1. Allgemeines zum Thema Stundenverrechnungssätze

Bei dem Begriff Stundenverrechnungssatz handelt es sich um eine wichtige Kalkulationsgröße im Handwerk, also auch im Kfz-Bereich. Dabei handelt es sich um die Kosten die bei der Reparatur eines Fahrzeugs pro Stunde entstehen. Dass diese Kosten je nach Betriebsgröße und Region unterschiedlich hoch sind, versteht sich von selbst.

2. Tricks der Versicherungen

Je nach Höhe der Stundenverrechnungssätze eines Kfz-Betriebes fallen die Kosten einer Reparatur unterschiedlich hoch aus. Als Unfallgeschädigter hat man einen Anspruch auf Zahlung aller unfallbedingten Kosten, wenn man unverschuldet in den Unfall verwickelt wurde. Daher versuchen die gegnerischen Haftpflichtversicherungen mit allen Mitteln, alle möglichen Kosten zu kürzen. Eine beliebte Methode ist, dem Unfallgeschädigten einen Prüfbericht zu senden.

Oft wird auch eine sogenannte Referenzwerkstatt angegeben. Dabei handelt es sich oft um Werkstätten, mit denen Versicherungen gesonderte Verträge und daher besondere Konditionen haben.

Ein weiterer (unberechtiger) Einwand ist, dass man auf die regionalen Mittelwerte verwiesen wird. Dies hat oft zur Folge, dass das zuvor in Auftrag gegebene Gutachten bzw. die darin enthaltenen Stundenverrechnungssätze nicht akzeptiert und gekürzt werden.

Stundenverrechnungssätze

3. Tipps zum Thema Stundenverrechnungssätze

Zunächst sollte man als Unfallgeschädigter wissen, dass man grundsätzlich einen Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt hat. Zum Thema Stundenverrechnungssätze gibt es eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen. Hier soll insbesondere auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs als höchste Instanz im Zivilrecht eingegangen werden, um dem Leser ein Überblick zu verschaffen.

Mit Urteil vom 29.04.2003 hat der Bundesgerichtshof in seinem sogenannten Porsche-urteil Folgendes festgestellt:

„Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.“

In demselben Urteil hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Angabe von abstrakten Mittelwerten aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag repräsentieren. Das heißt, wenn ein Gutachter unter anderem auf die Seite der DEKRA geht und dort die Postleitzahl des Unfallgeschädigten eingibt, ist der ermittelte Wert nicht repräsentativ und das Gutachten unbrauchbar!

Im Urteil heißt es sinngemäß:

„Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag“.

In einem weiteren Urteil vom 20.10.2009, dem sogenannten VW-Urteil, hat der Bundesgerichtshof sein o.g. Urteil dem Grunde nach bestätigt.

Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat an seiner bereits im sog. Porsche-Urteil (BGHZ 155, 1) geäußerten Rechtsauffassung festgehalten, dass der Geschädigte seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Weiter heißt es:

„Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.“

Stundenverrechnungssätze

Zwischenergebnis:

a. Als Unfallgeschädigter hat man nach wie vor einen Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt.

b. Der Bundesgerichtshof hat somit die Beweislast, dass es eine günstigere und gleichwertige Reparatur in einer freien Fachwerkstatt gibt, der Versicherung auferlegt.

Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss somit darlegen und Beweisen, dass die von ihr benannte Werkstatt günstiger ist und vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

Nun versteht es sich von selbst, dass die Versicherungen auch an dieser Stelle mit vielen Tricks gearbeitet haben und wohl nach wie vor arbeiten. Es kam in einem Fall vor dem Amtsgericht Mitte in Berlin vor, dass der zuständige Richter davon ausgeht, dass die Mitarbeiter der Versicherungen die Unfallgeschädigten täuschen.

Oft werden auch Prüfberichte übersendet und die Reparaturkosten auf dieser Grundlage gekürzt. Hier können Sie lesen, was es mit den Prüfberichten auf sich hat.

In der Praxis bedeutet dies für den Unfallgeschädigten, dass er grundsätzlich einen Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die folgenden Voraussetzungen gemeinsam (kumulativ) vorliegen:

  1. sein Fahrzeug ist älter als 3 Jahre,
  2. das Fahrzeug ist nicht scheckheftgepflegt und
  3. die gegnerische Haftpflichtversicherung kann auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn sie darlegt und gegebenenfalls beweist, dass die Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.

Hier wird viel getrickst. Das hat dazu geführt, dass der Bundesgerichtshof aktuell zu den Stundenverrechnungssätzen ein Urteil gesprochen hat.

    1. 1. Der Schädiger kann den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden.(Rn.10)
    1. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen (Bestätigung Senatsurteil vom 22. Juni 2010, VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7).(Rn.10)
    1. 2. Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer hat darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm benannte „freie Fachwerkstatt“ für die Reparaturen am Fahrzeug des Geschädigten ihre (markt-)üblichen, das heißt allen Kunden zugänglichen Preise zugrunde legt (Bestätigung Senatsurteil vom 22. Juni 2010, VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 9).(Rn.13)
    3. Allein der Umstand, dass die fragliche „freie Fachwerkstatt“ mit dem Haftpflichtversicherer in Bezug auf Reparaturen von Kaskoschäden seiner Versicherungsnehmer vertraglich verbunden ist, lässt eine Verweisung auf sie nicht unzumutbar erscheinen.(Rn.13)

In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof erneut festgestellt, dass zwischen der Versicherung und der Werkstatt keine Sonderabsprachen (mit günstiegeren Konditionen) geben darf. Die Tatsache, dass es im vorliegenden Fall ein Vertrag zwischen der Werkstatt und der Versicherung im Kaskobereich gab, war für das Gericht kein Indiz für eine Absprache im vorliegenden Haftpflichtfall. Aber der Bundesgerichtshof hat einen Verweis auf eine 130KM entfernte Werkstatt mit der Begründung abgelehnt, dass es für den Unfallgeschädigten nicht zumutbar sei, dort hinzufahren.

4. Amtsgericht Mitte – ein aktuelles Urteil aus Berlin

In einem aktuellen Urteil hat das Amtsgericht Mitte festgestellt, dass die unfallgeschädigte Klägerin sich nicht auf günstigere Stundenverrechnungssätze bzw. auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei der Firma KISON GmbH verweisen lassen muss. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Verweisung durch die HUK-COBURG unwirksam ist, da kein verbindliches Reparaturangebot vorliegt. Die unfallgeschädigte Klägerin erhielt einen Großteil ihres geltend gemachten Schadens. Ein gerichtlich bestellter Gutachter kam lediglich zu dem Ergebnis, dass die Berechnungen des außergerichtlich beauftragten Unfallgutachters geringfügig korrigiert werden muss (ca. 270,- €).

Der Unfallgegner und die HUK-COBURG wurden zur Zahlung von insgesamt 1.600,76 € verurteilt. Das Urteil kann man hier nachlesen. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

DEKRA Stundenverrechnungssätze

5. Vorsicht Falle – DEKRA Stundenverrechnungssätze

Was es mit den DEKRA Stundenverrechnungssätzen auf sich hat und warum ein Gutachter diese bei seiner Kalkulation NICHT verwenden sollte, kann man hier nachlesen.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.