1. Definition des Begriffs Schadensschätzung

Die Schadensschätzung ist ein Mittel des Gerichts, um die Höhe eines Schadens zu ermitteln. Sie ist in § 287 Absatz 1 der Zivilprozessordnung geregelt:

„Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.“

2. Erklärung des Begriffs Schadensschätzung

Der Begriff Schadensschätzung ist im Zivilprozess relevant. Im Zivilprozess streiten oft zwei Parteien um Geld. Bei einem Zivilprozess muss jeder vor Gericht darlegen, was für ihn rechtlich vorteilhaft ist. Wer vor Gericht einen Schadensersatzanspruch geltend machen möchte, muss also nachweisen, dass ihm überhaupt ein Schaden entstanden ist. Es muss auch ermittelt werden, wie hoch dieser Schaden ist.

Im Prozess muss nämlich eine ganz konkrete Sache von der anderen Partei gefordert werden. Die Konsequenzen dieser Vorgabe sind drastisch: Wer zu viel fordert, muss laut § 92 der Zivilprozessordnung einen Teil der Prozesskosten übernehmen. Nämlich den Teil, zu dem er den Prozess „verloren“ hat. Ist die Klage aber nach § 253 Absatz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung zu unbestimmt, kann sie abgewiesen werden. Das liegt daran, dass ein Zivilgericht Streite entscheidet, die zu einer Vollstreckung führen können. Wenn vollstreckt werden soll, muss im Urteil genau beschrieben sein, in was vollstreckt werden darf, und in welcher Höhe.

Wieso muss das Gericht den Schaden schätzen?

Für Unfallgeschädigte kann es schwierig sein, alles zu beweisen, was an Schäden eingetreten ist. Manchmal kann ein Kläger nur nachweisen, dass ihm überhaupt irgendein Schaden entstanden ist. Er hat dem Grunde nach einen Anspruch, kann nur nicht nachweisen, wie hoch der Anspruch tatsächlich ist. Hier wäre es falsch, dem Unfallgeschädigten nichts zuzusprechen. Das Gericht muss dann abschätzen, wie groß der Schaden ist. Die Umstände des Falls sind dabei ausschlaggebend.

Das Gericht darf die Schadenshöhe aber nicht ohne objektive Grundlage festlegen. Indizien müssen herangezogen werden, um irgendwie zu beziffern wie hoch der eingetretene Schaden ist. Eine bestimmte Art der Schätzungsgrundlage gibt das Gesetz nicht vor. Die Grundlage muss aber tragfähig sein. Die Schätzung darf nicht willkürlich erfolgen.

Wichtig ist Folgendes:

Damit das Gericht den Schaden überhaupt schätzen kann, muss man als Kläger genügend Tatsachen vortragen, damit das Gericht überhaupt eine Grundlage für eine Schätzung hat. Tut man das nicht kann es passieren, dass man gar nichts bekommt. Nach einem Unfall ist die Vorlage eines Gutachtens regelmäßig eine geeignete Grundlage für das Gericht, den Schaden zu schätzen. Andernfalls würde eine Beweisaufnahme in Betracht kommen.

3. Anwendung auf vermögensrechtliche Streitigkeiten

„Schadensschätzungen“ werden aber nicht nur bei „Schäden“ vorgenommen. Wie in Absatz 2 beschrieben, kann es sich auch um vermögensrechtliche Streitigkeiten handeln:

Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 (siehe oben) sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Wann liegt so ein Fall vor?

Es gibt eine sehr große an Fällen, bei denen eine Schadensschätzung nötig ist. Fast in jedem Fall vor einem Zivilgericht lassen sich bestimmte Dinge nicht belegen und müssen durch das Gericht geschätzt werden. Hier ein paar Beispiele:

  • Der Geschädigte eines Unfalls hat wegen des Unfalls einen Schreib- und Arbeitsaufwand: Briefe müssen verfasst werden, dafür muss Porto gezahlt werden, Telefonate müssen geführt werden, …
  • Ein Arbeitnehmer kann nicht genau nachweisen, wie viele Überstunden er gemacht hat, die Zeit zum Umziehen der Arbeitskleidung wurde ihm nicht angerechnet. Ungefähr ließe sich diese Zeit aber schätzen …
  • Wenn bei einem Vertrag nicht vereinbart wird, wie viel für eine Arbeit gezahlt werden soll, muss geschätzt werden, was eine „angemessene Vergütung“ ist …

Für diese Fälle gibt es meistens keinen Nachweis – niemand macht ein Foto davon, wie er eine Postkarte kauft, oft wird auch keine Rechnung davon verwahrt. Deshalb wird eine Pauschale für den Aufwand festgesetzt. Theoretisch könnte auch festgestellt werden, wie lange ein Arbeitnehmer zum Umziehen benötigt, wenn sich zum Beispiel Überwachungskameras vor dem Raum befinden. Das Material auszuwerten, würde aber wahrscheinlich mehr Zeit in Anspruch nehmen, als an Überstunden geleistet wurde.

Eine Schadensschätzung ist also nötig, alles andere wäre in vielen Situationen lebensfremd. Durch die Ermittlung eines Schadens soll kein noch größerer Schaden entstehen – das wäre unsinnig. Außerdem widerstrebt das dem Grundsatz der Prozessökonomie. Dann könnte außerdem genauso gut auf eine Schadensminderungspflicht verzichtet werden – die Prozesskosten trägt nämlich nach §§ 91 ff. der Zivilprozessordnung die unterlegene Gegenseite.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.