Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich mit Urteil vom 04. März 2014 – I-1 U 101/13, 1 U 101/13 zum Thema Haftung einer Kollision bei Vorbeifahrt an einem geparkten Pkw mit geöffneter Wagentür geäußert. Wer hat die höheren Sorgfaltspflichten, wer haftet und in welcher Höhe? 

Orientierungssatz

1. Das in der geöffneten Fahrzeugtür vorgenommene Anschnallen eines Kindes auf der Rückbank gehört noch zum Einsteigevorgang, innerhalb dessen der Fahrzeugführer äußerste Sorgfalt aufbringen muss.

2. Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht schon der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden.

3. Kollidiert ein Kraftfahrzeugführer bei der Vorbeifahrt an einem abgestellten Pkw ohne den Nachweis eines Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot mit einer geöffneten Tür und ist zu seinen Lasten nur die von dem Pkw ausgegangene einfache Betriebsgefahr in Ansatz zu bringen, so führt dies zu einer Quotierung von 100 % : 0 zum Nachteil des Ein- oder Aussteigenden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Juni 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

Sie machen zu Recht geltend, dass sie wegen des Schadensereignisses, das sich am 5. Oktober 2012 auf der …straße in … zwischen dem durch die Beklagte zu 1. gesteuerten Pkw Mazda 3 und dem Pkw der Klägerin Audi A 4 anlässlich der Öffnung der hinteren linken Tür durch den Zeugen … ereignet hat, keiner begründeten Schadensersatzverpflichtung ausgesetzt sind. Ein Verschulden der Beklagten zu 1. an der Entstehung der Kollision lässt sich entgegen der Annahme des Landgerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen. Hingegen ist nach Anscheinsbeweisgrundsätzen erwiesen, dass der Zeuge … im Zusammenhang mit der Türöffnung gegen seine strengen Sorgfaltspflichten aus § 14 Abs. 1 StVO verstoßen hat, als er von der Fahrerseite aus sein Kleinkind in den Fond des vor dem Haus …straße geparkten Pkw Audi A 4 verbracht hat.

Entgegen der Annahme des Landgerichts ist die Anscheinsbeweiswirkung durch die Aussage des Zeugen … weder erschüttert noch gar widerlegt. Im Gegenteil sprechen seine Bekundungen für die Feststellung, dass er seine Sorgfaltspflichten bei dem fraglichen Geschehen, welches rechtlich als ein Einsteigevorgang im Sinne des § 14 Abs. 1 StVO zu qualifizieren ist, schuldhaft verletzt hat. Die Betriebsgefahr, die von dem Pkw Mazda 3 ausging und welche nicht durch ein feststellbares Aufmerksamkeits- oder Reaktionsverschulden der Beklagten zu 1. erhöht war, fällt bei Abwägung aller unfallursächlichen Umstände nicht mehr haftungsbegründend ins Gewicht.

Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:

I.

1) Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen nur insoweit zugrunde zu legen, als nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Derartige Zweifel sind im vorliegenden Fall gegeben.

2) Die Beklagten machen zu Recht geltend, dass das Landgericht auf ungesicherter Tatsachengrundlage einseitig zu ihren Lasten Vermeidbarkeitsbetrachtungen vorgenommen hat, ohne zu berücksichtigen, dass nach der Aussage des Zeugen … er der Unfallbeteiligte war, der die entscheidende Ausgangsursache für die Entstehung des Zusammenstoßes durch eine Vernachlässigung seiner strengen Sorgfaltspflichten aus § 14 Abs. 1 StVO gesetzt hat. Diesen hat er nicht dadurch Genüge getan, dass er sich seiner Darstellung gemäß darauf beschränkt hatte, vor dem Gang auf die Fahrerseite zum Zwecke der Türöffnung einen Blick nach links in die Annäherungsrichtung der Beklagten zu 1. zu werfen, ehe er sich daran machte, seine kleine Tochter auf dem Rücksitz des geparkten Pkw Audi A 4 anzuschnallen.

3) Da die schuldhafte Unfallverursachung durch den Zeugen bereits nach Anscheinsbeweisgrundsätzen feststeht, bedarf es nicht – wie seitens der Beklagten angeregt – der Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Im Übrigen ist aber, was die Annäherung der Beklagten zu 1. an den Unfallort anbelangt, der streitige Sachverhalt entgegen der Beweiswürdigung des Landgerichts nicht mehr aufklärbar. Es lässt sich insbesondere nicht mehr feststellen, ob die Beklagte zu 1. die Gefahrensituation nach einer engen Kurvenfahrt rechtzeitig hätte erkennen und durch eine Vollbremsung den Schadenseintritt noch hätte vermeiden können. Diese Unaufklärbarkeit muss sich zu Lasten der Klägerin auswirken, die mit der gegen sie sprechenden Anscheinsbeweiswirkung belastet ist und die den Vollbeweis für ein irgendwie geartetes unfallursächliches Annäherungsverschulden der Beklagten zu 1. zu führen hat. Die Beklagten machen zu Recht geltend, dass die Klägerin insoweit beweisfällig bleibt.

4) Der Zeuge … hat nicht nur in leicht fahrlässiger Weise gegen seine strengen Sorgfaltspflichten aus § 14 Abs. 1 StVO verstoßen, indem er sekundenlang die hintere Tür auf der Beifahrerseite des Wagens so weit hat offenstehen lassen, dass sie zu einem Frontalhindernis für die sich rückwärtig annähernde Beklagte zu 1. wurde. Dies obwohl der Zeuge bei gehöriger Aufmerksamkeit die mit der Annäherung seiner Unfallgegnerin verbunden gewesene Gefahrensituation hätte erkennen und darauf durch eine sofortige hinreichende Verkleinerung des Öffnungswinkels der Tür unfallvermeidend hätte reagieren können. Für die Annahme des Landgerichts, der Zeuge … habe bereits zu dem Zeitpunkt in der hinteren linken Fahrzeugtür des Wagens in einer für die Beklagte zu 1. erkennbaren Weise gestanden, als sie von der …straße nach links in die …straße eingebogen sei, gibt es keine hinreichende Tatsachengrundlage. Auf die durch das Landgericht angesprochene Möglichkeit, dass der Zeuge seine Tochter in der für ihn unbequemeren, aber gefahrenneutralen Weise von der Beifahrerseite aus in den Fond des Fahrzeuges hätte verbringen können, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits letztlich nicht entscheidend an.

II.

1a)
Gemäß § 14 Abs. 1 StVO muss sich ein Ein- oder Aussteigender so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese strenge Sorgfaltsanforderung gilt für die gesamte Dauer des Ein- oder Aussteigevorgangs, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang damit stehen. Dabei ist der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür, der Vorgang des Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür und dem Verlassen der Fahrbahn beendet. Erfasst sind insbesondere auch Situationen, in welchen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen oder einem Kind beim Ein- oder Aussteigen zu helfen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009, Az.: VI ZR 316/08, NJW 2009, 3791, Rdnr. 11 – zitiert nach juris – mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Konkret gehört auch das in der geöffneten Fahrzeugtür vorgenommene Anschnallen eines Kindes auf der Rückbank noch zum Einsteigevorgang, innerhalb dessen der Fahrzeugführer äußerste Sorgfalt aufbringen muss (Senat, Urteil vom 16. Januar 2006, Az.: I-1 U 102/05 sowie Urteil vom 26. Juni 2012, Az.: I-1 U 149/11).

b) Die Sorgfaltspflicht des § 14 Abs.1 StVO ist nicht auf solche Vorgänge beschränkt, bei welchen sich durch das unvorsichtige Öffnen einer Fahrzeugtür ein Überraschungsmoment für andere Verkehrsteilnehmer ergibt. Das Gesetz stellt nicht auf das überraschende Öffnen einer Fahrzeugtür ab, sondern auf das Aus- und Einsteigen als solches, da ein solcher Vorgang aus unterschiedlichen Gründen mit erheblichen Gefahren für den fließenden Verkehr verbunden sein kann (BGH a.a.O.). Wer aussteigen will, muss deshalb den Verkehr genau beobachten und darf die Wagentür nur öffnen, wenn er sicher sein kann, dass er keinen von rückwärts oder von vorn Kommenden gefährdet (Senat, Urteil vom 28. Mai 2013, Az.: I-1 U 170/12 mit Hinweis auf BGH DAR 2007, 309; BGH VRS 40, 463; BGH VRS 51, KG DAR 1986, 88). Herrscht Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahnseite des haltenden oder parkenden Kraftfahrzeuges, so gehört es zur Gefahrenminderungspflicht des nach links hin Ein- oder Aussteigenden, dass er die Tür nicht länger als unbedingt nötig offen lässt und sich auch nicht länger als unbedingt nötig auf der Fahrbahn aufhält (Senat a.a.O. mit Hinweis auf KG, NZV 2008, 245 sowie NZV 2009, 502). Diese Sorgfaltsanforderungen gelten für die gesamte Dauer eines Ein- oder Aussteigevorganges. Unfälle durch unvorsichtiges Türöffnen sind häufig, aber nahezu immer vermeidbar (Senat a.a.O. mit Hinweis auf Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. – nunmehr Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. – Rdnr. 5).

2) Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht schon der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009, Az.: VI ZR 316/08, Rdnr. 12 – zitiert nach juris -; Senat a.a.O.; Hentschel/König/Dauer a.a.O., § 14, Rdnr. 9 sowie Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 14 StVO, Rdnr. 2 jeweils mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Dieser Anschein ist entgegen der Beweiswürdigung des Landgerichts im Hinblick auf die Aussage des Zeugen … weder erschüttert noch gar widerlegt. Vielmehr unterstreicht dessen Aussage seine Pflichtwidrigkeit anlässlich der Verbringung seiner Tochter in das Wageninnere von der Fahrerseite aus.

3 a) In mehrfacher Hinsicht verfehlt ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung, der Zeuge … sei seinen Sorgfaltspflichten dadurch nachgekommen, dass er sich vor dem Gang auf die Fahrerseite des Wagens vergewissert habe, ob Verkehr nahte; zum Zeitpunkt des Unfall selbst sei dem Zeugen keine Reaktion mehr möglich gewesen, da sich der Zusammenstoß im Vorfeld nicht angekündigt habe und auch davon auszugehen sei, dass der Zeuge den Pkw Mazda 3 der Beklagten zu 1. nicht rechtzeitig akustisch habe wahrnehmen können (Bl. 5, 6 UA; Bl. 121, 122 d.A.).

b) Die Beklagten machen zu Recht geltend, dass nicht bereits das Betreten der Straße durch den Zeugen unfallursächlich war, sondern erst das Öffnen der hinteren Tür auf der Fahrerseite mit dem nachfolgenden Offenstehen. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung bekundet, er habe die „Tür komplett öffnen“ müssen, um seine Tochter in das Wageninnere gelangen zu lassen, weil er „nicht der Schlankeste“ sei (Bl. 86 d.A.). Er hat nichts davon bekundet, sich unmittelbar vor oder bei der Türöffnung über die Annäherung bevorrechtigten rückwärtigen Verkehrs vergewissert zu haben. Selbst wenn – einmal zugunsten der Klägerin unterstellt – der Zeuge sich mit der gebotenen Vorsicht verhalten hätte und die Beklagte zu 1. in ihrem Pkw noch nicht, weil noch vor dem engen Kurvenbereich …straße/…straße befindlich, zu sehen gewesen wäre, hätte eine solche Nichtwahrnehmung den Zeugen keinesfalls von der weiteren Beobachtung der strengen Sorgfaltspflichten aus § 14 Abs. 1 StVO befreit. Denn diese waren während der gesamten Dauer des Einsteigevorganges zu beachten. Dies gilt umso mehr im Hinblick auf die mit der Unfallsituation verbunden gewesenen Besonderheiten.

aa) Wie bereits ausgeführt, sah sich der Zeuge … veranlasst, zum Zwecke der Verbringung seiner Tochter in den Fond des Wagens die hintere linke Tür bis zum Anschlag zu öffnen und offenstehen zu lassen. In bemerkenswert freimütiger Weise hat der Zeuge darüber hinaus bekundet, dass wegen des großen Öffnungswinkels und der – offensichtlich engen – Straßenführung „kein Auto mehr an uns vorbeifahren konnte“ (Bl. 86 d.A.). Dass die offenstehende Tür auf der Fahrerseite für den von hinten aufrückenden Verkehr ein Frontalhindernis bildete, welches nicht zu umfahren war, ist im Übrigen unstreitig.

bb) Zwar stößt die weitere Darstellung des Zeugen, der Vorgang der Türöffnung, des Hineinsetzens seiner Tochter in den Kindersitz mit dem anschließenden Anschnallen habe „wahrscheinlich so 15 bis 20 Sekunden gedauert“ (Bl. 86 d.A.), auf Plausibilitätszweifel. Wahrscheinlich war mit diesem Vorgang ein geringerer Zeitaufwand verbunden, da der Zeuge diesen nicht mit irgendwelchen Schwierigkeiten in Verbindung gebracht hat. Gleichwohl bleibt die Feststellung zu treffen, dass der Zeuge … sekundenlang die hintere linke Tür auf der Fahrerseite bis zum Anschlag in blockierender Weise in die Fahrbahn der …straße hat hineinragen lassen.

cc) Die Gefährlichkeit dieses Vorganges wird durch die Tatsache unterstrichen, dass der klägerische Pkw Audi A 4 auf der rechten Seite der …straße in Höhe des Hauses Nr. X direkt im Anschluss an die enge Kurvenführung mit der …straße geparkt war. Die Beklagte zu 1. hat bei ihrer informatorischen Befragung angegeben, der Wagen ihres Unfallgegners habe „wahrscheinlich so zwei Wagenlängen hinter der Kurve gestanden“ (Bl. 84 d.A.). Diese Darstellung steht in Übereinstimmung mit der Situationsskizze in der polizeilichen Unfallmitteilung (Bl. 5 d.A.). Bei dieser Ausgangssituation war die Möglichkeit für den sich rückwärtig von der …straße nähernden Verkehr, die offenstehende Tür an dem Pkw Audi A 4 rechtzeitig wahrzunehmen, sehr eingeschränkt. Denn ausweislich des einschlägigen kartografischen Materials (Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW, „www.tim-online.nrw.de“ ) läuft die …straße sehr spitzwinklig auf die …straße zu; die Längsachsen beider Straßen bilden einen Winkel von etwa 64°. Unterstellt man die Angabe des Zeugen … als richtig, er habe von seinem Standort aus 10 m bis zur Kurve schauen können (Bl. 86 d.A.), konnte entsprechend die Beklagte zu 1. auch erst auf den letzten 10 m die offenstehende Tür als Hindernis wahrnehmen – wenn sie denn bei der Fahrt um die Kurve überhaupt schon geöffnet war, was sich entgegen der Annahme des Landgerichts noch nicht einmal zweifelsfrei feststellen lässt.

c) In Anbetracht der festzustellenden Gefährlichkeit der Ausgangssituation war der Zeuge … zur fortwährenden Beobachtung des rückwärtigen bevorrechtigten Verkehrs auch noch in der Phase verpflichtet, als er nach der Türöffnung seine Tochter bereits im Kindersitz verbracht hatte und mit dem Vorgang des Anschnallens beschäftigt war. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung, der Zeuge hätte den Pkw Mazda 3 nicht rechtzeitig akustisch wahrnehmen können, ist wegen der weit geöffneten hinteren linken Tür zweifelhaft. Unabhängig davon hätte der Zeuge … jedenfalls die sich anbahnende Gefahrensituation rechtzeitig dadurch erkennen können, dass er den Bereich der …straße bis zur Kurvenführung im Auge behielt, um bei den ersten Anzeichen einer Verkehrsannäherung den Öffnungswinkel der Tür so zu verkleinern, dass die Beklagte zu 1. problemlos an dem Pkw Audi A 4 hätte vorbeifahren können. Dazu wäre es dem Zeugen auch zuzumuten gewesen, gegebenenfalls den Öffnungsspalt in einer Weise zu reduzieren, dass die Tür nur noch durch einen leichten Körperkontakt so gering wie möglich geöffnet blieb.

4 a) Diesen Sorgfaltsanforderungen ist der Zeuge … – und dies nicht nur in leicht fahrlässiger Weise – nicht gerecht geworden. Aus seiner Darstellung, er habe beim Anschnallen ein Fahrzeug gehört, „aber es krachte auch dann schon sofort“ (Bl. 86 d.A.), ist zu folgern, dass er sich spätestens nach der Öffnung der hinteren linken Tür nicht mehr um den rückwärtigen Verkehr gekümmert hatte. Andernfalls wäre die Annäherung der Beklagten zu 1. in dem Pkw Mazda 3 nicht seiner Aufmerksamkeit entgangen.

b) Sicherlich verbietet die Bestimmung des § 14 Abs. 1 StVO – darin ist dem Landgericht beizupflichten – nicht das Öffnen der Fahrzeugtüren auf der dem Verkehr zugewandten Seite (Bl. 6 UA; Bl. 122 d.A.). Da der betreffende Fahrer jedoch bei einem solchen Vorgang äußerste Sorgfalt walten lassen muss, hat er für eine Vermeidung des damit verbundenen erheblichen Gefahrenpotentials zu sorgen.

III. Ein Mitverschulden der Beklagten zu 1. an der Entstehung des Schadensereignisses vermögen die insoweit beweisbelasteten Beklagten entgegen der Annahme des Landgerichts nicht nachzuweisen.

1) Zunächst kommt für die zivilrechtliche Bewertung des Falles der Tatsache keine Bedeutung zu, dass die Beklagte zu 1. aus der polizeilichen Unfallmitteilung (Bl. 5 d.A.) durch die Zuweisung der Ordnungsnummer „01“ als die mutmaßliche Unfallverursacherin hervorgeht und dass sie ein Verwarnungsgeld in Höhe von 35 € akzeptiert hat.

a) Ohne Berücksichtigung der im Zusammenhang mit § 14 Abs. 1 StVO stehenden Anscheinsbeweiswirkung zu Lasten des Zeugen … war nach dem äußeren Geschehensablauf die Beklagte zu 1. natürlich die Verkehrsteilnehmerin, die gegen die geöffnete Tür auf der Fahrerseite des Pkw Audi A 4 geprallt war. Aller Wahrscheinlichkeit nach haben die aufnehmenden Polizeibeamten sich bei ihren Feststellungen zum Unfallhergang allein von einer wegen des äußeren Geschehensablaufes gemutmaßten schuldhaften Unfallverursachung durch die Beklagte zu 1. leiten lassen. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sie sich um die Klärung der Tatsachenfrage bemüht haben, in welcher Phase des vorkollisionären Geschehens der Zeuge … die Autotür geöffnet hatte und zu welchem Zeitpunkt die Beklagte zu 1. das damit verbundene Frontalhindernis erstmals hätte wahrnehmen können.

b) Bei ihrer Befragung durch das Landgericht hat die Beklagte zu 1. erklärt, nach dem Kollisionsereignis unter Schock gestanden und deshalb das Verwarnungsgeld bezahlt zu haben (Bl. 84 d.A.). Diese Aussage wird bestätigt durch die Bekundung des Zeugen …, der seine Unfallgegnerin nach dem Schadensereignis „leicht zittrig sowie leicht unter Schock“ stehend vorfand (Bl. 86 d.A.). Die Tatsache, dass die Beklagte zu 1. an Ort und Stelle jedenfalls ihre Mitschuld an der Entstehung des Zusammenstoßes durch Zahlung des Verwarnungsgeldes eingeräumt hatte, kann folglich wegen ihrer psychisch-emotionalen Sondersituation nicht als haftungsbegründendes Schuldeingeständnis gewertet werden.

2) Darüber hinaus kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 1. entgegen § 1 Abs. 2 StVO mit einem zu geringen Sicherheitsabstand an dem klägerischen Fahrzeug vorbeigefahren ist. Einer solchen Feststellung steht schon der Umstand entgegen, dass unstreitig die Tür auf der Fahrerseite des Pkw Audi A 4 so weit bis zum Anschlag geöffnet war, dass sie ein Frontalhindernis für den fließenden Verkehr auf der …straße bildete und kein Auto mehr an dem geparkten klägerischen Pkw hätte vorbeifahren können.

3) Die Beklagte zu 1. wäre nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 StVO sicherlich verpflichtet gewesen, vor der geöffneten Fahrertür anzuhalten, wenn sie denn diese rechtzeitig als ein Hindernis hätte erkennen können. Es spricht jedoch weder ein Anscheinsbeweis für eine solche Pflichtverletzung, noch ergibt sich für eine solche Feststellung eine hinreichende Tatsachengrundlage. Die gegenteilige Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht überzeugend.

a) Das Landgericht hat sich von der Angabe der Beklagten zu 1. leiten lassen, zum Unfallzeitpunkt habe der Zeuge … in der offenen Tür des klägerischen Fahrzeuges gestanden und in diesem Moment habe sich seine Tochter bereits im Auto befunden (Bl. 4 UA, Bl. 120 d.A.). Daraus hat das Landgericht die Schlussfolgerung gezogen, der Zeuge … habe bereits während der vorkollisionären Phase in der geöffneten hinteren linken Wagentür auf der Straße gestanden, als die Beklagte zu 1. von der …straße in die …straße eingebogen sei (Bl. 4 UA; Bl. 120 d.A.). Diese Deduktion ist jedoch nicht zwangsläufig richtig.

aa) Denn bezüglich des Verhaltens des Zeugen … gibt es einen durch das Landgericht unberücksichtigt gelassenen Widerspruch zwischen seiner Darstellung einerseits und derjenigen der Beklagten zu 1. andererseits. Der Schilderung des Zeugen gemäß kam es bereits in dem Moment zu dem Zusammenstoß, als er noch damit beschäftigt war, seine Tochter im Fond des Pkw Audi A 4 anzuschnallen (Bl. 4 UA). Diese Darstellung ist mit der Feststellung des Landgerichts unvereinbar, der Zeuge habe anlässlich des Schadensereignisses vor der offenen Fahrzeugtür auf der Straße gestanden.

bb) Zudem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Beklagte zu 1. bei ihrer informatorischen Befragung das fragliche Geschehen mehr oder weniger lückenhaft geschildert hat. So vermochte sie nicht mehr konkret anzugeben, wie hoch ihre Geschwindigkeit bei der Kurvenfahrt war und ob sie bereits eine offene Wagentür wahrgenommen hatte, als sie nach dem Einbiegen in die …straße einen freien Blick auf den Pkw Audi A 4 hatte (Bl. 84 d.A.). Erinnerungslücken sind wahrscheinlich auf die unfallbedingte Schocksituation zurück zu führen. Ob im Moment des Zusammenstoßes der Zeuge … nach dem Versorgen seiner Tochter auf dem Rücksitz tatsächlich bereits in der geöffneten Tür stand, wie die Beklagte zu 1. bekundet hat, ist folglich eine eher offene Tatsachenfrage.

b) Folgt man der Darstellung des Zeugen …, kann sich das Schadensereignis erst wenige Sekunden nach dem Öffnen der hinteren Tür auf der Fahrerseite und dem Hineinbeugen in das Wageninnere zum Zwecke des Anschnallens ereignet haben. Ob nun aber die Beklagte zu 1. in der vorkollisionären Phase so weit über den sichtbehindernden Kurvenbereich hinaus in die …straße vorgefahren war, dass sie schon die Türöffnung durch den Zeugen … als Gefahrensignal hätte wahrnehmen können, ist im Nachhinein nicht mehr aufklärbar. Nicht auszuschließen ist eine unachtsame Türöffnung, als sich die Beklagte zu 1. bereits dicht dem Unfallort genähert hatte. Da die Einzelheiten des Annäherungsverhaltens der Beklagten zu 1. nicht geklärt sind, ist die Annahme des Landgerichts spekulativ, die Beklagte zu 1. habe es aus Unachtsamkeit unterlassen, ihren Wagen noch rechtzeitig vor dem Hindernis der offenen Fahrertür zum Stillstand zu bringen (Bl. 4 UA; Bl. 120 d.A.).

aa) Das Landgericht hat auf der Grundlage der Angabe der Beklagten zu 1., sich im Zuge der Kurvenfahrt in Schrittgeschwindigkeit von der …straße dem Unfallort auf der …straße genähert zu haben, den Versuch einer Weg-Zeit-Analyse unternommen. Dabei hat es für den Pkw Mazda 3 eine Ausgangsgeschwindigkeit von 15 km/h sowie eine Bremsverzögerung von 6,5 m/sec² in Ansatz gebracht. Daraus hat es unter Heranziehung eines Bremswegberechnungsprogramms die Schlussfolgerung gezogen, die Beklagte zu 1. hätte den Wagen innerhalb von weniger als 6 m zum Stillstand bringen können (Bl. 4 UA; Bl. 120 d.A.). Die Parameter, auf welche das Landgericht seine Vermeidbarkeitsbetrachtung gestützt hat, sind jedoch – wie die Beklagten zu Recht geltend machen – viel zu unsicher, um als sichere Tatsachengrundlage für eine Vermeidbarkeitsberechnung verwertet werden zu können.

aaa) So ist schon nicht plausibel, dass die durch die Beklagte zu 1. angegebene Schrittgeschwindigkeit mit einem Annäherungstempo von 15 km/h in Verbindung zu bringen sein soll. Die Einschätzung von Annäherungsgeschwindigkeiten von dafür ungeschulten Personen ist wegen der konkreten Gefahr von Fehlangaben mit großer Vorsicht zu bewerten (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, a.a.O., § 3 StVO, Rdnr. 88 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Dem entspricht auch das einschlägige Erfahrungswissen des Senats.

bbb) Gewöhnlich ist eine Schrittgeschwindigkeit eine sehr langsame Fortbewegung, die der Geschwindigkeit eines normal gehenden Fußgängers entspricht, also mit einem Tempo von 4 bis 7 km/h zu berücksichtigen ist (Burmann/Heß/Jahnke/Janker a.a.O., § 3 StVO, Rdnr. 69; Geigel/Zieres, der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 27, Rdnr. 92 mit Hinweis auf OLG Köln NJW 1989, 600). Im Sinne einer solch niedrigen Geschwindigkeitseingrenzung hat das Landgericht indes – wahrscheinlich zu Recht – die Tempoangabe der Beklagten zu 1. nicht verstanden. Sie wollte aller Wahrscheinlichkeit nach zum Ausdruck bringen, wegen der Fahrt durch die enge Kurve mit einer für den innerstädtischen Verkehr sehr langsamen Geschwindigkeit auf den Unfallort zugefahren zu sein. Mit letzter Konsequenz lässt sich deshalb nicht ausschließen, dass sie sich mit 20 km/h oder mit einem noch höheren Ausgangstempo angenähert hatte. Unter Zugrundelegung von 20 km/h und der durch das Landgericht angenommenen mittleren Bremsverzögerung von 6,5 m/sec² benötigte der Pkw Mazda 3 jedoch einen Gesamtanhalteweg von 7,36 m, wenn man die übliche Reaktions- und Vorbremszeit von 1 Sekunde ansetzt. Unter denselben Voraussetzungen machte der Gesamtanhalteweg bei 25 km/h bereits 9,95 m aus. Ob ein Gesamtanhalteweg zwischen 7,3 und knapp 10 m jedoch für die räumliche Vermeidbarkeit der Kollision ausgereicht hätte, ist zweifelhaft. Denn der polizeilichen Unfallskizze gemäß war der Pkw Audi A 4 hinter dem sichtbehindernden Kurvenbereich bereits als zweites Fahrzeug in Höhe des Hauses Nr. 2 in der Reihe der auf der …straße geparkten Fahrzeuge positioniert. Hinzu kommt, dass nach der Bekundung des Zeugen … vom Unfallort aus die Sichtbarkeit bezogen auf die Annäherungsrichtung der Beklagten zu 1. ohnehin nicht mehr als 10 m ausmachte.

bb) Ohnehin beruht die gesamte Vermeidbarkeitsbetrachtung des Landgerichts auf der nicht gesicherten Prämisse, dass die Beklagte zu 1. nach dem Verlassen des sichtbehindernden Kurvenbereiches sogleich die geöffnete Tür auf der Fahrerseite des Pkw Audi A 4 mit dem darin befindlichen Zeugen … als Gefahrensignal hätte wahrnehmen können und darauf mit Einleitung einer Vollbremsung hätte reagieren müssen. Die Beklagte zu 1. hat bei ihrer informatorischen Befragung angegeben, sie „habe nicht gesehen, dass die Tür offen war“. Sie hat zwar auch bekundet, eine solche Wahrnehmung nicht ausschließen zu können (Bl. 84 d.A.). Eine solch vage Bekundung reicht jedoch nicht als sichere Erkenntnisgrundlage für die Feststellung einer räumlichen Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens zu Lasten der Beklagten.

c) Der weiteren Darstellung der Beklagten zu 1. gemäß wandte sie nach dem Verlassen des Kurvenbereichs ihre Blickrichtung nach links, nachdem sie auf der …straße keine offene Tür gesehen hatte (Bl. 84 d.A.). Der Beklagten zu 1. ist nicht anzulasten, die Reihe der rechtsseitig geparkten Fahrzeuge nicht im Hinblick auf die Möglichkeit einer plötzlichen fahrerseitigen Türöffnung im Auge behalten zu haben.

aa) Ganz abgesehen davon, dass es nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 StVO Sache eines ein- oder aussteigenden Verkehrsteilnehmers ist, eine Gefährdung anderer auszuschließen, musste die Beklagte zu 1. wegen einer irregulären Verkehrssituation ihre Aufmerksamkeit dem Geschehen auf der Fahrbahn der …straße widmen. Denn am Unfalltag befuhr sie zulässigerweise den Straßenzug …straße/…straße entgegen der üblichen Einbahnstraßenregelung. Dies war der Schilderung der Beklagten zu 1. zufolge, deren Richtigkeit von den Parteien nicht in Zweifel gezogen wird, darauf zurückzuführen, dass wegen einer Baustelle in der …straße die Einbahnstraßenführung umgedreht worden war (Bl. 84 d.A.). Nach Lage der Dinge war es somit aus der Sicht der Beklagten zu 1. nicht auszuschließen, dass ihr auf der Wilhelmstraße in Abweichung von der damals gültigen Verkehrsregelung auch andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Zweiradfahrer, entgegen kamen, welche die neue Einbahnstraßenführung noch nicht registriert hatten oder schlicht ignorierten.

bb) Berücksichtigt man schließlich, dass das Rechtsfahrgebot auch im Bereich von Einbahnstraßen gilt (Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 2 StVO, Rdnr. 32), gereicht es der Beklagten zu 1. nicht zum Vorwurf, dass sie auf der Fahrbahn der …straße möglicherweise rechtsorientiert auf den Abstellort des Pkw Audi A 4 zugefahren und somit die Kollisionsüberdeckung mit der geöffneten hinteren Tür auf der Fahrerseite umso größer geworden ist. Nach den Umständen lässt sich nicht ausschließen, dass der Zeuge … so überraschend auf die Fahrbahn getreten ist und die hintere linke Tür zum Verbringen seines Kindes in das Wageninnere geöffnet hat, dass die Beklagte zu 1. selbst bei gespannter Aufmerksamkeit den Zusammenstoß nicht mehr hätte verhindern können.

IV. Zwar hat das Landgericht richtigerweise festgestellt, dass die Kollision sich für die Beklagte zu 1. nicht als ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG darstellt. Damit verbleibt haftungsbegründend nur die von dem Pkw Mazda 3 ausgegangene einfache Betriebsgefahr zu berücksichtigen, da sich eine Gefahrensteigerung wegen eines schuldhaften Annäherungsverhaltens der Beklagten zu 1. nicht feststellen lässt. Die einfache Betriebsgefahr fällt indes in Anbetracht des Verstoßes des Zeugen … gegen die strengen Sorgfaltspflichten aus § 14 Abs. 1 StVO nicht mehr haftungsbegründend ins Gewicht. Bei einer Missachtung der hohen Sorgfaltsanforderungen durch einen ein- oder aussteigenden Verkehrsteilnehmer kommt es in der Regel nur dann zu einer Mithaftung des Vorbeifahrenden, wenn dieser nicht den erforderlichen Seitenabstand gewahrt hatte (Senat, Urteil vom 28. Mai 2013, Az.: I-1 U 170/12 mit Hinweis auf Burmann/Heß/Jahnke/Janker a.a.O., § 15 StVO, Rdnr. 11a, dort mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Kollidiert ein Kraftfahrzeugführer bei der Vorbeifahrt an einem abgestellten Pkw ohne den Nachweis eines Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot mit einer geöffneten Tür und ist zu seinen Lasten nur die von dem Pkw ausgegangene einfache Betriebsgefahr in Ansatz zu bringen, so führt dies nach der ständigen Senatsrechtsprechung zu einer Quotierung von 100 % : 0 zum Nachteil des Ein- oder Aussteigenden (Senat a.a.O. mit Hinweis auf Senat, DAR 1976, 215; Senat, Urteil vom 16. Januar 2006, Az.: I-1 U 102/05; Senat, Urteil vom 20. November 2006, Az.: I-1 U 40/06). Soweit nach der Senatsrechtsprechung der Vorbeifahrende mit einem Mithaftungsanteil im Umfang von 25 % bis 50 % belastet worden ist, lagen diesen Entscheidungen Fallkonstellationen zugrunde, bei welchen der Schädiger keinen ausreichenden Abstand zu dem abgestellten Fahrzeug eingehalten hatte.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug stellt sich auf 3.898,69 €.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.