren).

Beachten Sie: Das Kaskorecht ist Vertragsrecht. Was gezahlt wird, und in welchen Fällen, ist meist sehr detailliert im Versicherungsvertrag beschrieben. In der Branche haben sich auch Schadensgruppen und Formulierungen für gängige Schadensbilder etabliert, die oft im Vertrag beschrieben werden. Daher sollten sie den Vertrag gut lesen.

Sachverständigenkosten im Kaskofall

Der Wiederbeschaffungswert kann zum Beispiel von einem Sachverständigen ermittelt werden. Die Kosten hierfür werden aber zum Teil nur unter bestimmten Umständen erstattet. Anders verhält es sich zum Beispiel bei Verkehrsunfällen. Hier bestehen gesetzliche Schuldverhältnisse gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung, sie ist verpflichtet, Sachverständigenkosten zu erstatten.

Verwechseln Sie nie Kasko- und Haftpflichtfall! Welche Rechte Sie bei einem Verkehrsunfall als Unfallgeschädigter haben, können Sie hier nachlesen.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin