Der Europäische Gerichtshof (EuGH)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH)

Quellenangabe für das Bild-  Foto: Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH

Europäischer Gerichtshof

Der Europäische Gerichtshof (auch EuGH genannt) ist ein eigenständiges internationales Gericht auf europäischer Ebene. Er hat seinen Sitz in Luxemburg. Vornehmlich entscheidet der EuGH über die Auslegung und Anwendung von Europarecht. Das heißt, dass er darauf achtet, dass die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) geltendes Europarecht anwenden und sich daran halten. Aber nicht nur die Mitgliedsstaaten und deren Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichte werden von dem EuGH kontrolliert. Er überwacht auch das Handeln der anderen europäischen Organe im Hinblick auf dessen Rechtmäßigkeit.

Große Reichweite des Europarechts

Das deutsche Recht ist (wie das Recht aller anderen EU-Mitgliedsstaaten) inzwischen sehr stark durch europäische Normen geprägt. Ganz egal, ob es sich um Regeln zum Verbraucherschutz, zur Banken- und Versicherungsaufsicht oder zum Reiserecht handelt: In fast jedem Rechtsgebiet findet sich ein bisschen Europarecht wieder. Während sich der europäische Gesetzgeber zum Beispiel aus dem Strafrecht weitgehend heraushält, dominiert das Europarecht andere Rechtsgebiete fast komplett. Nach der Finanzkrise erließ der europäische Gesetzgeber etwa 10.000 bis 20.000 Seiten an europäischen Verordnungen und Richtlinien allein zur Kapitalmarktregulierung.

Aber auch die Regelungen zu Führerschein, Kfz-Zulassung und Kaufrecht sowie viele andere Lebensbereiche sind in Teilen vom Europarecht beeinflusst. Wenn irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit oder Verwaltungstätigkeit grenzüberschreitende Auswirkungen hat, kann man davon ausgehen, dass es europarechtliche Regelungen dazu gibt.

Auslegungshoheit des EuGH

Gesetze, Richtlinien und Verordnungen können aber das pralle Leben nie bis ins letzte Detail regeln. Das liegt daran, dass es immer neue Fallsituationen gibt, die sich von vorherigen Situationen etwas unterscheiden. Wie im nationalen Recht bieten deshalb auch im Europarecht einige Begriffe einen Interpretationsspielraum, sie sind bewusst weit gefasst. Wenn sich jemand vor nationalen Gerichten wegen der Auslegung von Europarecht streitet, kann das Gericht die Frage dem EuGH vorlegen. In der letzten nationalen Instanz ist es sogar dazu verpflichtet.

Das führt dazu, dass der EuGH Entscheidungen zu etlichen Lebensbereichen erlässt, die jeden EU-Bürger betreffen. Fluggastdaten, Online-Kauf, Bewerbungen, Kündigungen und Urlaub, staatliche Beihilfen, Kartelle, Markenschutz und Urheberrecht: Es gibt fast kein Thema, zu dem es noch kein Urteil von dem EuGH gibt. Er entscheidet sowohl über die Rechtmäßigkeit milliardenschwerer EZB-Anleihenkäufe, als auch über die Frage, ob es eine unzulässige Ausländerdiskriminierung ist, wenn ein öffentliches Schwimmbad von einem Österreicher zwei Euro mehr verlangt.

Auf welcher Grundlage handelt der Europäische Gerichtshof, und wann wird er tätig?

Seine Zusammensetzung und seine Kompetenzen ergeben sich aus den Artikeln 251 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Es handelt sich bei diesem Vertrag um ein gemeinsames Abkommen der Mitgliedsstaaten, das Grundsätze und Funktionsweise der EU und ihrer Organe regelt. Wie jedes Gericht handelt auch der EuGH nach dem Prinzip „Wo kein Kläger, da kein Richter“. Das heißt, dass jemand den EuGH anrufen muss, um dort ein Gerichtsverfahren einzuleiten.

Die wichtigsten Klagearten vor dem Europäischen Gerichtshof

  • Vertragsverletzungsverfahren: Wenn Mitgliedsstaaten oder die Europäische Kommission der Ansicht ist, dass ein Staat gegen die zwischenstaatlichen Abkommen verstößt, können diese gemäß den Art. 258, 259 AEUV ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten. Der EuGH kann bei Bedarf auch ein Zwangsgeld verhängen.
  • Nichtigkeitsklage: Wenn ein Europäisches Gesetzgebungsorgan, die Kommission oder die Europäische Zentralbank (EZB) unrechtmäßig handelt, können europäische Organe, Mitgliedsstaaten, Unternehmen aber auch natürliche Personen gemäß Art. 263 AEUV eine Nichtigkeitsklage erheben. Die entsprechende Handlung, gegen die sich die Klage richtet, erklärt der EuGH gemäß Art. 264 AEUV für nichtig.
  • Untätigkeitsklage: Wenn ein Organ der EU nicht handelt, und dadurch gegen die europäischen Verträge verstößt, kann der EuGH das jeweilige Organ auf Antrag zum Handeln verpflichten.
  • Vorabentscheidungsverfahren: Wie oben beschrieben, kann der EuGH außerdem aufgrund einer Vorlage eines nationalen Gerichts tätig werden.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin