1. Erklärung des Begriffs Schadenspauschale

Im direkten Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall entstehen dem Unfallgeschädigten in den meisten Fällen Kosten, die nicht direkt dem Fahrzeugschaden oder sonstigen Sach- oder Gesundheitsschäden zuzurechnen sind. Diese Kosten betreffen Telefon-, Porto- und Fahrtkosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unfall für Mitteilungen und Transport entstehen. Da es oftmals versäumt wird, für derartige Ausgaben Belege zu sammeln und oft auch eine exakte Aufgliederung derartiger Kosten schwierig ist, wurde in der Rechtsprechung dazu übergegangen, hierfür einen nachweisunabhängigen Pauschalbetrag zuzusprechen. Dieser Pauschalbetrag wird als Schadenspauschale bezeichnet. Die Höhe ist je nach Bundesland unterschiedlich und Beträgt zwischen 20,- und 35,- €.

2. Definition des Begriffs Schadenspauschale

Der Begriff der Schadenspauschale ist im Gesetz nicht definiert, sondern ein von der Rechtsprechung anerkannte Schadensposition in Form eines Pauschalbetrages. Ihre Grundlage hat die Schadenspauschale im § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dort steht unter anderem:

  • (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
  • (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

3. Tricks der Versicherungen zum Thema Schadenspauschale

Die gegnerischen Haftpflichtversicherungen zahlen von sich aus dem Unfallgeschädigten diese Schadensposition nicht. Der Unfallgeschädigte wird, wenn er nicht beraten ist, auch nicht drauf hingewiesen, dass ihm solch ein Zahlungsanspruch zusteht.

4. Tipps zum Thema Schadenspauschale

Als Unfallgeschädigter hat man auch einen Anspruch auf die sogenannte Schadenspauschale. Dies muss man wissen und dementsprechend schriftlich bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend machen. Tut man dies nicht, wird man diesen Betrag nicht freiwillig erhalten. Die Höhe der Pauschale ist in jedem Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und orientiert sich nach der jeweiligen Gerichtspraxis. In Berlin ist zum Beispiel eine Schadenspauschale von 20,- € anerkannt.

Vorsicht: Zahlt die gegnerische Haftpflichtversicherung freiwillig mehr als 20,- €, dann kann man als Unfallgeschädigter grundsätzlich davon ausgehen, dass an einer anderen Stelle erheblich gekürzt wurde, ohne dass man es bisher bemerkt hat. Denn Haftpflichtversicherungen haben nichts zu verschenken.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.