1. Definition des Begriffs Schadensersatzanspruch

Schadensersatzansprüche sind solche Ansprüche, deren Anspruchsziel auf den Ersatz eines Schadens gerichtet ist.

2. Vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche

Es gibt zwei Arten von Schadensersatzansprüchen:

  • Vertragliche Schadensersatzansprüche und
  • Deliktische Schadensersatzansprüche.

a) Vertraglicher Schadensersatzanspruch

Der vertragliche Schadensersatzanspruch setzt, wie der Name bereits nahelegt, einen Vertrag voraus. Der Grundgedanke zum vertraglichen Schadensersatz ist folgender: Schließen zwei Parteien einen Vertrag und eine der beiden Parteien verletzt eine Pflicht aus dem Vertrag schuldhaft, fügt dabei der anderen Partei damit einen bemessbaren Schaden zu, dann soll die geschädigte Partei schadlos gestellt werden. So können beide Parteien stärker darauf vertrauen, dass sich der andere Vertragsteil darum bemüht, seine Pflichten zu erfüllen und ihnen nicht zu schaden. Das dient einerseits der Sicherheit beider Vertragsparteien, andererseits wird so das Vertrauen in den Rechtsverkehr geschützt, sodass alltäglich Verträge zustande kommen können ohne dass beide Parteien große Vorkehrungen zu deren Absicherung treffen müssen. Dem Grunde nach finden die vertraglichen Schadensersatzansprüche auf alle Verträge Anwendung. In manchen Fällen können sie jedoch bedingt abgeändert oder gar ausgeschlossen sein.

Die wohl relevantesten vertraglichen Schadensersatzansprüche sind in §§ 280 ff. BGB geregelt. Aus verschiedenen Gründen kann Schadensersatz gefordert werden, sowohl wenn nicht geleistet wurde, als auch wenn eine Leistung schlecht erbracht wurde oder Schäden durch verzögerte Leistung entstanden sind. Da verschiedenste Pflichten verletzt sein können, sind mehrere Fälle der vertraglichen Schadensersatzansprüche gesetzlich beschrieben:

  • Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1 und 3; 281 bis 283
    und nach 311 a Abs. 2 BGB:

    • wegen Leistungsverzögerung oder behebbarer Schlechtleistung,
      §§ 280 Abs. 1, 3; 281 BGB
    • wegen Unmöglichkeit oder Hindernissen, §§ 280 Abs. 1, 3; 283 BGB
    • wegen anfänglicher Unmöglichkeit, §§ 311 a Abs. 2; 281; 275 BGB
    • wegen Verletzung einer Schutzpflicht, §§ 280 Abs. 1, 3; 282; 241 Abs. 2 BGB
  • Schadensersatz neben der Leistung, § 280 Abs. 1 BGB
  • Ersatz des Verzögerungsschadens, §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB
  • Schadensersatzähnliche Ansprüche:
    • Aufwendungsersatz anstelle (!) des Schadensersatzes, § 284 BGB
    • Anspruch auf Herausgabe des erlangten Ersatzes, § 285 BGB
  • Ersatz eines sonstigen Schadens, § 280 Abs. 1 BGB

Dem Inhaber des Anspruchs steht in vielen Konstellationen ein Wahlrecht zu, welche Ansprüche er geltend macht. Je nach Lage sind bestimmte Ansprüche für ihn lukrativer, einige können auch nebeneinander eingefordert werden.

In bestimmten Fällen können auch ohne Abschluss eines Vertrags vertragsähnliche Schadensersatzpflichten bestehen, in etwa wenn bei der Aufnahme von Vertragsverhandlungen Schutzpflichten verletzt werden, sodass ein Schaden entsteht. Ein solcher Anspruch ist in § 311 Abs. 2 BGB explizit vorgesehen und richtet sich nach den Vorschriften der §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 und 241 Abs. 2 BGB.

b) Deliktischer Schadensersatzanspruch

Anders als vertragliche Ansprüche setzt der deliktische Schadensersatzanspruch keine Abrede zwischen zwei Parteien voraus. Es gibt eine Fülle von gesetzlichen Regelungen, davon viele im Deliktsrecht des BGB, welches sich in den §§ 823 ff. BGB findet, einzelne Bestimmungen finden sich auch im Produkthaftungsgesetz und im Straßenverkehrsgesetz. Die zentralen Normen des deliktischen Schadensersatzes sind § 823 Abs. 1 und 2 BGB. Absatz 1 setzt eine Rechtsgutsverletzung voraus, beispielsweise die Beschädigung einer Sache oder die Verletzung des Körpers. Vorausgesetzt ist, dass der Schädiger entweder mit Vorsatz oder fahrlässig handelt. Absatz 2 ist die Schadensersatzpflicht aus Verletzung einer Schutznorm, dabei kann die Norm auch strafrechtlicher Art sein. Auch wenn diese beiden Normen bereits einen Großteil aller deliktischen Verletzungen erfassen, sind die Ansprüche im Produkthaftungs- und Straßenverkehrsgesetz jedoch nicht zu vernachlässigen, unter anderem aus folgendem Grund:
Deliktsrechtliche Normen, so auch der § 823 BGB, setzen grundsätzlich ein Verschulden des Schädigers voraus. Anders verhält es sich bei dem Anspruch aus § 7 StVG, dafür wird kein Verschulden vorausgesetzt, sondern der Halter eines Fahrzeugs haftet (mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen) verschuldensunabhängig. Sehr ähnlich verhält es sich bei der Produzentenhaftung nach § 1 ProdHaftG. Man spricht von Gefährdungshaftung, denn derjenige, welcher eine gefährliche Sache in den Verkehr einbringt, haftet dafür, wenn Gefahren, die der Sache anhaften, in Schäden umschlagen.

3. Rechte des Geschädigten

Der Geschädigte hat bei deliktischen Schadensersatzansprüchen grundsätzlich das Recht, so gestellt zu werden, als wäre das schädigende Ereignis nie eingetreten. Bei vertraglichen Ansprüchen ist es hingegen auch möglich, den Zustand zu verlangen, der bestünde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt wäre. Dies wird als das positive Interesse bezeichnet. Möchte ein Vertragsteil so gestellt werden, als ob er den Vertrag gar nicht erst eingegangen ist, spricht man vom negativen Interesse. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich, wenn sowohl positives als auch negatives Interesse verlangt werden könnten, der Geschädigte entscheiden muss, ob er die Schadenspositionen geltend macht, die eingetreten sind weil nicht wie geschuldet erfüllt wurde, oder er so gestellt werden möchte als ob er nie vom Vertrag gehört hätte. In einigen Fällen besteht ein großer Unterschied zwischen dem positiven und dem negativen Interesse, sodass es sinnvoll ist, sich vor der Geltendmachung einer der beiden Positionen zu informieren.

4. Tipps zum Thema Schadensersatzansprüche

Wenn Ansprüche bestehen, muss der Anspruchssteller grundsätzlich die für ihn günstige Tatsachen im Prozess beweisen, insbesondere solche, die einen Anspruch begründen. So wird zwar vermieden, dass Unbeteiligte mit Klagen überzogen werden in der Hoffnung, sie können gegenteiliges nicht nachweisen, allerdings stellt es regelmäßig für Geschädigte ein Problem dar, alle Voraussetzungen für einen Anspruch nachzuweisen. Daher ist zu raten, sowohl bei Abschluss von Verträgen sämtliche Dokumente für den Fall der Fälle aufzubewahren, dazu gehören Quittungen, Nachweise und Dokumentationen zum Zustand einer Kaufsache, Fotos et cetera. Je vermögensintensiver ein Geschäft, desto besser sollten sämtliche Umstände beim Vertragschluss dokumentiert werden.

5. Welche Schadenersatzansprüche stehen mir nach einem Unfall zu?

Wenn man unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, dann ist man als Unfallgeschädigter so zu stellen, wie ohne Unfall. Das heisst, der Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung müssen dem Unfallgeschädigten alle Kosten ersetzen, die unfallbedingt eingetreten sind. Der Unfallgeschädigte darf sich am Unfall jedoch nicht bereichern.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.