Mangelhafte Tätowierung

Anspruch auf Schmerzensgeld

Haften Tätowierer bei schlecht gestochenem Tattoo?

1. Ja, entschied das Amtsgericht München am 13.04.2017. Eine Tätowiererin musste einer Kundin sowohl den Preis des Tattoo, als auch Schmerzensgeld und anderweitige Folgeschäden, die aus der mangelhaften Tätowierung erfolgten, zahlen.

2. Schmerzensgsled-Tätowierung – was war passiert?

März 2016 ließ die Klägerin sich bei der Beklagten ein Tattoo mit folgendem Schriftzug auf den Unterarm stechen:

„Je t’aime mon amour.

Tu es ma vie.

Nous Ensemble Pour Toujours.

Liubov – Alexej“.

Dafür zahlte sie 80 Euro bar. Zu späterem Zeitpunkt wurde, auf Wunsch der Klägerin, nachgestochen. Dafür zahlte sie weitere 20 Euro. Sie empfand das Tattoo dennoch als fehlerhaft. So sei der Schriftzug verwachsen und unleserlich. Die Buchstaben seien unterschiedlich groß und teils schief, die Abstände zwischen den Wörtern nicht einheitlich und auch die Linienführung mangelhaft. Hinzukam, dass sie sich von der Tätowiererin getäuscht fühlte, da diese wahrheitswidrige behauptete eine mehrjährige Tätowiererfahrung zu haben. Im Internet gab sie fremde Werke als ihre eigenen aus.

Aus diesen Umständen heraus forderte die Betroffenen Schmerzensgeld. Außerdem wünschte sie, dass auch zukünftige Schäden, die aus der Tätowierung hervorgehen, von der Beklagten ersetzt werden müssen. Das Tattoo wollte die Klägerin sich nämlich wieder entfernen lassen. Dies würde zu weitere Kosten und Schmerzen führen.

3. Schmerzensgeld-Tätowierung – was sagt das Amtsgericht München?

Das Amtsgericht in München verurteile die Beklagte zur Zahlung von 1.000 Euro Schmerzensgeld. Die Rückzahlung der 100 Euro, sowie sämtliche Folgeschäden mussten ebenfalls von der Tätowiererin geleistet werden.

Die Einwilligung zum Stechen eines Tattoo bezieht sich auf eine mangelfreie Behandlung. Durch die fehlerhafte Erstellung des Tattoo, habe die Beklagte die Klägerin in ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt. Ein Gutachter stellte fest, dass das Tattoo unübersehbare handwerkliche und gestalterische Mängel aufweise. Einem professionellen Tätowierer unterlaufen solche Fehler nicht. Die Beklagte stellte sich selbst als professionelle Tätowiererin dar. Somit durfte die Klägerin ein mangelfreies Tattoo erwarten.

Die Vorwürfe zur Täuschung begründeten jedoch keine weiteren Ansprüche, da die Klägerin bereits vorher der Prozedur einwilligte. Das Resultat allein reichte, um alle gewünschten Ansprüche der Klägerin geltend zu machen.

Hier ein weiterer Artikel zum Thema Schmerzensgeld. >>>Bitte klicken Sie hier<<<

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht