Segway – Zu schnell fahren, zu oft falsch parken, Verkehrsstraftaten begehen, bei Rot über die Ampel fahren, betrunken Auto fahren – es gibt viele Möglichkeiten, seinen Führerschein zu verlieren. In der Praxis gibt es auch regelmäßig skurrile Fälle, die zum Schmunzeln, aber auch zum Nachdenken anregen.

Betrunken auf dem Segway – Was ist passiert?

Es kam zu einem Strafprozess wegen Trunkenheit im Verkehr. Dem folgten Geldstrafe und Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Grund: In den frühen Morgenstunden fuhr ein Mann mit mindestens 1,5 Promille auf einem Segway über den Gehweg. Dabei wusste er, dass er fahruntüchtig war. Vor dem Landgericht ist er gegen die Entscheidung erfolglos geblieben. Auch die Revision hat ihm zu keinem Erfolg verholfen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 19.12.2016 bestätigt, dass der Angeklagte zurecht verurteilt wurde.

Motorisierte Fahrzeuge und Fahrräder

Die strittige Frage war vor allem: Ist ein Segway ein Kraftfahrzeug? Der § 316 des Strafgesetzbuchs setzt zwar nicht voraus, dass es sich um ein Kraftfahrzeug handelt. Auch Fahrräder sind erfasst, aber es gibt verschiedene Promillegrenzen. Für Fahrräder müssen mindestens 1,6 Promille bei einem Strafverfahren nachgewiesen sein, für motorisierte Fahrzeuge nur 1,1 Promille. Eine verbreitete Auffassung (die auch das Oberlandesgericht vertreten hat) setzt die bewusste Benutzung der Motorisierung des Fahrzeugs voraus. Weil ein Segway mit einem Elektromotor betrieben wird, fällt er auch darunter. Es ist davon auszugehen, dass sich Gerichte an diesen Grundsatz halten. Allerdings sollte man bei Trunkenheit nicht nur von motorisierten Fahrzeugen, sondern auch vom Fahrradfahren absehen. „Wer sein Fahrrad liebt, der schiebt“ – aber auch wer seinen Führerschein gerne behalten möchte.

Segway Führerschein

Wie ist die Rechtslage bis jetzt?

Grundsätzlich gilt folgendes: Wer sich als ungeeignet erweist, Fahrzeuge im Straßenverkehr zu benutzen, dem kann die Behörde den Führerschein abnehmen. Das ist in § 3 des Straßenverkehrsgesetzes und in § 46 der Fahrerlaubnisverordnung geregelt. Einfache Zweifel an der Eignung reichen nicht aus, um den Führerschein zu entziehen. Die Behörde muss konkrete Anhaltspunkte haben, die darauf hinweisen, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Dieses Sicherheitsrisiko muss laut Bundesverfassungsgericht

„deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist“. (Entscheidung vom 20.06.2002)

Beispiele für die Ungeeignetheit

Das Grundkonzept „Führerschein weg, wenn ein Sicherheitsrisiko vorliegt“ mag verständlich sein, allerdings lässt sich anhand von Beispielen sehr greifbar darstellen, was ungefähr davon erfasst ist:

  • Körperliche Mängel (schwaches Sehvermögen, Krankheiten die sicheres Fahren unmöglich machen, …)
  • Geistige Mängel (vor allem psychische Krankheiten wie Depressionen o.ä.)
  • Bewusste und wiederholte Nichtbeachtung von Vorschriften oder
  • Fahren unter Drogeneinfluss oder Alkoholeinfluss.

Was ist mit kleineren Verstößen – wie weit geht das?

Das geht teilweise sehr weit, auch wenn es sich der Wortwahl nicht unbedingt so anhört. Von einer Ungeeignetheit kann die Behörde zum Beispiel auch ausgehen, wenn der Fahrer jede Woche oder sogar mehrmals an einem Tag Verstöße begeht und Bußgelder kassiert. Das Verwaltungsgericht Berlin hat zum Beispiel entschieden, dass jemand, der hartnäckig falsch parkt, den Führerschein deswegen verlieren kann. Für mehr Infos dazu haben wir hier schon einen Artikel angefertigt. „Falschparken“ – Das klingt nach den vorherigen Ausführungen seltsam, denn es wird ja laut Bundesverfassungsgericht ein Sicherheitsrisiko vorausgesetzt.

Führerschein

Warum ist die Fahrerlaubnis so wichtig?

Jeder, der in Deutschland Auto fahren möchte, braucht einen Führerschein, der hier gültig ist. Vielen ist aber nicht bewusst, dass das Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis sogar eine Straftat ist. Bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe gibt es für Verstöße, Geldstrafen sind allerdings der Regelfall. Die Strafbarkeit gilt zwar nur für das Fahren auf deutschen Straßen, aber ausländische Regelungen sollten natürlich beachtet werden, wenn man sich dort befindet. Wenn man dort nämlich einen Strafzettel bekommt, kann es auch hier in Deutschland unangenehm werden, wie sich hier nachlesen lässt.

Fahrverbot bei einer Straftat

Bisher kann ein Fahrverbot als Nebenstrafe nach § 44 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs nur dann verhängt werden, wenn jemand wegen einer Straftat, die er

  • bei Führen eines Kraftfahrzeugs („beim Fahren“) oder
  • im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder
  • unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers

begangen hat, verurteilt wurde. Außerdem kann das Gericht nach § 69 des Strafgesetzbuchs die Fahrerlaubnis entziehen, wenn die Schuldunfähigkeit zwar nicht auszuschließen ist (also keine Verurteilung erfolgt), aber sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet ist.

Aktuelle Entwicklungen der Politik

In der Politik wurde in letzter Zeit häufiger die Möglichkeit debattiert, ob für alle Straftaten die Möglichkeit des Fahrverbots eingeführt werden sollte. Der Grund: Wenn eine Haftstrafe nicht angemessen ist, aber eine Geldstrafe dem Straftäter nicht genug „weh tut“, sollte es andere Möglichkeiten geben. Der Entzug des Führerscheins schien da eine nahe gelegene Möglichkeit zu sein. Verbände und Gewerkschaften haben sich teils dagegen gewährt oder sind skeptisch, darunter auch ADAC und ACE.

Wird das umgesetzt? Was ist zu erwarten?

Das Thema ist schon seit 10 Jahren in der Diskussion, und es ist fraglich, ob jemals eine Umsetzung erfolgen wird. Bislang spricht einiges dagegen, dass es in absehbarer Zeit passiert. Für schon begangene Straftaten, die nichts mit dem Straßenverkehr zu tun haben, kann jedenfalls der Führerschein nicht entzogen werden. Denn im Strafrecht gilt immer folgendes: Eine Straftat kann nur dann nach einem Gesetz bestraft werden, wenn dieses Gesetz schon bei der Begehung der Tat galt. Strafrechtler sprechen vom so genannten Rückwirkungsverbot.

Dieser Text wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.