Werbung am Fahrzeug; unter dem Scheibenwischer, am Türgriff und in allen möglichen Schlitzen des Fahrzeugs. Oft liegen diese Zettel auf dem Boden, weil so gut wie keiner ein Interesse an dieser Werbung hat. Was viele nicht wissen, das Anbringen von Werbezetteln am Fahrzeug, ohne eine entsprechende Genehmigung und/oder einem Einverständnis des Fahrzeugeigentümers kann strafbar sein.
Das Amtsgericht Moers hat einen Autohändler für das Anbringen von Handzetteln in Form von Visitenkarten mit Werbeaufdrucken zu gewerblichen Zwecken durch Befestigung der Karten an parkende Autos auf einem öffentlichen Parkplatz als Sondernutzung angesehen und festgestellt, dass der Betroffene nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügte. Er erhielt daraufhin eine Geldbuße in Höhe von 200,- €.

Der kampfbereite Autohändler erhob eine Rechtsbeschwerde. Ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte unter anderem Folgendes fest:

„Das Befestigen von Karten mit Werbeaufdrucken eines Gebrauchtwagenhandels an parkenden Fahrzeugen auf einem öffentlichen Parkplatz zu Gewerbezwecken stellt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar, weil es über die zum Gemeingebrauch gehörende verkehrlichen Zwecke der Fortbewegung, Kommunikation und Kontaktaufnahme hinausgeht und lediglich eigenen gewerblichen Zwecken dient. Überdies führt die Befestigung von Werbekärtchen an die parkenden Fahrzeuge, wofür im Übrigen keine Zustimmung der jeweiligen verantwortlichen Fahrzeugführer vorliegt oder ohne Weiteres unterstellt werden kann, zur Verunreinigung der genutzten Parkflächen und damit zu Beeinträchtigungen wegen des erhöhten Reinigungsaufwands.“

Fazit: Finger weg!

Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2012 zum Aktenzeichen IV-4 RBs 25/10, 4 RBs 25/10.

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.