Erklärung des Begriffs Strafgesetzbuch (StGB)

Das Strafgesetzbuch (StGB) regelt in Deutschland die Kernmaterie des materiellen Strafrechts. Es bestimmt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen strafbaren Handelns. Die Verfahren zur Durchsetzung der Normen des Strafgesetzbuches finden sich in einem separaten Gesetzbuch, der Strafprozessordnung.

Das heute für die Bundesrepublik Deutschland geltende Strafgesetzbuch geht auf das am 1. Januar 1872 in Kraft getretene Reichsstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich zurück.

Während der Herrschaft des Nationalsozialismus wurde die Bindung des Richters an das Gesetz weitgehend gelöst und ein Analogiegebot eingeführt. Der rechtsstaats¬widrige Teil der Änderungen des Strafrechts, der durch die Nationalsozialisten eingeführt wurde, wurde mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945 aufgehoben.

Dieses Strafgesetzbuch unterlag nach 1945 vielen Novellierungen, mit denen der Gesetzgeber auf den kriminal- und rechtspolitischen Wandel sowie auf gesellschaftliche Wertvorstellungen, erkennbar gewordene Strafbarkeitslücken sowie auf wissenschaftliche und technische Neuerungen reagierte. „Neuartige“ Delikte sind etwa: Computerbetrug, Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, Geldwäsche.

Der Abschaffung der Todesstrafe erfolgte durch den Art. 102 GG (Grundgesetz) und wurde 1953 aus dem Mordparagraphen (§ 211) entfernt. Gleichzeitig fiel der § 13 weg, welcher bestimmte, dass die Todesstrafe durch Enthaupten zu vollziehen ist. Im Zuge der ersten Strafrechtreform vom 25. Juni 1969 wurde im Allgemeinen Teil (AT) statt Zuchthaus, Gefängnis, Einschließung und Haft eine einheitliche Freiheitsstrafe eingeführt und Ehrenstrafen abgeschafft. Im Zuge des 2. Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969 mit Wirkung zum 1. Januar 1975, das unter anderem einen neuen Allgemeinen Teil schuf, wurde die Mindestdauer der Freiheitsstrafe auf einen Monat angehoben, die Verwarnung mit Strafvorbehalt sowie das Tagessatzsystem für die Geldstrafe eingeführt und das Maßregelsystem neugestaltete. Mit dem 6. Strafrechtsreformgesetz, das am 1. April 1998 in Kraft trat, wurde unter anderem der Strafrahmen bei Vermögensdelikten verringert und bei Körperverletzungsdelikten erhöht.

Das aktuelle Strafgesetzbuch ist in zwei Hauptabschnitte unterteilt:

Allgemeiner Teil

Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches enthält die Lehre vom Verbrechen und dessen Rechtsfolgen, und allgemeine Vorschriften zur Beurteilung der Straftat.
Hier ist Grundsätzliches geregelt, wie zum Beispiel:

  • Geltungsbereich des Gesetzes
  • Gesetzliche Definitionen
  • (Vorsatz und Fahrlässigkeit) und Schuldfähigkeit
  • Täterschaft und Teilnahme (Täter, mittelbarer Täter, Mittäter, Anstiftung, Beihilfe)
  • Rechtfertigungsgründe (Notwehr, Nothilfe)
  • Sanktionenrecht (Geldstrafe, Freiheitsstrafe, sonstige Maßnahmen)
  • Verjährung

Besonderer Teil

Dieser enthält die einzelnen Straftatbestände, geordnet nach geschützten Rechtsinteressen (sog. Rechtsgütern), zum Beispiel:

  • Straftaten gegen den demokratischen Rechtsstaat
  • Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (Landfriedensbruch u. a.)
  • Straftaten gegen die Rechtspflege (Meineid, uneidliche Falschaussage u. a.)
  • Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexueller Kindesmissbrauch, Menschenhandel u. a.)
  • Straftaten gegen die persönliche Ehre (Beleidigung, üble Nachrede u. a.)
  • Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit (Mord, Totschlag, Körperverletzung u. a.)
  • Straftaten gegen die persönliche Freiheit
  • Vermögensdelikte (Diebstahl, Betrug u. a.)
  • Straftaten gegen die Umwelt (Gewässerverunreinigung, unerlaubter Umgang mit Abfällen u. a.) (siehe auch Umweltstrafrecht)
  • Straßenverkehrsdelikte und sonstige gemeingefährliche Straftaten (Brandstiftung, unterlassene Hilfeleistung u. a.)
  • Straftaten im Amt (Bestechlichkeit, Rechtsbeugung u. a.).

Das Strafgesetzbuch umfasst nicht sämtliche Straftatbestände. Verschiedene Delikte sind auch in anderen Gesetzen mit entsprechenden Strafbestimmungen enthalten, z. B.:

  • für Steuerdelikte in der Abgabenordnung
  • für Rauschgiftdelikte im Betäubungsmittelgesetz und im Arzneimittelgesetz
  • für spezifische Verkehrsdelikte im Straßenverkehrsgesetz
  • für Waffendelikte im Waffengesetz und Kriegswaffenkontrollgesetz
  • für Wettbewerbsdelikte und Verbraucherschutz im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie im Wirtschaftsstrafgesetz 1954
  • für Delikte der Angehörigen der Bundeswehr in diesem Kontext im Wehrstrafgesetz
  • für Kriegsverbrechen im Völkerstrafgesetzbuch.
  • für Urheberrechtsdelikte im Urheberrechtsgesetz

Diese werden als das Nebenstrafrecht bezeichnet.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.