1. Definition des Begriffs Schadensminderungspflicht

Die Schadensminderungspflicht ist eine Pflicht, die bei Schuldverhältnissen bestehen kann. Sie beschreibt die Pflicht eines Geschädigten, den bisher eingetretenen Schaden gering zu halten.

2. Erklärung des Begriffs Schadensminderungspflicht

Die Schadensminderungspflicht ist in § 254 II BGB geregelt. Sie trifft den Geschädigten bzw. „Beschädigten“ eines Schuldverhältnisses. Bei einem Autounfall ist das der Teil, der den Unfall nicht schuldhaft verursacht hat. Der Geschädigte eines Unfalls hat grundsätzlich das Recht, so gestellt zu werden, wie er ohne den Unfall stünde. Allerdings hat er auch eine Pflicht, die ihm aus dem Unfall erwächst. Es gibt eine Pflicht, den Schaden gering zu halten, sofern es dem Geschädigten möglich ist. Das ist die so genannte Schadensminderungspflicht. Er soll nach dem Unfall nicht besser gestellt werden als davor, der Begriff „Schadens-ersatz“ ist also sehr wörtlich zu verstehen. Im Gegenzug soll er aber natürlich auch nicht schlechter gestellt sein, als er vor dem Unfall stand. So werden dem Schädiger keine unnötigen Kosten aufgehalst.

Beispiel

Ein Beispiel für die Wirkung der Schadensminderungspflicht:

A und B hatten einen Unfall. A hat den Unfall verschuldet, B nicht. B ist also der Geschädigte. Zum Zeitpunkt des Unfalls fuhren beide gebrauchte Kleinwagen, die keinen sonderlich hohen Wert haben. B hat als Geschädigter das Recht, sich ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, solange er sein Auto nicht verwenden kann. Er kann also ein entsprechendes Fahrzeug mieten und dem Schädiger dies in Rechnung stellen. Mietet er aber statt eines angemessenen Kleinwagens einen teuren Sportwagen, werden ihm die hieraus entstandenen Kosten nicht vollständig ersetzt.

3. Rechte und Pflichten des Geschädigten

Die Schadensminderungspflicht kann bei allen Arten schuldrechtlicher Verhältnisse Anwendung finden, demnach auch im Deliktsrecht als Teil des Schuldrechts. Im Verkehrsrecht wird die Schadensminderungspflicht insbesondere dann praktisch relevant, wenn der Geschädigte bei einem Unfall Schadenspositionen in Form von getätigten Ausgaben der gegnerischen Haftpflichtversicherung gegenüber geltend machen möchte, also Gutachterkosten, Reparaturkosten und ähnliche Kosten, auf denen er sonst sitzen bliebe.

Zu dem Rahmen der Schadensminderungspflicht und den Pflichten des Geschädigten hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 11.02.2014 zum Aktenzeichen VI ZR 225/13 folgende Ausführungen gemacht:

Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. die vorgenannten Senatsurteile; s. auch Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368 f.). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369; vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84, aaO). Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369 und – VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378; vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, aaO Rn. 19 mwN).

Das Urteil ist im Volltext hier nachzulesen.

4. Tipps zum Thema Schadensminderungspflicht

Eine Schadensminderungspflicht kann einen Geschädigten auf vielerlei Arten treffen. Beim Kauf eines Neuwagens hat er die anfallenden Nebenkosten unter Umständen zu verringern. Was im Endeffekt angemessen zur Schadensbehebung ist, ist oft nicht leicht ersichtlich. Da die Regelung in § 254 II BGB recht allgemein gehalten ist, liegt die weitere Interpretation der Norm bei den Gerichten. Mit der Zeit haben sich in der Rechtsprechung Grundsätze dazu gebildet, die nicht für Jedermann bei Lesen der Norm offensichtlich sind. In welchem Umfang die Pflicht gilt, ist daher fast nur Personen bekannt, die sich auf Verkehrsrecht spezialisiert haben. Ein Geschädigter, der unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, kann sich durch diese rechtlich beraten lassen. Das ist oft zur Durchsetzung seiner Ansprüche notwendig, da er nicht die nötige Kenntnis zum Umfang der Pflicht besitzt. Eine rechtliche Beratung ist in Anspruch zu nehmen, bevor ein Kontakt irgendwelcher Art zur gegnerischen Versicherung aufgenommen wird. Wenn möglich sollte dies auch noch vor einer behelfsmäßigen Reparatur getan werden.

5. Tricks der Versicherungen

Oft behaupten Haftpflichtversicherungen, die Gegenseite habe im Rahmen des Schuldverhältnisses gegen ihre Schadensminderungspflicht nach § 254 II BGB verstoßen und zahlen nicht oder zu wenig. Oft ist eine solche Kürzung willkürlich. Es wird einfach darauf gehofft, dass sich der Geschädigte mit dem abfindet was er bekommt und auf das Wissen der Versicherung vertraut. Lesenswert hierzu ist der Artikel „Unfallregulierung“. Belaufen sich die Kürzungen auch nur auf einen kleinen Teil der Gesamtschuld, es können wenige Euro sein, wird gelegentlich auch in der Hoffnung gekürzt, niemand würde den Betrag einklagen. Ein Irrglaube ist, geringe Beträge könnten nicht eingeklagt werden. Wenn ein Anspruch besteht, ist dieser grundsätzlich einklagbar. Ob es sich um 1.000,- Euro oder nur 2,- Euro handelt, ist dabei unbeachtlich. Im Falle des gewonnenen Prozesses hat die Gegenseite gemäß § 91 ZPO auch sämtliche damit verbundenen Kosten zu erstatten, insbesondere Anwalts- und Gerichtskosten. Versicherungen behaupten auch oft, dass der Geschädigte dadurch gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat, dass er nachteilige AGB eines Gutachters oder einer Reparaturwerkstatt angenommen hätte. Mit solchen Behauptungen ist vorsichtig umzugehen, auf keinen Fall ist eine Kürzung von Kosten ohne Hinterfragen hinzunehmen.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.